Gesetz
über die Sicherstellung von Spareinlagen FN5
(vom 20.Februar 1938) FN1

§ 1. Dieses Gesetz findet auf alle im Kanton Zürich bestehenden Banken und Sparkassen Anwendung, die Spareinlagen im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz) FN4 entgegennehmen. Im Kanton Zürich befindliche Geschäftsstellen (Zweigniederlassungen, Einnehmereien oder sonstige Vertretungen) ausserkantonaler Banken oder Sparkassen fallen ebenfalls unter dieses Gesetz.

Für die Sparkasse der Zürcher Kantonalbank gelten die Vorschriften dieser Anstalt FN2.

§ 2. Die diesem Gesetz unterstellten Unternehmen sind verpflichtet, 80% der ihnen anvertrauten Spareinlagen, jedoch höchstens Fr. 5000 für jeden Einleger, in guten schweizerischen Schuldbriefen, schweizerischen Pfandbriefen, Obligationen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Schweizerischen Bundesbahnen, solider schweizerischer Bankinstitute oder ebensolcher Kraftwerke anzulegen.

Die Unternehmen haben jährlich einmal festzustellen, welcher Betrag gemäss Abs. 1 anzulegen ist.

§ 3. An den in § 2 genannten Wertpapieren besteht für die Spareinlagen jedes Einlegers ein gesetzliches Pfandrecht von 80% seiner Einlage, jedoch höchstens bis zum Betrag von Fr. 5000, das von den Formvorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches FN3 über das Fahrnispfandrecht befreit ist.

Der Erlös aus der allfälligen Pfandverwertung ist auf den durch das Konkursvorrecht in der dritten Klasse gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bankengesetzes FN4 geschützten Betrag anzurechnen.

§ 4. Die in § 2 genannten Wertpapiere sind in feuersicheren Schränken gesondert aufzubewahren und dürfen den Organen des Unternehmens nur unter gleichzeitiger Mitwirkung eines als Vertreter der Sparkassengläubiger auf Vorschlag der Oberleitung des Unternehmens vom Regierungsrat gewählten Schlüsslers zugänglich sein.

Bei jeder Öffnung dieser Schränke hat der Schlüssler mitzuwirken. Es ist dabei ein Protokoll über den jeweiligen Bestand der Deckungswerte und die eingetretenen Mutationen aufzunehmen und von allen Mitwirkenden zu unterzeichnen.

Der Schlüssler ist verpflichtet, über die in Ausübung seiner Obliegenheiten erlangten Kenntnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

Die Entschädigung für diese Vertretung ist von den Unternehmen zu tragen.

§ 5. Die Unternehmen haben der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion alljährlich ihre Jahresrechnung, umfassend eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung und den gemäss Bankengesetz erstatteten Revisionsbericht, soweit er sich auf die Spareinlagen und die Einhaltung der kantonalen Bestimmungen bezieht, einzureichen.

§ 6. Schuldhafte Übertretungen der Vorschriften der §§ 2, 4 und 5 dieses Gesetzes werden mit Polizeibusse bis zu Fr. 5000 bestraft.

§ 7. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch die Stimmberechtigten am 1. März 1938 in Kraft und ersetzt das Gesetz betreffend die staatliche Beaufsichtigung der Sparkassen vom 14. Dezember 1913.

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FN1 OS 36, 12 und GS VII, 456.
FN2 951.1.
FN3 SR 210.
FN4 SR 952.0.
FN5 Vom Bundesrat genehmigt am 25. Februar 1938.