Taxordnung
für Zahnärzte und kantonal-patentierte Zahntechniker
(vom 23. Februar 1977) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 14 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 FN2,

beschliesst:
§ 1. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart ist, sind für die Entschädigung von Zahnärzten und kantonalpatentierten Zahntechnikern folgende Taxen wegleitend:

1. gegenüber Patienten, die nach den §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung FN3 der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können, sowie gegenüber Fürsorgestellen und -behörden:

der jeweilige von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt mit der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft vereinbarte Tarifrahmen für Privatpatienten mit einem Taxpunktwert von Fr. 2.80;

2. gegenüber anderen Patienten und Kostenträgern:

der gleiche Tarif mit einem nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Patienten angemessen erhöhten Taxpunktwert, der jedoch höchstens Fr. 3.75 betragen darf.

Die Taxpunktwerte (Fr. 2.80-3.75) erhöhen sich jeweils automatisch um gleich viele Prozente, als der für Versicherte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt geltende Taxpunktwert in Zukunft erhöht wird.

§ 2. Diese Taxordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Taxordnung für Zahnärzte und kantonalpatentierte Zahntechniker vom 29. September 1967 aufgehoben.

___________
FN1 OS 46, 461 und GS VI, 41.
FN2 810.1.
FN3 832.1.