Gesetz
über das Gastgewerbe
und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz)
(vom 9.Juni 1985) FN1

A. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz
§ 1. Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf sind den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterworfen.

Sie stehen unter der Aufsicht des Staates und werden mit einer Abgabe belegt.

Patentpflicht
§ 2. Eines Patents bedarf:

a) wer gewerbsmässig Gäste beherbergt;

b) wer gegen Entgelt Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;

c) wer gewerbsmässig Räumlichkeiten oder Flächen zum Genuss von Speisen oder Getränken zur Verfügung stellt;

d) wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Ausnahmen
von der Patentpflicht
§ 3. Von der Patentpflicht sind ausgenommen:

a) die unter der Aufsicht einer Direktion des Regierungsrates stehenden Krankenhäuser;

b) das Beherbergen von Gästen in Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie auf Standplätzen für Wohnwagen und Zelte, wenn keine Speisen oder Getränke abgegeben werden;

c) der Betrieb einer Pension mit höchstens zehn Pensionären;

d) die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken im Zustelldienst;

e) der Handel mit Wein und Obstwein im Klein- und Mittelverkauf durch den Produzenten aus seinem Eigenbau.

Befreiung von der Patentpflicht
§ 4. Von der Patentpflicht können befreit werden:

a) auf gemeinnütziger Grundlage betriebene Verpflegungsstätten, Anstalten und Heime;

b) Jugendherbergen und Jugendhäuser;

c) gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften;

d) die entgeltliche Abgabe einzelner alkoholfreier Getränke und Speisen zum Genuss an Ort und Stelle;

e) kleinere Verpflegungsstätten für Arbeitnehmer und Schüler.

Betriebs-bewilligung
§ 5. Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe, die dem Bedürfnisnachweis unterliegen, bedürfen einer Betriebsbewilligung. Diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Kommission für das Gastgewerbe
§ 6. Zur Begutachtung von Fragen des Gastgewerbes wird der zuständigen Direktion eine Kommission beigegeben, die aus Vertretern der interessierten Kreise zusammengesetzt wird.

Zuständigkeiten
§ 7. Der Regierungsrat ist zuständig für die:

a) Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Hotels und Restaurants;

b) Wahl der Kommission für das Gastgewerbe;

c) Leistung von Beiträgen aus dem Gastgewerbefonds sowie die Kürzung oder Einstellung der Zuweisungen an die Fonds.

Die Direktion ist zuständig für die:

a) Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Kleinverkaufsbetriebe;

b) Erteilung und den Entzug der übrigen Bewilligungen und Patente, soweit nicht der Regierungsrat oder die Gemeinden zuständig sind;

c) Anordnung von Massnahmen;

d) Abnahme von Fähigkeitsprüfungen;

e) Aufsicht über die Gemeinden in den von diesem Gesetz geordneten Sachbereichen.

Die Gemeinden sind zuständig für die:

a) Bewilligung von vorübergehenden Ausnahmen von der Schliessungsstunde;

b) Aufsicht über die Gastwirtschaften sowie über die Klein- und Mittelverkaufsbetriebe.

B. Patent

Erteilung
§ 8. Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Persönliche Geltung
§ 9. Das Patent lautet auf den verantwortlichen Betriebsleiter und ist nicht übertragbar.

An eine Person wird für die gleiche Zeit nur ein Patent abgegeben. Ausnahmen können bewilligt werden, insbesondere für ausserordentliche Gastwirtschaften.

Stirbt der Patentinhaber, so kann den Erben die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter für längstens ein Jahr bewilligt werden.

Örtliche Geltung
§ 10. Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen. Die Nutzungsart wird durch die Betriebsbewilligung festgesetzt.

Zeitliche Geltung
§ 11. Das Patent wird für längstens fünf Kalenderjahre erteilt. Es wird jeweils mit der Festsetzung der Abgabe erneuert.

C. Gastgewerbe

I. Patentarten

Hotel
§ 12. Das Patent für ein Hotel berechtigt, Gäste zu beherbergen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben sowie den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben.

Alkoholfreies Hotel
§ 13. Das Patent für ein alkoholfreies Hotel berechtigt, Gäste zu beherbergen sowie Speisen und alkoholfreie Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.

Restaurant
§ 14. Das Patent für ein Restaurant berechtigt, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben sowie den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf über die Gasse zu betreiben.

