Verfügung
der Finanzdirektion über die
Ausübung der Fischerei
(vom 16.September 1977) FN1

Die Finanzdirektion,

gestützt auf § 11 und § 28 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 FN2 sowie § 37 der Fischereiverordnung vom 14. September 1977 FN3,

verfügt:

A. Fliessende Gewässer

I. Fischereiberechtigung

Fischereikarten
1. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen:

Netzfischerkarten, Anglerkarten, Wechselkarten, Gästekarten, Jugendkarten, Tageskarten, Krebsfangkarten, Planktonfangkarten.

Netzfischerkarte
2. Die Netzfischerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netzgerätschaften.

Anglerkarte
3. Die Anglerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit einer Rute.

Wechselkarte
4. Die Wechselkarte berechtigt zwei Personen, je während einer bestimmten Zeit abwechselnd den in der ordentlichen Anglerkarte des Reviers vorgeschriebenen Fischfang auszuüben.

Gästekarte
5. Die Pächter sind zur Abgabe von Gastkarten von beschränkter Dauer berechtigt. Es dürfen höchstens ein Fünftel der Anglerkarten als Gastkarten abgegeben werden.

Jugendkarte
6. Die Jugendkarte darf nur an Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren abgegeben werden. Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit einer Angelrute im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.

Tageskarte
7. Die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten gemäss Pachtvertrag verpflichtet, sofern gegen die Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Gesetzes FN2 vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 13. Pro abgegebene Karte dürfen täglich nicht mehr als vier Salmoniden gefangen werden. Die Hälfte der jährlichen Einnahmen an Tageskarten muss für zusätzliche Jungfischeinsätze Verwendung finden. FN9 Der Bevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung die mit der Ausgabe betraute Stelle bekannt. Diese erstellt jährlich ein entsprechendes Verzeichnis.

Dieselbe Person darf pro Revier in einem Jahr maximal zehn Tageskarten beziehen.

Krebsfangkarte
8. Die Krebsfangkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Krebsfanges mit der Krebsreuse.

II. Fanggeräte und Fangausübung

Gewässer mit gemischten Fischbeständen
9. Gewässer mit gemischten Fischbeständen sind: Rhein, Thur, Töss von der Eulachmündung an abwärts, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl vom Sihlwaldwehr abwärts, Lorze und weitere von der Finanzdirektion im Pachtvertrag bezeichnete Gewässer.

Im Pachtvertrag und in den Revierausschreibungen sind die Gewässer mit gemischtem Fischbestand mit der Abkürzung G, die Flüsse mit F bzw. die Bäche mit B bezeichnet.

Schongebiete
10. Die Umgebung künstlicher Fischpässe ist Schongebiet. Die Schongebietsgrenzen werden in den Pachtbeschreibungen bekanntgegeben. Sind Fischpässe wegen anhaltender Verunreinigung unwirksam, können die betreffenden Schongebiete vorübergehend aufgehoben werden.

Die Fischpässe sind durch die Pächter zu reinigen.

Spinnfischerei
11. Die Spinnfischerei ist während der Forellenschonzeit untersagt, ausgenommen in den Revieren, die auf Hecht als Hauptfischart bewirtschaftet werden und für die das Spinnfischereiverbot während der Hechtschonzeit Gültigkeit hat.

12. Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:

Gewässer mit Übrige Flüsse und Bäche
gemischten Fischbeständen
Forelle 1. Okt.-Ende Febr. 1. Okt.-Ende Febr.
Saiblinge 1. Okt.-Ende Febr. 1 . Okt.-Ende Febr.
Äsche 1. Febr.-30. April 1. Febr.-30. April
Felchen 15. Nov.-31. Dez.
Hecht 1. März-30. April
Zander 1. April-31. Mai Krebs


Mindestmasse
13. Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt:

Gewässer mit Übrige Flüsse Bäche
gemischten
Fischbeständen
(G) cm (F) cm (B) cm
Forelle 28 25 22
Saiblinge 28 25 22
Äsche 30 30
Felchen 25 25
Hecht 45
Zander 40
Flussbarsch (Egli) 18
Barbe 30 (nur für die Rheinreviere)
Schleie 25
Aal 50 50 50
Edelkrebs 12 12 12
Steinkrebs 7 7 7
Die Finanzdirektion behält sich vor, für einzelne Gewässer abweichende Mindestmasse zu erlassen oder sie aufzuheben.

