Verordnung
über Mass und Gewicht
(vom 21.April 1927) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 FN9 und der seither vom Bundesrat erlassenen Vollziehungsverordnungen,

verordnet:
§ 1. Die Überwachung der Durchführung der Vorschriften über Mass und Gewicht in Handel und Verkehr liegt unter Mitwirkung der Eichmeister den Gemeinderäten ob. Die Statthalterämter sind erste Aufsichtsbehörde.

Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934.

§ 2. Zur Beaufsichtigung und Kontrolle der in Handel und Verkehr gebrauchten gewöhnlichen Masse, Gewichte und Waagen sowie zur Vornahme des Eichens und des Nacheichens derselben wird das Kantonsgebiet in folgende Eichkreise eingeteilt:
Eichkreis Z. 1: die Verwaltungskreise 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11 und 12 der Stadt Zürich, vom übrigen Teil des Bezirkes Zürich die Gemeinden rechts des Zürichsees und der Limmat sowie der Bezirk Horgen;
Eichkreis Z. 2:die Verwaltungskreise 3, 4, 5 und 9 der Stadt Zürich, vom übrigen Teil des Bezirkes Zürich die Gemeinden links der Limmat sowie der Bezirk Affoltern;
Eichkreis Z. 3:die Bezirke Meilen, Hinwil und Uster;
Eichkreis Z. 4:die Bezirke Pfäffikon und Winterthur;
Eichkreis Z. 5:die Bezirke Andelfingen, Bülach und Dielsdorf.
Zur Beaufsichtigung und Kontrolle der in Handel und Verkehr gebrauchten mittelfeinen Gewichte (Art. 63 der Bundesverordnung) FN7 werden folgende zwei Eichkreise gebildet:
Eichkreis Z. 6:das Gebiet der oben bezeichneten Eichkreise Z. 1 und Z. 4;
Eichkreis Z. 7:das Gebiet der oben bezeichneten Eichkreise Z. 2, Z. 3 und Z. 5.

§

3. Für jeden Eichkreis werden vom Regierungsrat auf dreijährige Amtsdauer FN10 ein Eichmeister und ein Stellvertreter bestellt. Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der allgemeinen Verwaltung des Staates zusammen.

§ 4. Der Regierungsrat kann die Errichtung von Hilfseichstätten (Sinnanstalten, Eichstätten zur Eichung von Glasgefässen usw.) bewilligen und bestehende aufheben. Die Errichtung von Sinnanstalten erfolgt auf Antrag des Gemeinderates, diejenige von Eichstätten zur Herstellung von besonderen Fabrikaten auf Gesuch der betreffenden Unternehmung.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung hat die Polizeidirektion eine Bereinigung der bisherigen Hilfseichstätten durchzuführen.

Für die Neubesetzung bestehender Hilfseichstätten ist jeweilen die Bewilligung der Polizeidirektion nachzusuchen. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Hilfseichstätte weiter bestehen soll oder aufzuheben sei.

§ 5. Die Hilfseichmeister, welche Eichstätten zur Eichung von Industriefabrikaten vorstehen, werden vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt; sie unterliegen zu gleicher Zeit der Wiederwahl wie die Eichmeister.

§ 6. Der Gemeinderat ernennt die Sinner, die Waagmeister öffentlicher Waagen und die Personen, die nach den Bundesvorschriften Materialien, wie Torf, Holzkohle, Kalk, Gips usw., amtlich messen. Die Gewählten unterliegen zu gleicher Zeit der Wiederwahl wie die Gemeindebehörden und -beamten.

Der Gemeinderat hat von der Ernennung und der Entlassung der Sinner und Waagmeister der Polizeidirektion Mitteilung zu machen.

§ 7. Die Eichmeister und die in § 5 bezeichneten Hilfseichmeister sowie deren Stellvertreter werden durch das Statthalteramt, die in § 6 genannten Personen vom Gemeinderat ins Handgelübde genommen. Der Gemeinderat kann das Statthalteramt ersuchen, diese Handlung an seiner Statt vorzunehmen.

§ 8. Als Eichmeister, Hilfseichmeister, Sinner, Waagmeister und amtlicher Messer von Materialien sind nur gut beleumdete, handlungsfähige Schweizer Bürger wählbar. Die Gewählten haben den ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft nachzukommen.

