Ausführungsbestimmungen
über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
(vom 14.Dezember 1989) FN1

Die Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Zürichsee und Obersee.

Für die privaten Fischereirechte (vgl. Anhang I) gelten die Abschnitte über

a) Fanggeräte und Fangzeiten (ausgenommen die Netzzahlen und die Anzahl Sportfischergeräte)

b) Schutzbestimmungen

c) Ausübung der Fischerei (ausgenommen §§ 25-30, 31 mit Bezug auf Egli, 32, 34, 37 und 39)

1. Für Berufsfischer

Allgemein
§ 2. Die Berufsfischerei darf mit folgenden von der Fischereiaufsicht plombierten Fanggeräten ausgeübt werden:

- Grundnetze (§§ 3 und 4)
- Schwebnetze in Schweb- und Ankersätzen (§§ 5-7)
- Zuggarn (§ 8)
Grundnetze a) allgemein
§ 3. Es dürfen Grundnetze mit folgenden Massen wie folgt verwendet werden:

- Maximallänge: 90 m
- Maximalhöhe: 2,50 m
In Gebieten, in denen mehr als 20% Felchen gefangen werden, dürfen keine Grundnetze mit einer Maschenweite von weniger als 35 mm gesetzt werden.

Tabelle 1
ZeitenMaschen-
weite
mm
Maximale
Netzzahl
pro
Fischer
Maximale
Setztiefe
(Seegrund)
m
Verbotene Setzzeit
1.1.-31.3.mind. 3030
1.4.-15.5.mind. 3515
16.5.-31.8.mind. 28,
zusätzlich
mind. 32
15

15
20werktags: 10.00-16.00 h
Sa. 10.00-So. 16.00 h
1.9.-19.11.mind. 28
zusätzlich
mind. 32
15

15
20Sa. 10.00-So. 16.00 h
20.11.-31.12.Nur mit Spezialbewilligung
b) Treibnetze
§ 4. Für den Treibnetzsatz dürfen vom 16.5. bis 19.11. und mit Spezialbewilligung bis 31.12. höchstens vier Einzelnetze mit folgenden Massen verwendet werden:

- Maximallänge: 90 m

- Maximalhöhe: 2,50 m

- Mindestmaschenweite: 32 mm

Unmittelbar nach Setzen des Treibnetzes sind die Fische gegen das Netz zu treiben; hierauf ist das Netz zu heben.

Schwebnetze
a) im allgemeinen
§ 5. Insgesamt darf folgende Anzahl von Schwebnetzen verwendet werden:

- Zürcher Berechtigte: 11
- Schwyzer Berechtigte: 7
wovon max. 2 im Zürichsee (nur verankert)
- St. Galler Berechtigte: 7 im Obersee
Schwebnetze dürfen nur in einer Seetiefe gesetzt werden, die mind. 5 m mehr beträgt als die Höhe der verwendeten Netze.

b) Schwebsatz
§ 6. Für den Schwebsatz dürfen in höchstens zwei Teilsätzen freitreibende Schwebnetze mit folgenden Massen wie folgt verwendet werden:

- Maximallänge: 90 m

- Maximalhöhe: 10 m

Tabelle 2

ZeitenMindest-maschenweite
mm
Höchst-maschenweite
mm
Verbotene Setzzeit
1.1-15.5.45
16.5.-31.8.45Sa. 10.00 bis So. 16.00 h
1.9.-19.11.4550Sa. 10.00 bis So. 16.00 h
20.11.-31.12.4550Nur mit Spezialbewilligung
c) Ankersatz
§ 7. Für den Ankersatz dürfen in höchstens zwei Teilsätzen höchstens fünf Schwebnetze mit folgenden Massen wie folgt verwendet werden:

- Maximallänge: 90 m

Tabelle 3
ZeitenMaschenweiteMaximale oder
Netzhöhe 10 m mm
Maschenweite bei minimaler Setztiefe (Oberähre)
von 8 m
maximale Netzhöhe 8 m mm
Verbotene Setzzeit
1.1.-15.5.mind. 4540-44
16.5.-31.8.mind. 4540-44Sa. 10.00 bis So. 16.00 h
1.9.-19.11.45-5040-44Sa. 10.00 bis So. 16.00 h
20.11.-31.12.Nur mit
Spezialbewilligung
d) Albeli-Schwebsatz
§ 8. Zwei der Schwebnetze des Ankersatzes (§ 7) mit Maschenweite von 40-44 mm dürfen vom 1.1. bis 31.8. im tiefen Teil des Zürichsees in einem Schwebsatz verwendet werden, sofern der ganze Satz in einer Tiefe von 8 m (gemessen an der Oberähre) ausgelegt ist.