Reusen
14. Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden.

Angelfischerei
15. Die Angelfischerei in Pachtrevieren berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute vom Ufer oder vom Boot aus entweder mit fünf einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit höchstens drei Dreiangeln oder einem Löffel bzw. einem Spinner mit höchstens einer Dreiangel.

Die Verwendung von Schwimmereinrichtugnen in Verbindung mit Flug- und Grundködern ist untersagt, sofern diese Schwimmer am Ende der Schnur montiert sind.

In Revieren mit gemischten Fischbeständen ist die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) Köderfischen mit einem bis drei Dreiangeln zugelassen, in allen übrigen Fluss- und Bachrevieren dagegen verboten.

Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt. Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden.

Hegene
16. Die Pacht berechtigt zur Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus mit oder ohne Angelrute und einer Leitschnur, an der sich höchstens fünf Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel befinden.

Die Angeln dürfen nur mit natürlichen oder künstlichen Insekten, deren Larven oder mit Schlüchli bespickt werden.

Die Leitschnur der Hegene darf auch mit der Rute nur senkrecht ausgelegt bzw. gezogen werden. Insbesondere ist die Wurffischerei untersagt.

Schleppangel
17. Die Pacht berechtigt zum Fischfang vom fahrenden Boot aus mit einem Köder (Löffel, Spinner, künstlicher oder toter natürlicher Köderfisch) an einer Schnur mit höchstens drei Dreiangeln oder einem künstlichen Wurm mit einer einzigen einfachen Angel.

Für die Führung der Schnur sind Rolle und Angelrute zulässig. Die Benützung von Draht ohne Beschwerung ist gestattet.

Anordnung Pächter
18. Die Pächter sind ermächtigt, mit Zustimmung der Finanzdirektion für die Fangausübung einschränkende Bestimmungen zu erlassen, sofern diese für die Fischerei im betreffenden Revier zweckmässig sind.

Umfang der Fischereiausübung
19. In den Karten der Fischereiberechtigten sind die vom Pächter zugelassenen Ausübungsmöglichkeiten anzuführen.

Netzgerätschaften
20. Im Revierverzeichnis sind jene Gewässer bezeichnet, in welchen die Verwendung von Netzgerätschaften gemäss Pachtbedingungen zugelassen ist.

Während der Forellen- und Hechtschonzeit ist die Verwendung von Netzgerätschaften nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.

B. Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee sowie die Seen mit Sonderrechten:

Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslersee, Husemersee sowie die übrigen Kleinseen der Gemeinde Ossingen

I. Fischereiberechtigung

Pachtjahr Patentjahr
21. Das Pachtjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April.

Die Jahrespatente für den Greifensee und den Pfäffikersee sind vom 1. Mai bis Ende Februar gültig. Für diese Seen werden auch Monatsbewilligungen abgegeben.

Abgabe von Karten in Seen
22. Für den Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee dürfen die in Ziffern 1-8 umschriebenen Fischereikarten abgegeben werden.

Patent für Jugendliche
23. Das Patent für Jugendliche gemäss § 22 der Fischereiverordnung FN3 hat nur für den Greifensee oder Pfäffikersee Gültigkeit.

Freiangelfischerei
24. Das Freiangelrecht im Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus, mit oder ohne Schwimmer und einer einzigen einfachen Angel. Die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) oder künstlichen Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art sowie Schwimmeinrichtungen in Verbindung mit Flugködern ist verboten, sofern diese Schwimmer am Ende der Schnur montiert sind. Toleriert ist ein einziger Wurfkörper aus Hirschleder, Speck oder Gummischlüchli, wobei dieser Köder nur am Ende der Schnur befestigt werden darf.

Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist untersagt.

Mithilfe
25. Fischereiberechtigten vom Boot aus ist es gestattet, in ihrer Anwesenheit und unter ihrer Verantwortung einen Gast zur Mithilfe, jedoch ohne Verwendung zusätzlicher Geräte, beizuziehen.