Alkoholfreies Restaurant
§ 15. Das Patent für ein alkoholfreies Restaurant berechtigt, Speisen und alkoholfreie Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.

Konditoreiwirtschaft
§ 16. Das Patent für eine Konditoreiwirtschaft berechtigt, Süssweine, gebrannte Wasser und alkoholfreie Getränke sowie Konditoreiwaren zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.

Pension
§ 17. Das Patent für eine Pension berechtigt, Gäste zu beherbergen, die einen mindestens drei Tage dauernden Aufenthalt nehmen, sowie an diese und an regelmässige Kostgänger während der Essenszeiten Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.

Personalrestaurant
§ 18. Das Patent für ein Personalrestaurant berechtigt, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle an Personen abzugeben, die in den im Patent aufgeführten Betrieben tätig sind.

Ausserordentliche Gastwirtschaft
§ 19. Das Patent für eine ausserordentliche Gastwirtschaft berechtigt zum Führen einer Wirtschaft bei einer besonderen Gelegenheit oder eines Betriebs, der keiner andern Patentart unterstellt werden kann.

Der Alkoholausschank wird bewilligt, wenn ein Bedürfnis vorliegt.

Gemeinsame Bestimmungen
§ 20. Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirtschaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs. Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie von Speisen, die üblicherweise in Gastwirtschaften abgegeben werden, und von alkoholfreien Getränken über die Gasse.

Vorläufiges
Patent
§ 21. Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patenthinderungsgründe vorliegen.

II. Patentvoraussetzungen

Betriebliche Voraussetzungen
§ 22. Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben haben den massgebenden Vorschriften zu entsprechen.

Akteneinsicht
§ 23. Die Liegenschaftsakten über Gastwirtschaften stehen Personen, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, bei der zuständigen Direktion zur Einsicht offen.

Persönliche Voraussetzungen
§ 24. Der Bewerber muss Gewähr für die einwandfreie Führung der Gastwirtschaft bieten. Er muss insbesondere handlungsfähig sein und einen guten Leumund besitzen sowie in geordneten finanziellen Verhältnissen leben.

Patentunfähig sind Personen, die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurden oder die aufgrund eines rechtlichen oder tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses gehalten sind, den Betrieb nach den Weisungen einer patentunfähigen Person zu führen oder diese an der Führung mitwirken zu lassen.

Meldepflicht
§ 25. Gerichte und Polizeibehörden melden der zuständigen Direktion Verurteilungen eines Patentinhabers wegen Verbrechen und Vergehen sowie wegen Übertretungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes.

Fachliche Voraussetzungen
§ 26. Der Bewerber hat einen anerkannten Ausweis über hinreichende Fachkenntnisse zur Führung der Gastwirtschaft beizubringen.

Dem überlebenden Ehegatten, der während längerer Zeit in der Gastwirtschaft mitgearbeitet hat, kann die Weiterführung des Betriebs ohne Fähigkeitsausweis bewilligt werden.

Fähigkeitsausweis
§ 27. Der Ausweis über hinreichende Fachkenntnisse wird erteilt, wenn der Bewerber eine Prüfung bestanden hat. Der Fähigkeitsausweis berechtigt je nach Art der Prüfung zur Führung einer Gastwirtschaft mit oder ohne Alkoholausschank.

Für Sonderfälle können besondere Ausweise erteilt werden.

Vorbereitungskurs
§ 28. Der Staat kann für die Vorbereitung auf die Fähigkeitsprüfung Kurse durchführen oder gastgewerbliche Berufsorganisationen damit betrauen.

Andere Ausweise
§ 29. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen abschliessen und die Abschlusszeugnisse gastwirtschaftlicher Fachschulen als Fähigkeitsausweise anerkennen.

Inhaber eines solchen Ausweises haben allenfalls Ergänzungsprüfungen abzulegen.

III. Betriebsbewilligungen

Bewilligungspflichtige Gastwirtschaften
§ 30. Betriebsbewilligungen für Hotels, Restaurants und Konditoreiwirtschaften werden dem Gebäudeeigentümer erteilt, wenn sie einem Bedürfnis entsprechen.

Die Betriebsbewilligung begründet kein dingliches Recht.

Bedürfnisklausel
§ 31. In jeder politischen Gemeinde dürfen wenigstens zwei bewilligungspflichtige Gastwirtschaften bestehen.

Im übrigen richtet sich die Zahl der in einer politischen Gemeinde höchstens zulässigen Hotels, Restaurants und Konditoreiwirtschaften nach der Einwohnerzahl.

