Verordnung
über Stallbauten und Tierhöchstbestände
(vom 11.Februar 1981) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Verordnungen des Bundesrates über die Bewilligung von Stallbauten vom 10. Dezember 1979 FN2 und über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion vom 10. Dezember 1979 FN3,
beschliesst:
A. Bewilligung von Stallbauten
§ 1. Diese Verordnung ist anwendbar auf Ställe, die der Kälbermast, der Grossviehmast, der Schweine- oder der Geflügelmast dienen.
Die Bewilligungspflicht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen gilt für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten einschliesslich Umbauten im Innern von bestehenden Gebäuden sowie für Zweckänderungen bestehender Gebäude zur Fleisch- und Eierproduktion.
§ 2. Der Bauherr darf mit den Bauarbeiten im Sinne von § 1 erst beginnen, wenn er die Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder einen Entscheid erhalten hat, wonach die Bauarbeiten nicht bewilligungspflichtig sind.
Die baurechtliche Bewilligung und allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
§ 3. Der Bauherr hat das vollständig ausgefüllte amtliche Gesuchsformular samt Unterlagen dem Gemeinderat einzureichen.
Dieser lässt das Gesuch durch den Ackerbaustellenleiter und den Viehinspektor prüfen, unterzeichnen und mit den Unterlagen dem Landwirtschaftsamt übermitteln.
§ 4. Das Landwirtschaftsamt leitet das Gesuch mit seinem Antrag an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
Stellt das Landwirtschaftsamt hingegen fest, dass die vorgesehenen Bauarbeiten eindeutig nicht bewilligungspflichtig sind, teilt es dies dem Gemeinderat zuhanden des Gesuchsstellers in einem Entscheid mit.
§ 5. Sollen die Bauarbeiten mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden, leitet das Landwirtschaftsamt das amtliche Gesuchsformular dem Meliorations- und Vermessungsamt zu, welches für dessen weitere Behandlung sorgt.
§ 6. Der Gemeinderat erteilt die baurechtliche Bewilligung erst nach Erhalt der Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder des Entscheides des Landwirtschaftsamtes, dass die Bauarbeiten nicht bewilligungspflichtig seien.
Einschränkende Bedingungen oder Auflagen des Bundesamtes für Landwirtschaft sind im baurechtlichen Entscheid zu berücksichtigen; nötigenfalls ist die Einreichung eines neuen baurechtlichen Gesuchs zu veranlassen.
§ 7. Werden bewilligungspflichtige Bauarbeiten ausgeführt, obschon keine Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft vorliegt, ordnet der Gemeinderat unverzüglich die Einstellung der Arbeiten an.
§ 8. Die Bauherren sind verpflichtet, den mit der Gesuchsbearbeitung betrauten Stellen von Kanton und Gemeinde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über den Bezug von Futtermitteln oder die Zahl der gehaltenen Tiere, zur Verfügung zu stellen.
B. Kontrolle von Höchstbeständen in der Fleisch- und Eierproduktion
§ 9. Das Landwirtschaftsamt führt über jeden deklarationspflichtigen Betrieb eine Bestandeskarte, in der die Ergebnisse der Kontrollen und Tierzählungen sowie Entscheide und Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft laufend einzutragen sind.
§ 10. Die Gemeinden führen auf Anordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft in den deklarationspflichtigen Betrieben Bestandeserhebungen auf den ihnen vom Bundesamt für Statistik gelieferten Bestandeskarten durch.
Die ausgefüllten Bestandeskarten sind an das Landwirtschaftsamt weiterzuleiten, das sie überprüft und allenfalls Nachkontrollen durchführt. Es leitet sie nach Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft an die Bundesstellen weiter.
§ 11. Das Landwirtschaftsamt kontrolliert regelmässig die Tierbestände in den Betrieben, die Beiträge des Bundes für den freiwilligen Abbau ihrer Tierbestände erhalten haben. Das Ergebnis der Kontrollen ist auf den Bestandeskarten einzutragen und, falls notwendig, dem Bundesamt für Landwirtschaft zu melden.
C. Schlussbestimmungen
§ 12. Der Vollzug dieser Verordnung und derjenigen des Bundesrates über die Bewilligung von Stallbauten vom 10. Dezember 1979 FN2 und über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion vom 10. Dezember 1979 FN3 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landwirtschaftsamt. Es überprüft auch die Einhaltung der mit der Bewilligung für Stallbauten allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen.
Die Gemeinden, die Leiter der Gemeindeackerbaustellen und die Viehinspektoren sind zur Mitwirkung verpflichtet.
§ 13. Die Verordnung über das Verfahren zur Bewilligung von Stallbauten vom 8. Februar 1978 wird aufgehoben.
§ 14. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat FN4 rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft.
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FN1 OS 48, 236.
FN2 SR 916.016.
FN3 SR 916.344.
FN4 Vom Bundesrat am 28. August 1981 genehmigt.