Als tiefer Seeteil gilt der Teil innerhalb der Grenzen des Stegs der Zürcher Schiffahrtsgesellschaft Uetikon-Hafenanlage Rietliau und Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen-Stadtgrenze Zürich-Kilchberg.

Zuggarn
§ 9. Die Kantone können die Verwendung von Zuggarnen unter den von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen bewiligen.

2. Für Sportfischer

§ 10. Die Sportfischerei darf ausgeübt werden:

- als Freiangelfischerei gemäss § 9 der Übereinkunft (siehe Anhang IV)

- als Angelfischerei vom Ufer aus (§ 11)

- als Fischerei vom stehenden Boot aus (§ 12)

- als Schleppangelfischerei (§§ 13-15)

- als Köderfisch- und Futterfischfang (§ 16).

Angelfischerei vom Ufer aus
§ 11. Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden:

- eine Angelrute mit bis zu zehn einfachen Angeln ohne Köderfisch, oder

- eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit höchstens einer Dreiangel.

Die Verwendung eines mehrhakigen Angels mit Widerhaken ist verboten.

Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.

Fischerei vom stehenden Boot aus
§ 12. Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen gleichzeitig verwendet werden;

- höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern. Nur eine Angelrute darf für die Spinn- oder Löffelfischerei verwendet werden;¦

- die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten Angel.

Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.

Das Werfen mit der Hegene ist verboten.

Schleppangelfischerei
a) Gerätschaften
§ 13. Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden:

- die Schleike mit bis zu zwei seitlichen Hauptschnüren, für die gelten:

- Maximallänge je 40 m;

- Anbissstellen insgesamt höchstens 5;

- zulässig sind auch eine Rolle oder Angelruten;

- die Schlüchlifischerei mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm;

- die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Anbissstellen.

Der Fischereiberechtigte kann die Geräte bis höchstens fünf Anbissstellen kombinieren.

Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.

b) Beschränkung der Seehunde
§ 14. Die Verwendung von Seehunden ist vom 1.4. bis 31.10. im Seegebiet unterhalb einer geraden Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen verboten.

c) Zeitliche Beschränkung
§ 15. Die zeitliche Beschränkung im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten für die Tiefseeschleike und für die Schlüchlifischerei ergibt sich aus Anhang II.

Die Schleike ist vom kalendarischen Sonnenaufgang bis zum kalendarischen Sonnenuntergang zugelassen. Sie ist vom 15.10. bis 25.12. verboten.

Köderfisch- und Futterfischfang
§ 16. Es dürfen verwendet werden:

- eine Köderflasche

- ein Senknetz mit einer Netzfläche von höchstens 1 m2

Jugendfischerei
§ 17. Die Kantone regeln die Jugendfischerei im Rahmen der §§ 11, 12 und 16.

3. Allgemeines

Feumer
§ 18. Der Feumer darf nur als Unterfangnetz verwendet werden.

Verbot der Nachtfischerei
§ 19. Die Sportfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze sind verboten:

- während der Sommerzeit von 23.00-04.00 h

- in der übrigen Zeit von 20.00-05.00 h

Schlechte Witterung
§ 20. Netze, die wegen ungünstiger Witterung während der ordentlichen Fangzeit nicht gehoben werden können, sind baldmöglichst einzuholen.

Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Einschränkung der Geräte
§ 21. Die Fischereikommission sowie die Kantone im Einvernehmen mit der Fischereikommission sind berechtigt, die Verwendung der Geräte einzuschränken.

II. Schutzbestimmungen

Schonzeiten
§ 22. Es gelten folgende Schonzeiten:

- Forellen 1.10.-25.12.

- Rötel (Seesaibling) 1.11.-31.12.

- Äsche 1.1.-30.4.

- Felchen (einschl. Albeli) 20.11.-31.12.

- Hecht 1.3.-30.4.

Mindestmasse
§ 23. Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlänge aufweisen:

- Forellen 35 cm

- Rötel 25 cm

- Äsche 32 cm

- Felchen (einschl. Albeli) 28 cm

- Hecht 45 cm

- Egli (Flussbarsch) 18 cm

- Aal 50 cm

Schon- und Sperrgebiete
§ 24. Die Umgrenzung der Schon- und Sperrgebiete ergibt sich aus dem Anhang III.

Im Einvernehmen mit der Fischereikommission können die Kantone weitere Schon- und Sperrgebiete festlegen.

III. Ausübung der Fischerei

(Rechte und Pflichten der Berechtigten)

Berechtigung zur Fischerei
§ 25. Die Kantone erteilen die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für ihr Kantonsgebiet und bestimmen die Voraussetzungen dafür.

Berufsfischerei
a) Beschränkung der Berufsfischer
§ 26. Die Kantone können höchstens folgende Anzahl Berufsfischer zulassen:

- Zürich: 12

- Schwyz: 8

- St. Gallen: 4

Das Sekretariat der Fischereikommission wird über die abgegebenen Berechtigungen in Kenntnis gesetzt.

b) Gehilfe
§ 27. Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen.

Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben.

Zusätzliche Boote und Geräte sind nicht erlaubt.

c) Stellvertretung
§ 28. Die Kantone können bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Berufsfischers die Stellvertretung bewilligen.

Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.

Sportfischerei
a) Berechtigungen
§ 29. Ein Sportfischer darf gleichzeitig pro Kanton nur eine Berechtigung gleicher Art lösen.

Die Kantone können die Mithilfe einer Person, die nicht von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen ist, in Anwesenheit und unter Verantwortung des Berechtigten gestatten. Die Verwendung zusätzlicher Geräte ist ausgeschlossen.

b) Fangzahlbeschränkung
§ 30. Sportfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:

- Forellen 4 Stück

- Felchen (einschl. Albeli) 10 Stück

- Seesaiblinge (Rötel) 10 Stück

- Hechte 4 Stück

- Egli 50 Stück

Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.

c) Verbot der Egli- und Felchenfischerei
§ 31. In der Zeit vom 1.4. bis 15.5. dürfen die Sportfischer keine Egli, in der Zeit vom 20.11. bis 31.12. keine Felchen fangen.

Ausweispflicht
§ 32. Die Fischer sind verpflichtet, die Berechtigung beim Fischen auf sich zu tragen und sich gegenüber den Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen.

Die Kantone können ergänzende Ausweispflichten vorsehen.

Statistikpflicht
§ 33. Die Fischer sind verpflichtet, nach Weisung der Kantone eine Fangstatistik zu führen.

Gegenseitige Rücksichtnahme
§ 34. Das Berufsfischergerät hat das Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät.

Berufsfischergeräte dürfen nur von Berechtigten (Eigentümern, Gehilfen, Fischereiaufsichtsorganen) berührt werden.

Geschonte Fische
§ 35. Die Berufsfischer können verpflichtet werden, gefangene geschonte Fische zu melden oder zur Verfügung zu halten.

Netzleerung
§ 36. Netze sind vom 1.5. bis 31.10. täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.

Köderfische
a) Fang
§ 37. Ohne besondere Bewilligung dürfen nur Köderfische für den Eigenbedarf gefangen werden.

Die Kantone können den Fang von Köderfischen über den Eigenbedarf hinaus besonders bewilligen.

b) Verwendung
§ 38. Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, für die keine Schutzbestimmungen gelten und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.

Bauchen
§ 39. Markierungsbojen und Schwimmer haben Mindestdimensionen von 12 cm X 16 cm X 5 cm aufzuweisen.

Die Berufsfischer haben alle Netzmarkierungen mit ihren Initialen zu versehen.

Überwachung der Geräte
§ 40. Die Sportfischer haben ihre Angelgeräte dauernd zu beaufsichtigen.

IV. Bewirtschaftung

Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
§ 41. Die Organe der Fischereikommission sowie nach Absprache mit der Fischereikommission die Kantone können für besondere Zwecke besondere Fang- und Erhebungsgeräte einsetzen und von den Schutzbestimmungen abweichen.

Laichfischfang
§ 42. Im Auftrag der Fischereikommission bewilligt das Sekretariat die Laichfischfänge oder ordnet sie an.

Die Laichfischfänge dürfen nur mit plombierten Geräten durchgeführt werden.

Beizug der Berufsfischer
§ 43. Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.

Einsatz von Fischen
§ 44. Der Einsatz von Fischen bleibt der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

V. Schlussbestimmungen

Inkraftsetzung
§ 45. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Genehmigung des Bundesrates FN3 auf 1. Januar 1991 in Kraft.

Aufhebung
§ 46. Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 23. August 1977 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

Veröffentlichung
§ 47. Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen zu veröffentlichen.

___________

FN1 OS 51, 747.
FN2 923.72.
FN3 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Juli 1990.

Anhang I

Kantonsgrenzen,
Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee

BILD Illustration 1 Illustration 2

Anhang II

Zeitliche Zulassung für Schlüchli und Tiefseeschleike

BILD Illustration 3 Illustration 4

Anhang III

A. Netzsperrgebiet Stadt Zürich

BILD Illustration

B. Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung

BILD Illustration

Anhang IV

Freiangelfischerei
§ 11. Das Freiangelrecht im Zürichsee und Obersee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus, mit oder ohne Schwimmer und einer einzigen einfachen Angel. Die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) oder künstlichen Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art sowie Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flugködern ist verboten, sofern diese Schwimmer am Ende der Schnur montiert sind. Toleriert ist ein einziger Wurfköder aus Hirschleder, Speck oder Gummischlüchli, wobei dieser Köder nur am Ende der Schnur befestigt werden darf. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist untersagt.