§ 9. Als Eichmeister sind nur Personen wählbar, die einen vom Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht veranstalteten Kurs zur Ausbildung von Eichmeistern mit Erfolg bestanden haben.

Die Eichmeister haben auf Anordnung der Polizeidirektion an anderweitigen Kursen (Wiederholungskursen, Spezialkursen) des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht teilzunehmen. An die daraus dem Eichmeister erwachsenden Kosten leistet der Kanton einen Beitrag, der von der Polizeidirektion festgesetzt und ausgerichtet wird.

§ 10. Von den Eichstätten und Hilfseichstätten dürfen nur solche Normalprobemasse und -gewichte, Gebrauchsprobemasse und -gewichte sowie Stempel, Brenneisen und Jahreszahlen verwendet werden, die durch die Polizeidirektion beim Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht bestellt worden sind. Die Nachprüfung und Instandstellung hat auf die nämliche Weise zu geschehen.

§ 11. Die Eichstätten werden mit den Normalprobemassen und

-gewichten sowie den Stempeln, Brenneisen und Jahreszahlen auf Kosten des Kantons ausgerüstet. Die übrigen Anschaffungen gehen zu Lasten des Eichmeisters.

Den Inhabern von Hilfseichstätten im Sinne der §§ 4 und 5 werden die nötigen Geräte auf deren Kosten beschafft.

Geht eine Eichstätte oder Hilfseichstätte ein, so fallen die vorhandenen Normal- und Gebrauchsprobemasse und -gewichte wie auch die Stempel, Brenneisen und Jahreszahlen an den Kanton zurück.

§ 12. Die Eichmeister haben auf ihre Kosten in der Gemeinde des Amtssitzes ein geeignetes Eichlokal sowie die zur Nachschau und zur Eichung notwendigen Geräte und Einrichtungen zu stellen.

§ 13. Den Eichmeistern liegt unter Beachtung der Vorschriften des Bundes das Eichen und Nacheichen der eichpflichtigen Masse, Gewichte und Waagen und anderer als eichpflichtig erklärter Gegenstände sowie die wiederkehrenden Nachschauen hierüber in den Gemeinden ihres Eichkreises ob. Sie führen die Hilfseichmeister und Waagmeister in ihre Obliegenheiten ein und kontrollieren deren Normal- und Gebrauchsprobemasse und -gewichte.

Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Polizeidirektion dem Eichmeister gestatten, ausnahmsweise ausserhalb seines Eichkreises das Eichen bestimmter Gegenstände auszuführen. Der Eichmeister des zuständigen Eichkreises ist vorher anzuhören.

Das Eichen von Massen, Gewichten und Waagen und anderen eichpflichtigen Gegenständen, die dem Eichmeister aus anderen Eichkreisen zugesandt werden, kann er vornehmen; er darf aber in keiner Weise sich um derartige Zuweisungen bewerben.

§ 14. Das Eichen und die Nachschau der Brückenwaagen liegt für ihren Eichkreis den Eichmeistern ob. Der Regierungsrat kann jederzeit diese Obliegenheit für das ganze Kantonsgebiet einem Eichmeister übertragen.

§ 15. Sinner und Hilfseichmeister dürfen sich nur mit der bei Errichtung ihrer Hilfseichstätte ihnen zugewiesenen Art von Eichgeschäften befassen und ohne besondere Bewilligung der Polizeidirektion ihre Tätigkeit ausserhalb ihres Wohnortes oder Geschäftssitzes nicht ausüben.

§ 16. Die Eichmeister und die Hilfseichmeister haben nach Anordnung der Polizeidirektion über die Eichungen und Nacheichungen, über die bei den Nachschauen geprüften Masse, Gewichte und Waagen, über die dabei beanstandeten Gegenstände und über die verrechneten Gebühren Verzeichnisse zu führen und Berichte zu erstatten.

§ 17. Die Polizeibehörden und Polizeiorgane der Gemeinden haben die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften zu überwachen. Es steht ihnen das Recht zu, im Handel und Verkehr gebrauchte Masse, Gewichte und Waagen jederzeit zu kontrollieren. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, besonders auf Märkten, bei Festanlässen usw. Kontrolle ausüben zu lassen.