Für die ersten 3000 Einwohner einer Gemeinde kann auf je 300 Einwohner, für die weitern Einwohner auf je 400 eine bewilligungspflichtige Gastwirtschaft zugelassen werden.

Ausnahmen
§ 32. Eine Betriebsbewilligung kann ohne Rücksicht auf die Verhältniszahl erteilt werden, wenn es sich um ein überwiegend für die Beherbergung eingerichtetes Hotel oder um einen Betrieb an einem Ort mit starkem Geschäfts-, Ausflugs- oder Fremdenverkehr oder in einer weitverzweigten Gemeinde handelt.

Bedürfnisprüfung
§ 33. Die Überschreitung der massgebenden Verhältniszahl in einer politischen Gemeinde begründet allein keinen Anspruch auf Erteilung einer Betriebsbewilligung. Bei der Feststellung des Bedürfnisses sind Grösse, Art und Lage des neuen Betriebs und der bestehenden Betriebe zu berücksichtigen.

Betriebsvergrösserung
§ 34. Eine Betriebsvergrösserung bedarf der Bewilligung. Als Vergrösserung gilt auch eine Änderung der Nutzungsart, sofern dadurch eine intensivere Bewirtschaftung möglich wird.

Erlöschen
§ 35. Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn davon während mehr als zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

IV. Betriebszeiten

Schliessungsstunde
§ 36. Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.

Die Gemeinden können die Schliessung der Gastwirtschaften auf frühestens 23 Uhr vorverlegen.

Personalrestaurants sind um 21 Uhr zu schliessen. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn die Gegebenheiten des Betriebs dies erfordern.

Ausnahmen
§ 37. Ausnahmen von der Schliessungsstunde können, wenn sie einem Bedürfnis entsprechen, auf Antrag der Gemeinde bewilligt werden.

Die ordentliche Schliessungsstunde gilt nicht für die beherbergten Gäste.

V. Betriebsführung

Grundsatz
§ 38. Der Patentinhaber ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte in seinem Betrieb verantwortlich. Er hat die nach der Art des Betriebs dem Betriebsleiter obliegenden Pflichten persönlich zu erfüllen.

Der Patentinhaber hat für die Zeit seiner Abwesenheit für einen geeigneten Stellverteter zu sorgen. Diesem obliegen die gleichen Pflichten.

Aufsicht
§ 39. Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Betriebsangehörige
§ 40. Der Patentinhaber ist für das Verhalten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.

Amtsblatt
§ 41. Der Inhaber eines Patents für ein Hotel, ein alkoholfreies Hotel, ein Restaurant, ein alkoholfreies Restaurant oder eine Konditoreiwirtschaft hat das kantonale Amtsblatt im Ausschankraum aufzulegen.

Die Gebühr für das Amtsblatt ist in der Abgabe enthalten.

Gästekontrolle
§ 42. Der Patentinhaber eines Beherbergungsbetriebs hat eine Gästekontrolle zu führen.

Die Gäste sind zum wahrheitsgetreuen Ausfüllen des Meldescheins aufzufordern. Der Meldeschein ist der Polizei zur Verfügung zu stellen.

Preisanschrift
§ 43. Der Patentinhaber ist verpflichtet, den Gästen Art und Endpreise der Speisen und Getränke, der Beherbergung und anderer Leistungen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

Plätze für Nichtraucher
§ 44. Für Raucher und Nichtraucher sind getrennte Plätze anzubieten, soweit es die Betriebsverhältnisse zulassen.

Alkoholfreie Getränke
§ 45. Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Animierverbot
§ 46. Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.

Alkoholabgabeverbot
§ 47. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Geisteskranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.

Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

Klagbarkeit
§ 48. Forderungen aus dem wiederholten Verabreichen alkoholhaltiger Getränke sind nicht klagbar, ausgenommen solche aus der Bewirtung von Gesellschaften und beherbergten Gästen sowie für Getränke, die bei Mahlzeiten eingenommen werden.

Bewirtung von Jugendlichen
§ 49. Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht geduldet werden.

Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit Bewilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt oder des Lehrers in Gastwirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirtschaften bei Sportanlagen oder in Jugendzentren.

Lärm und Unfug
§ 50. Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden.

Glückspiel
§ 51. Glückspiele in Gastwirtschaften sind der Gesetzgebung über die Lotterie und die Spielbanken unterstellt.