Personen, die vom Bezug einer Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind, dürfen von diesem Recht der Mithilfe nicht Gebrauch machen.

II. Fanggeräte und Fangausübung

Schonzeiten
26. Die Schonzeiten werden wie folgt festgesetzt:

Forelle 15. September-31. Dezember
Saiblinge 15. September-31. Dezember
Felchen 20. November-31. Dezember
Hecht 1. März-30. April
Zander 1. April-31. Mai
Krebs
männlich 1. Oktober-30. Juni
weiblich 1. Oktober-31. Juli

Mindestmasse, Fangbeschränkung
27. Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt:

Forelle 35 cm
Saiblinge 28 cm
Felchen 28 cm
Hecht 50 cm
Zander 40 cm
Flussbarsch (Egli) 20 cm
Schleie 25 cm
Aal 50 cm
Edelkrebs 12 cm
Steinkrebs 7 cm
27a. FN7 Vom 1. November bis Ende Februar ist die Grundfischerei auf Trüschen und Aale durch Patentinhaber vom Ufer aus bis 22.00 Uhr an folgenden Stellen gestattet:

1. Greifensee: Hafenanlage Niederuster

2. Pfäffikersee: Quaianlage (Betonmauer)

Pfäffikon

Spinnfischerei vom Ufer aus
28. Die Pachtgesellschaften des Türlersees, Katzensees, Hüttnersees und Egelsees sind zur Abgabe von Karten für die Spinnfischerei vom Ufer aus berechtigt.

Pachtfischerei vom stehenden Boot aus
29. Für die Fischerei vom stehenden Boot aus in den Pachtgewäs-sern Türlersee, Katzensee und Egelsee gelten die gleichen Vorschriften wie für den Greifensee und Pfäffikersee gemäss § 24 der Fischereiverordnung FN3. Das Hegenenverbot gilt jedoch für die Zeit vom 1. März bis 30. April.

Schleppangelfischerei
30. FN8 Für die Schleppangelfischerei im Türlersee, Katzensee und Egelsee gelten die gleichen Vorschriften wie für den Greifensee und Pfäffikersee gemäss § 25 der Fischereiverordnung.

Im Greifensee darf die Tiefseeschleike nur in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und vom 1. September bis 30. November von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr verwendet werden.

Netzgebiet
31. Für die Patentfischerei vom Boot aus ist im Greifensee die Fischereiausübung am Dienstag, Donnerstag und Freitag östlich der Linie Dampfschiffsteg Maur-Niederuster gesperrt.

Zulässige Geräte für Pachtgewässer
32. Die für die Ausübung der Pachtfischerei zulässigen Garn- und Netzgeräte werden in den Pachtbedingungen umschrieben.

Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung von Netzgerätschaften - ausgenommen im Greifensee - nur mit sepezieller Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.

Markierung der Netze
33. Die Netze sind gemäss den geltenden Schiffahrtsvorschriften zu markieren. Die Schwimmer sind mit den Anfangsbuchstaben des Fischers zu versehen.

Die zur Markierung der Netze ausgelegten Schwimmer (Bauchen) haben die Mindestdimensionen von 12 X 16 X 5 cm aufzuweisen.

Grundnetz
34. In den Grundnetzsatz dürfen einzelne, weniger beschwerte Grundnetze oder Schwebnetze unter Verwendung von Schwimmern mit höchstens zwei Meter langen Schnüren eingefügt werden.

Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung der Grundnetze nur unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der gesamten Wasserflora zum Felchenfang erlaubt.

Schwebnetz
35. Im Greifensee muss der Schwebnetzsatz am Anfang und am Ende mit einer weissen Kanne versehen sein.

Während der Felchenschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion gestattet.

Während der Hechtschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der gesamten Wasserflora zum Felchenfang erlaubt.