Den Eichmeistern und Hilfseichmeistern steht innerhalb ihres Pflichten- und Eichkreises für die Vornahme der Kontrolle und die Verzeigung die nämliche Befugnis zu wie den Polizeibehörden und Polizeiorganen.

§ 18. Masse, Gewichte und Waagen sind durch die Eichmeister regelmässig der Nachschau zu unterziehen. Ordentlicherweise hat letztere am nämlichen Ort innerhalb zwei bis drei Jahren nach der vorangegangenen Nachschau stattzufinden. Die Polizeidirektion kann jederzeit, besonders über stark benutzte Masse, Gewichte und Waagen, ausserordentliche Nachschauen anordnen.

§ 19. Die Nachschau über Masse, Gewichte und Waagen ist in den Lokalen der Eigentümer vorzunehmen.

§ 20. Über die Besitzer von eichpflichtigen Massen, Gewichten und Waagen hat der Gemeinderat ein Verzeichnis zu führen. Dieses ist jeweilen vor der wiederkehrenden Nachschau bereinigt und nachgeführt dem Eichmeister zur Verfügung zu stellen.

In der Feststellung der Eigentümer von Massen, Gewichten und Waagen, die diese in Handel und Verkehr gebrauchen, haben die Gemeindepolizeibehörden und -organe die Eichmeister zu unterstützen. Letztere sind bei der Nachschau in der Regel von einem Abgeordneten des Gemeinderates oder einem Gemeindepolizeiorgan zu begleiten.

Zur Zustellung von Vorladungen für im Anschluss an die Nachschau vorzunehmende Eichungen und Reparaturen ist vom Gemeinderat dem Eichmeister der Gemeindeweibel oder ein Gemeindepolizeiorgan zur Verfügung zu stellen.

§ 21. Das bei der periodischen Nachschau sich als notwendig erweisende Nacheichen von Massen, Gewichten und Waagen soll, soweit es ausserhalb der Werkstätte des Eichmeisters vollzogen werden kann, in der betreffenden Gemeinde ausgeführt werden. Diese Arbeiten können, wo die Verhältnisse dazu nötigen, auch aus nicht zu weit entfernt liegenden Nachbargemeinden zusammengezogen werden. Masse, Gewichte und Waagen sind dem Eichmeister in gereinigtem Zustand zuzustellen und nach Instandstellung gegen Bezahlung der Gebühren und Kosten daselbst wieder abzuholen.

Die Eichmeister haben dafür zu sorgen, dass die Eigentümer Masse, Gewichte und Waagen nicht allzu lange entbehren müssen.

Zur Ausführung der Eichungen, Nacheichungen und Ausbesserungen, die im Anschluss an die Nachschau vorgenommen werden, ist von der Gemeinde dem Eichmeister ein geeignetes Lokal zur Verfügung zu stellen.

§ 22. Für jeden Eigentümer von Massen, Waagen und Gewichten, die bei der Nachschau beanstandet wurden und die nicht im Anschluss an die Nachschau am Ort vorschriftsgemäss in Stand gestellt werden konnten, fertigt der Eichmeister eine Aufforderung aus, woraus ersichtlich sein muss: Name und Vorname oder Firma des Besitzers der Gegenstände, Art des beanstandeten oder der zu beanstandenden Gegenstände und zu behebender Mängel. Diese Aufforderung ist dem Gemeinderat zuzustellen.

§ 23. Der Gemeinderat gibt dem Eigentümer von der Beanstandung Kenntnis mit dem Beifügen, dass er innert der gleichzeitig anzusetzenden Frist ihm eine Bescheinigung beizubringen habe, dass die Gegenstände ausgebessert und geeicht seien.

Leistet ein Eigentümer der Aufforderung nicht Folge, so sind vom Gemeinderat die beanstandeten Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. Solche Masse, Gewichte und Waagen dürfen zur Verwendung in Handel und Verkehr neuerdings nur herausgegeben werden, wenn sie vorher in Stand gestellt und geeicht worden sind. Der Eigentümer hat der Gemeinde für die Kosten der Instandstellung und Eichung Vorschuss zu leisten. Kommt er der schriftlichen Aufforderung der Gemeindebehörde innert der anzusetzenden Frist nicht nach, so verfügt letztere über den Gegenstand nach freiem Ermessen.