In einer Gastwirtschaft sind höchstens zwei Spielapparate, die Geldoder Warengewinne ermöglichen, gestattet. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht zum Spielen an diesen Apparaten zugelassen werden.

D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken

I. Patentarten

Kleinverkauf
§ 52. Der Kleinverkauf von alkoholhaltigen Getränken umfasst den Handel mit Wein, Bier und Obstwein in Mengen unter zwei Litern sowie von gebrannten Wassern nach Massgabe des Bundesrechts.

Für den Kleinverkauf werden folgende Arten von Patenten erteilt:

Kategorie A: Verkauf von Wein, Bier und Obstwein;

Kategorie B: Verkauf von Wein, Bier und Obstwein sowie gebrannten Wassern;

Kategorie C: Verkauf von alkoholhaltigen Getränken im Versand.

Ausserordentliche Patente zum Kleinverkauf alkoholhaltiger Getränke können bei besonderen Gelegenheiten erteilt werden.

Mittelverkauf
§ 53. Der Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken umfasst den Handel mit Wein, Bier und Obstwein in Mengen von zwei bis zehn Litern.

Dem Inhaber eines Kleinverkaufspatents ist der Mittelverkauf ohne besondere Bewilligung gestattet.

II. Patentvoraussetzungen

Betriebliche Voraussetzungen
§ 54. Patente für den Klein- und Mittelverkauf können erteilt werden für Betriebe des Bier-, Wein-, Spirituosen- und Lebensmittelhandels sowie für Apotheken, Drogerien und Zollfreiläden.

Persönliche Voraussetzungen
§ 55. Der Bewerber für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent muss Gewähr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten.

III. Betriebsbewilligungen

Bewilligungspflicht
§ 56. Bewilligungen für Kleinverkaufsbetriebe werden dem Betriebsinhaber erteilt, wenn sie einem Bedürfnis entsprechen.

Die Betriebsbewilligung begründet kein dingliches Recht.

Bedürfnisklausel
§ 57. In jeder politischen Gemeinde dürfen wenigstens zwei Kleinverkaufsbetriebe der Kategorie A oder B bestehen.

Im übrigen richtet sich die Zahl der in einer politischen Gemeinde höchstens zulässigen Kleinverkaufsbetriebe der Kategorie A und B nach ihrer Wohnbevölkerung. Auf je 500 Einwohner einer Gemeinde kann ein solcher Kleinverkaufsbetrieb zugelassen werden.

Ein Kleinverkaufsbetrieb der Kategorie C kann auf je 5000 Einwohner des Kantons zugelassen werden.

Bedürfnisprüfung
§ 58. Die Überschreitung der massgebenden Verhältniszahl begründet allein keinen Anspruch auf Erteilung einer Betriebsbewilligung. Bei der Feststellung des Bedürfnisses sind Art und Lage des neuen Betriebs und der schon bestehenden Betriebe zu berücksichtigen.

Ausnahmsweise kann eine Betriebsbewilligung ohne Rücksicht auf die Verhältniszahl erteilt werden, insbesondere wenn es sich um einen Kleinverkaufsbetrieb mit einem breiten Lebensmittelsortiment an einem Ort mit starkem Verkehr oder in einer weitverzweigten Gemeinde handelt.

Erlöschen
§ 59. Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn davon während mehr als zwei Jahren kein Gebrauch gemacht wird. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

IV. Betriebsführung

Alkoholabgabeverbot
§ 60. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.

Ausgenommen davon ist die unentgeltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke und die unentgeltliche Degustation gebrannter Wasser nach Massgabe des Bundesrechts.

Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.

Klagbarkeit
§ 61. Forderungen aus dem wiederholten Kleinverkauf von alkoholhaltigen Getränken für den privaten Konsum sind nicht klagbar.

E. Patentabgaben

Bemessung
§ 62. Die Abgabe für Gastwirtschaften wird nach dem mutmasslichen Umsatz namentlich an alkoholhaltigen Getränken festgesetzt. Höhere Umsätze sind dabei verhältnismässig geringer zu belasten.

Die Abgabe für Klein- und Mittelverkaufsbetriebe wird, mit Ausnahme des Grosshandels, nach dem mutmasslichen Umsatz an alkoholhaltigen Getränken unter besonderer Berücksichtigung der gebrannten Wasser festgesetzt.

Von den Patentinhabern können die für die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert werden.

