Vollziehungsverordnung
über das Ausverkaufswesen
(vom 19.Mai 1971) FN1

Der Regierungsrat,

in Vollziehung der Verordnung des Bundesrates über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (Ausverkaufsordnung) vom 16. April 1947 / 15. März 1971 FN2 sowie des Gesetzes über das Ausverkaufswesen vom 26. August 1917 / 24. April 1966 FN3,

verordnet:
Zuständige Behörde
§ 1. Die Polizeidirektion ist für den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (Ausverkaufsordnung) FN2 sowie der kantonalen Vorschriften über das Ausverkaufswesen zuständig.

Gesuche
§ 2. Das Gesuch um Bewilligung eines Ausverkaufes ist der Polizeidirektion spätestens 14 Tage, jenes um Bewilligung eines Sonderverkaufes spätestens 10 Tage vor Beginn der Verkaufsveranstaltung einzureichen. Die Polizeidirektion gibt die notwendigen Gesuchsformulare kostenlos ab.

Im Gesuch sind genau zu bezeichnen: Die Firma des Gesuchstellers, die Art des Geschäftsbetriebes (Branche), die Adresse der Geschäftsräumlichkeiten, der verantwortliche Geschäftsleiter, Art und Dauer der beabsichtigten besonderen Verkaufsveranstaltung, die einzubeziehenden Warengattungen oder Verkaufsabteilungen (Rayons), bei Ausverkäufen der Grund der Räumung, ferner bei Sonderverkäufen der mutmassliche Umsatz.

Erstmals eingereichten Gesuchen ist ein Auszug aus dem Handelsregister beizulegen.

Über die Waren, die in einen Ausverkauf einbezogen werden sollen, ist der Polizeidirektion ein genaues Verzeichnis einzureichen, das über die regulären Verkaufspreise Aufschluss gibt. Bestellte Waren, deren Lieferung noch aussteht, sind gesondert aufzuführen.

Der Gesuchsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich zu bezeugen.

Prüfung
§ 3. Die Polizeidirektion prüft das Gesuch; sie kann dazu Sachverständige beiziehen.

Von der Erteilung der Bewilligung ist dem Statthalteramt und der Gemeindebehörde Kenntnis zu geben.

Pflichten des Veranstalters
§ 4. Der Veranstalter und seine Angestellten sind verpflichtet, den mit der Prüfung des Gesuches und der Beurteilung der Verkaufsveranstaltung beauftragten Beamten und Sachverständigen die dafür notwendige Einsicht in alle Geschäftsbücher und Akten, Geschäftsräumlichkeiten und Warenbestände zu geben und jede benötigte Auskunft wahrheitsgemäss zu erteilen.

Kommt der Gesuchsteller diesen Pflichten nicht nach, so ist die Bewilligung zu verweigern oder zu entziehen.

Bezug der Abgaben
§ 5. Für Verkaufsveranstaltungen im Sinne der Ausverkaufsordnung wird die Abgabe in Form eines Vorschusses vorläufig nach dem voraussichtlich zu erzielenden Umsatz festgesetzt; die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Veranstaltung.

Umgangene Abgaben sind nachzuzahlen.

Buchführung
§ 6. Bei Teilausverkäufen sowie bei Sonderverkäufen hat der Geschäftsinhaber über den erzielten Umsatz der in die Verkaufsveranstaltung einbezogenen Waren gesondert Buch und Kassa zu führen.

Diese Bestimmung entfällt, sofern sich der Geschäftsinhaber verpflichtet, die Abgabe nicht nur vom Erlös der in die Verkaufsveranstaltung einbezogenen Warengattungen und Verkaufsabteilungen (Rayons), sondern vom gesamten Umsatz zu entrichten.

Geschäftslokale
§ 7. Die Verkaufsveranstaltung ist grundsätzlich auf die bisher benützten Geschäftsräumlichkeiten zu beschränken.

Ausnahmsweise kann die Polizeidirektion bei Ausverkäufen die Benützung anderer Lokale bewilligen, insbesondere bei Unbenützbarkeit oder schlechter Geschäftslage des bestehenden Geschäftslokales.

Strafen, Zuständigkeit
§ 8. Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf oder gestützt auf die bundesrätliche Ausverkaufsordnung FN3 ergangenen Verfügungen werden mit Haft oder Busse bestraft.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieser Verordnung und der bundesrätlichen Ausverkaufsordnung FN3 ist Sache der Statthalterämter.

§ 9. Die wegen Übertretung der Ausverkaufsvorschriften von Bund und Kanton ergangenen Strafurteile sind der Polizeidirektion im Doppel zuzustellen.

§ 10. Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 6. November 1947; sie tritt am 1. Juni 1971 in Kraft.

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FN1 OS 44, 149 und GS VII, 350.
FN2 930.1.
FN3 SR 241.1.