§ 24. Beanstandete Masse, Gewichte und Waagen, die mit den bestehenden Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden können, sind zu beschlagnahmen und dem Statthalteramt zuzustellen, das sie zerstören lässt und die Überreste zugunsten des Staates verwertet.

§ 25. Innerhalb eines Monats nach Durchführung der Nachschau hat der Eichmeister über das Ergebnis dem Gemeinderat Bericht zu erstatten. Der Bericht muss enthalten: Tag der Nachschau, Namen der Besitzer und Zahl der kontrollierten Gegenstände, Zahl der beanstandeten und Zahl der im Anschluss an die Nachschau am Ort nachgeeichten und instandgestellten Gegenstände, Zahl und Art der Beanstandungen gemäss § 22 und Datum und Unterschrift des Eichmeisters.

§ 26. Der Gemeinderat prüft den Bericht auf seine Richtigkeit und leitet ihn mit seinem Befund an die Polizeidirektion weiter. In dem Befund ist Auskunft zu geben über die Art der Erledigung der in den §§ 22 und 23 bezeichneten Beanstandungen.

§ 27. Brückenwaagen, die zur Abwägung von in Handel und Verkehr zu bringenden Waren benützt werden sollen, dürfen nach erfolgter Eichung erst benützt werden, nachdem vom Gemeinderat der Waagmeister und sein Stellvertreter gewählt und ins Handgelübde genommen sowie die Waaggebühren festgesetzt und von der Polizeidirektion genehmigt sind.

Auch bei Privatbrückenwaagen ist diejenige Person, die die Wägung vornimmt, ins Handgelübde zu nehmen und sind vom Gemeinderat die Waaggebühren festzusetzen und von der Polizeidirektion zu genehmi-gen.

Brückenwaagen von Bahnunternehmungen und solche, die nur zum Abwägen von Waren des eigenen Betriebes des Besitzers dienen, können dem Betrieb übergeben werden, nachdem sie geeicht sind.

§ 28. Die Brückenwaagen müssen mit einem Schild versehen sein, das besagt, ob und bis zu welchem Gewicht sie zum Wägen von Lastautomobilen verwendet werden dürfen.

Gesuche um Benützung von Brückenwaagen zu derartigen Zwecken sind an die Polizeidirektion zu richten, die nach Prüfung der Waage durch den zuständigen Eichmeister verfügt und das in vorstehendem Absatz genannte Schild zustellen lässt. Die Kosten hat der Inhaber der Waage zu tragen.

§ 29. Die Brückenwaagen sind sauber zu halten. Vor jeder Wägung ist der Raum zwischen Waagbrücke und Einfassungsrahmen zu reinigen und das ungehinderte Spielen der Waage zu prüfen.

§ 30. Das Gewicht ist möglichst genau festzustellen und sogleich im Waagbuch einzutragen. Aus letzterem muss das Datum der Wägung, der Name des Besitzers der abgewogenen Sache, ihr Empfänger, die Bezeichnung der Ware, das Brutto-, Tara- und Nettogewicht, die erhobene Waaggebühr sowie die Unterschrift des Waagmeisters oder Stellvertreters ersichtlich sein. Dem Besitzer der abgewogenen Last ist ein mit den gleichen Angaben versehener Waagschein zuzustellen.

Ist die Waage mit Selbstregistrierapparat versehen, so sind an Stelle des Waagbuches die Waagscheine (Coupons) geordnet aufzubewahren. Diese Waagscheine wie die Waagbücher sind wenigstens fünf Jahre nach der Wägung aufzubewahren.

Beim Abwägen von Waren auf Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass beim Abwägen des leeren Fahrzeuges nur mitgewogen wird, was vom Bruttogewicht tatsächlich in Abzug zu bringen ist, um das wirkliche Nettogewicht der Ware zu erhalten. Für die richtige und genaue Wägung, das Führen des Waagbuches und das Ausstellen des Waagscheines sind der Waagmeister oder sein Stellvertreter haftbar.

§ 31. Für Wägungen auf Brückenwaagen gemäss § 27 Absätze 1 und 2 dürfen Waaggebühren bis zu nachstehend bezeichneten Höchstbeträgen bezogen werden:

für Lasten bis 500 kg brutto höchstens Fr. 5.-

für Lasten über 500 kg je 100 kg brutto Fr. -.50 mehr

höchstens jedoch Fr. 20.-

für Vieh per Stück Fr. 5.-

Für das Abwägen der Tara und das Ausstellen des Waagscheines darf keine Gebühr verrechnet werden.