Zeitliche Beschränkungen
36. Im Greifensee sind die Grundnetze an Sonn- und öffentlichen Ruhetagen sowie werktags vom 1. Juni bis 31. August bis spätestens 8.00 Uhr und vom 1. September bis 30. November bis 9.00 Uhr aus dem See zu entfernen. Vom 1. Juni bis 31. August dürfen sie nicht vor 18.00 Uhr und vom 1. September bis 30. November nicht vor 17.00 Uhr gesetzt werden.

Diese gesetzlichen Beschränkungen gelten am Dienstag, Donnerstag und Freitag im Netzgebiet gemäss Ziffer 31 nicht.

Rechtzeitiges Heben der Netze
37. Wenn Grundnetze wegen ungünstiger Witterung im Greifensee nicht rechtzeitig gehoben werden können, ist das Heben bei Eintritt besserer Verhältnisse unverzüglich nachzuholen.

Treibnetz
38. Die Treibnetzfischerei ist im Greifensee gestattet:

vom 1. Dezember bis 14. April ohne Einschränkungen,

vom 1. Juni bis 30. November nur seewärts der geschlossenen Bestände von Uferpflanzen und, soweit solche fehlen, von der Uferlinie bis zur Halde.

Reuse
39. Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. Der Gebrauch der Reuse ist vom 1. März bis 31. Mai untersagt.

Krebsfang
40. Die Berechtigung zum Krebsfang umfasst den Fang von Krebsen vom Boot aus unter Anwendung von höchstens zehn Krebsreusen.

C. Zürichsee

I. Fischereiberechtigung

Patentjahr Pachtjahr
41. Das Pachtjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April. Das Jahrespatent ist vom 1. April bis 31. März gültig.

II. Fanggeräte und Fangausübung

Vorbehalt besonderer Vorschriften
42. Für die Fanggeräte und ihre Anwendung sind die Ausführungsbestimmungen vom 23. August 1977 über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee FN4 anwendbar, soweit die zürcherischen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

42a. FN7 Vom 1. November bis Ende Februar ist die Grundfischerei auf Trüschen und Aale durch Patentinhaber vom Ufer aus bis 22.00 Uhr an folgenden Stellen gestattet:

Gemeinde Männedorf: Öffentliche Seeanlage beim Schiffsteg
Männedorf
Gemeinde Meilen: Öffentliche Seeanlage beim Fähresteg Meilen
Gemeinde Herrliberg: Schifflandesteg Herrliberg und Steinrad
Stadt Zürich: Mole der Hafenanlage in Tiefenbrunnen
Gemeinde Thalwil: Öffentliche Seeanlage beim Schiffsteg
Thalwil
Gemeinde Horgen: Öffentliche Seeanlage beim Fährsteg Horgen
Stadt Wädenswil: Öffentliche Seeanlage beim Schiffsteg
Wädenswil, jedoch nur östlich der ZSG-
Schiffstation
Freiangel-
fischerei
43. Das Freiangelrecht berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus, mit oder ohne Schwimmer und einer einzigen einfachen Angel. Die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) oder künstlichen Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art sowie von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flugködern ist verboten, sofern diese Schwimmer am Ende der Schnur montiert sind. Toleriert sind Wurfköder aus Hirschleder, Speck und Gummischlüchli; diese dürfen nur am Ende der Schnur befestigt sein.

Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist untersagt.

Die Freiangelfischerei ist verboten:

a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 bis 3.00 Uhr;

b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.

D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
44. Diese Verfügung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern FN6 gleichzeitig mit dem Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 auf den 1. Januar 1978 in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechts
45. Durch diese Verfügung werden aufgehoben: . . . FN5

Veröffentlichung
46. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 46, 609 und GS VII, 294.
FN2 923.1.
FN3 923.11.
FN4 Heute Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 14. Dezember 1989 (923.721).
FN5 Text siehe OS 46, 609.
FN6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 14. Oktober 1977.
FN7 Eingefügt durch Verfügung der Finanzdirektion vom 7. Dezember 1983 (OS 48, 842).
FN8 Fassung gemäss Verfügung der Finanzdirektion vom 7. Dezember 1983 (OS 48, 842).
FN9 Fassung gemäss Verfügung der Finanzdirektion vom 10. Februar 1986 (OS 49, 547).