Ordentliche Gastwirt-
schaften
§ 63. Für Gastwirtschaften mit Alkoholausschank beträgt die jährliche Abgabe zwischen Fr. 300 und Fr. 9000.

Für Gastwirtschaften ohne Alkoholausschank beträgt die jährliche Abgabe zwischen Fr. 100 und Fr. 2000.

Ausserordentliche Gastwirtschaften
§ 64. Für Gelegenheitswirtschaften mit Alkoholausschank beträgt die Abgabe 2%, für solche ohne Alkoholausschank 1% der Einnahmen.

Für Betriebe, die keiner anderen Patentart unterstellt werden können, wird die Abgabe nach § 63 festgesetzt.

Gastwirtschaften mit aufgeschobenem Wirtschaftsschluss
§ 65. Für Gastwirtschaften mit aufgeschobener Wirtschaftsschlussstunde kann die ordentliche Abgabe bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ermässigung
§ 66. Die Abgabe für Gastwirtschaften kann in begründeten Fällen ermässigt oder erlassen werden.

Kleinverkaufsbetriebe
§ 67. Für Kleinverkaufsbetriebe beträgt die jährliche Abgabe zwischen Fr. 100 und Fr. 9000.

Für ausserordentliche Kleinverkaufsbetriebe beträgt die Abgabe 2% der Einnahmen.

Mittelverkaufsbetriebe
§ 68. Für Mittelverkaufsbetriebe beträgt die jährliche Abgabe zwischen Fr. 100 und Fr. 2000 .

Anpassung
§ 69. Durch Verordnung können für Gastwirtschaften sowie für Klein- und Mittelverkaufsbetriebe die Höchstabgaben der Teuerung angepasst werden, wenn sich der Zürcher Index der Konsumentenpreise gegenüber der letzten Festsetzung der Abgaben um wenigstens 20% verändert hat.

Neufestsetzung
§ 70. Die Abgaben werden alle fünf Jahre festgesetzt.

Die Abgaben können während der Patentperiode erhöht oder herabgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im einzelnen Betrieb erheblich geändert haben.

Verwendung
§ 71. Vom Reinertrag der Patentabgaben fallen mindestens ein Zwanzigstel dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und mindestens ein Zehntel dem Gastgewerbefonds zu. Wird ein Fonds nur wenig oder gar nicht beansprucht, kann die Zuweisung gekürzt oder eingestellt werden.

Aus dem Gastgewerbefonds können Beiträge an die berufliche Aus-und Weiterbildung im Gastgewerbe sowie Entschädigungen bei der Schliessung überzähliger bewilligungspflichtiger Betriebe geleistet werden.

F. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafen
§ 72. Mit Haft oder Busse wird bestraft:

a) wer als Patentpflichtiger eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf ohne Patent ausübt;

b) wer als Patentinhaber oder als dessen Stellvertreter die Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung (§§ 38-51, § 60) verletzt;

c) wer als Gast den Anordnungen des Patentinhabers oder dessen Stellvertreters zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand keine Folge leistet oder sich während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.

Geeignete Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens angeordnet werden.

Tavernenrechte
§ 73. Die ehehaften Tavernenrechte können durch freie Übereinkunft oder nach Massgabe der Enteignungsgesetzgebung abgelöst werden.

Die Übertragung von ehehaften Tavernenrechten auf andere Liegenschaften ist nicht gestattet. Tavernenrechte, die während zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden sind, fallen ohne Entschädigung dahin.

Dieses Gesetz ist im übrigen auch auf Gastwirtschaften mit ehehaftem Tavernenrecht anwendbar.

Hotels garnis
§ 74. Die bisherigen Hotels garnis können als alkoholfreie Hotels weitergeführt werden.

Fremdenpensionen
§ 75. Die bisherigen Fremdenpensionen können noch während fünf Jahren im bisherigen Umfang betrieben werden.

Apotheken- und Drogeriepatente
§ 76. Die bisherigen Apotheken- und Drogeriepatente können in Kleinverkaufspatente der Kategorien A und B umgewandelt werden.

Normalarbeitsvertrag
§ 77. Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gastgewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

Ausführungsbestimmungen
§ 78. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung FN2. Die Bestimmungen über die Festsetzung der Abgaben bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

Inkrafttreten
§ 79. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN3.

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FN1 OS 49, 410.
FN2 935.12.
FN3 In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 460).