Nicht an diese Vorschriften gebunden sind Eisenbahnen und konzessionierte Schiffahrtsunternehmungen im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen vom 11. März 1948 FN5, die für Wägungen auf ihren Brückenwaagen den vom eidgenössischen Amt für Verkehr genehmigten Nebengebührentarif der schweizerischen Transportunternehmungen anwenden.

§ 32. In Ladengeschäften (Spezerei- und Gemüsehandlungen, Metzgereien, Bäckereien, Milchsammelstellen, Drogerien, Apotheken usw.) sind die zum Wägen der Waren bestimmten Waagen so aufzustellen, dass ihr Spielen von der Kundschaft kontrolliert werden kann. Ausser Gebrauch dürfen die Waagschalen nicht belastet sein.

§ 33. Wo Waren nach Mass oder Gewicht gehandelt werden, hat dies nach Meter und Kilogramm und den davon abgeleiteten Einheiten zu geschehen; ebenso haben sich die Aufschriften über Mass-, Gewichts- und Preisangaben auf diese Einheiten zu beziehen, wobei die Einheit unmissverständlich und deutlich anzugeben ist.

Waren ausländischer Herkunft, die in bestimmter Originalpackung eingeführt und ohne Veränderung weitergegeben werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen.

§ 34. Auf Märkten, wo Waren in grösseren Mengen nach Gewicht gehandelt werden, hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass eine oder mehrere geeignete Waagen zur Verfügung stehen, die von einer von der Gemeindebehörde hiefür bestellten Person bedient werden. Die Gemeinde kann für die Benützung der Waagen eine angemessene Gebühr beziehen.

§ 35. Aufgearbeitetes Brennholz (Spälten, Prügel, Schwarten usw.) ist, soweit es in Quantitäten von einem Ster und darüber gehandelt wird, nach Kubikmeter (Ster) zu messen. Die Spälten usw. müssen eine Länge von einem Meter haben.

Wo kleingespaltenes Brennholz in Reifen in den Handel und Verkehr gebracht wird, hat die Scheitlänge 20, 25 oder 331/3 cm zu betragen. Die Reifen haben den eidgenössischen Vorschriften FN8 zu entsprechen.

§ 36. Für die amtliche Prüfung und Stempelung (das Eichen) und für das Nacheichen der eichpflichtigen Gegenstände beziehen die Eichmeister, Hilfseichmeister und Sinner vom Eigentümer der Gegenstände die in den Bundesvorschriften FN8 festgesetzten Gebühren.

Ebenso haben die Eigentümer für die Kosten von Reparaturen eichpflichtiger Gegenstände, wie sie sich bei den Nachschauen ergeben, aufzukommen. Die Kosten sind, der verwendeten Arbeitszeit und dem verbrauchten Material entsprechend, mässig anzusetzen.

Die Hilfseichmeister privater Betriebe sind für ihre amtlichen Verrichtungen vom Geschäftsinhaber und die Waagmeister von ihrem Auftraggeber zu entschädigen.

§ 36bis. Zum Sitz der Eichstätte im Sinne von Art. 91 Ziffer 1 lit. a der Vollziehungsverordnung über die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Waagen vom 12. Januar 1912 / 14. September 1956 FN6 gehört das Gebiet der politischen Gemeinde, in welcher sich die Eichstätte befindet.

§ 36ter. Bei der Benützung eines Automobils ist für Reisen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Eichgebühren vom 25. Juni 1980 FN8 eine Entschädigung gemäss § 63 Abs. 2 Vb/BVO FN2 zu verrechnen. FN12

In der Kilometerentschädigung sind die Auslagen für den Transport der zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen technischen Hilfsmittel, sofern deren Gewicht nicht mehr als 150 kg beträgt, inbegriffen.

