Taxordnung
für Zahnärzte und kantonal-patentierte Zahntechniker
(vom 23. Februar 1977) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 FN2,
beschliesst:
§ 1. Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart ist, sind für die Entschädigung von Zahnärzten und kantonalpatentierten Zahntechnikern folgende Taxen wegleitend:
1. gegenüber Patienten, die nach den §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung FN3 der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können, sowie gegenüber Fürsorgestellen und -behörden:
der jeweilige von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt mit der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft vereinbarte Tarifrahmen für Privatpatienten mit einem Taxpunktwert von Fr. 2.80;
2. gegenüber anderen Patienten und Kostenträgern:
der gleiche Tarif mit einem nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Patienten angemessen erhöhten Taxpunktwert, der jedoch höchstens Fr. 3.75 betragen darf.
Die Taxpunktwerte (Fr. 2.80-3.75) erhöhen sich jeweils automatisch um gleich viele Prozente, als der für Versicherte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt geltende Taxpunktwert in Zukunft erhöht wird.
§ 2. Diese Taxordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Taxordnung für Zahnärzte und kantonalpatentierte Zahntechniker vom 29. September 1967 aufgehoben.
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FN1 OS 46, 461 und GS VI, 41.
FN2 810.1.
FN3 832.1.