§ 37. Für die Durchführung der wiederkehrenden Nachschau über Masse, Gewichte und Waagen und die damit verbundenen amtlichen Aufgaben sowie für die Ausführung amtlicher Aufträge haben die Eichmeister Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 270 für den ganzen und Fr. 135 für den halben Tag sowie Vergütung der Bahnkosten II. Klasse und allfälliger Transportkosten von Instrumenten und Geräten, die zur Nachschau nötig sind und deren Mittragen dem Eichmeister billigerweise nicht zugemutet werden kann. FN12

Bei der Benützung eines Automobils richtet sich die Vergütung der Spesen nach den Bestimmungen des § 36ter.

Die Vergütung von Taggeld und Spesen wird vom Staat mit einem Drittel und von der Gemeinde mit zwei Dritteln getragen.

Für die Durchführung der wiederkehrenden Nachschau über die Brückenwaagen sind die Eichmeister nach vorstehenden Bestimmungen von den Besitzern der Waagen zu entschädigen.

§ 38. Für die Berechnung des Taggeldes kommt die Zeit in Anrechnung, die für die Nachschau nötig war und verwendet wurde. Die Verrechnung des Ansatzes für den halben Tag darf nur da eintreten, wo aus besonderer, nicht zu umgehender Ursache nur der halbe Tag gearbeitet werden kann.

Die Verrechnung von Auslagen für Beförderung von Geräten sowie für Beihilfe von Drittpersonen ist nur zulässig, wenn die betreffenden Hilfsarbeiten nicht vom Eichmeister selber besorgt werden können oder auf sein Ersuchen von der Gemeinde oder dem Besitzer der Masse, Gewichte und Waagen nicht besorgt worden sind.

Die Rechnungstellung des Eichmeisters an die Gemeinde und an die Besitzer von Brückenwaagen hat in der Art zu geschehen, dass die Beträge der einzelnen Posten, wie Taggeld, Fahrtauslagen, Transportkosten und Beihilfe, ersichtlich sind.

§ 39. Die Eichmeister haben die Bücher entsprechend den Anweisungen der Finanzdirektion einheitlich nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen zu führen und den Jahresabschluss auf Ende Kalenderjahr vorzunehmen.

Im übrigen gelten die im 32. Titel (Artikel 957-964) des schweizerischen Obligationenrechtes FN3 aufgestellten Grundsätze.

Die Buchhaltung mitsamt den Belegen muss jederzeit der Finanzdirektion auf Verlangen zur Einsicht offen stehen.

Die Eichmeister haben der Polizeidirektion vierteljährlich über die vom Staat zu tragenden Taggelder und Auslagen für die Nachschau, unter Beilage der Bestätigung der betreffenden Gemeinderatskanzlei über die stattgefundene Nachschau der Masse, Gewichte und Waagen, Rechnung zu stellen.

§ 40. Beschwerden über die Gemeindesinner und Waagmeister und die amtlichen Messer von Materialien sind an den Gemeinderat, solche über Gemeindebehörden an das Statthalteramt und solche über die Eichmeister und die Hilfseichmeister der privaten Betriebe an die Polizeidirektion zu richten.

§ 41. Wer diese Verordnung oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen übertritt, wird, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN4 oder der Bundesvorschriften über Mass und Gewicht zur Anwendung kommen, mit Polizeibusse bis zu Fr. 500 bestraft.

§ 42. Die Polizeidirektion wird mit der Durchführung der Vorschriften über Mass und Gewicht beauftragt.

§ 43. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat FN11 mit dem Tag der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft. Dadurch werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden früheren kantonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere:

Beschluss des Regierungsrates betreffend die Eichkreise des Kantons Zürich vom 10. November 1841;

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 16. September 1876;

Verordnung betreffend die öffentlichen Brückenwaagen vom 28. Dezember 1889;

Verordnung betreffend den Verkauf von Kohlen vom 5. September 1901.

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FN1 OS 33, 473 und GS VII, 421.
FN2 177.111.
FN3 SR 220.
FN4 SR 311.0.
FN5 SR 742.40.
FN6 SR 941.201. Heute Längenmessmittel-Verordnung vom 8. April 1991.
FN7 SR 941.221.2.
FN8 SR 941.298.1.
FN9 Heute Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 (SR 941.20).
FN10 Heute vier Jahre gemäss Art. 11 Abs. 1 der Kantonsverfassung (101) und § 22 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955 (161).
FN11 Vom Bundesrat genehmigt am 11. Mai 1927.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 12. August 1981 (OS 48, 228).