Luftreinhaltung Teilmassnahmenplan Feuerungen
(vom 4.März 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
I. Es wird folgender Teilmassnahmenplan Feuerungen erlassen:

1. Aufgrund von Art. 32 LRV FN2 werden folgende Emissionsgrenzwerte festgelegt:

a) Die Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäss Luftreinhalteverordnung FN2 (Änderung vom 20. November 1991) gelten ab 1. Juli 1992.

b) Bei Heizkesseln mit Vorlauftemperaturen über 110 °C dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m FN3 für Heizöl «extra leicht» und 80 mg/m FN3 für Erdgas nicht überschreiten. Für Anlagen, welche aus technischen Gründen weit höhere Vorlauftemperaturen erfordern, kann die Baudirektion diese Werte auf begründetes Gesuch hin bis zu den LRV-Grenzwerten erhöhen.

c) Bei stationären Verbrennungsmotoren dürfen die Stickoxid-Emissionen 120 mg/m FN3 für Heizöl «extra leicht» und 80 mg/m FN3 für Erd- und Wasserstoffgas nicht überschreiten. Die Begrenzungen gelten nicht für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden im Jahr betrieben werden.

d) Feuerungsanlagen, die nach dem 1. Juli 1992 installiert werden und welche die Emissionsbegrenzungen nicht einhalten können, sind innert 30 Tagen einzuregulieren und, falls dies nicht möglich ist, innert 1 bis maximal 6 Jahren zu sanieren.

2. Bestehende Feuerungsanlagen sind wie folgt zu sanieren:

a) Die Sanierungsfristen für Feuerungsanlagen, welche die Abgasverlustgrenzwerte der LRV FN2 (Änderung vom 20. November 1991) nicht einhalten können, werden wie folgt festgelegt:


Wird bei sanierungspflichtigen Feuerungsanlagen innerhalb der gesetzten Frist eine Wärmepumpe eingebaut, welche mindestens 50% des jährlichen Wärmebedarfs deckt, muss der Abgasverlustgrenzwert spätestens bis 30. Juni 2003 eingehalten werden.

b) Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW bis 5 MW, welche das Alter von zwölf Jahren überschreiten und die Stickoxid-Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, sind innert einer Frist von drei Jahren den neuen Anforderungen anzupassen.

Massgebend ist das Kessel- oder das Brenneralter (älterer Anlagen-

teil).

Bestehende Feuerungsanlagen, welche mit Ausnahme der NOEmissionen alle übrigen Anforderungnen der LRV FN2 erfüllen, müssen nicht saniert werden, falls eine Wärmepumpe eingebaut wird, welche mindestens 50% des jährlichen Wärmebedarfs deckt.

c) Für bestehende Feuerungsanlagen gemäss Anhang 3 LRV FN2 mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW wird eine NOFrachtreduktion um mindestens den Faktor 2, ausgehend von den Emissionsbegrenzungen der LRV FN2 vom 16. Dezember 1985, bis zum 1. Juli 1994 verlangt. Die Baudirektion fordert die Betreiber von Feuerungsanlagen auf, entsprechende Projekte vorzulegen. Sie beurteilt und genehmigt die Projekte und entscheidet im Einzelfall über allfällige Erleichterungen.

d) Für bestehende Feuerungsanlagen, bei denen das Produkt direkt mit dem Rauchgas in Kontakt kommt (mit Einschluss der Anlagen gemäss den Ziffern 12 und 13, Anhang 2 LRV) FN2 wird eine NO-Frachtreduktion verlangt, deren Ausmass von der zuständigen Behörde von Fall zu Fall festgesetzt wird. Die Volkswirtschaftsdirektion fordert die Betreiber von entsprechenden Produktionsanlagen auf, Sanierungsvorschläge einzureichen, die aufzeigen, welche technischen und wirtschaftlichen Konsequenzen dem Betrieb erwachsen, wenn die NO-Fracht stufenweise auf 0,75, 0,5 bzw. 0,35 der nach LRV FN2 vom 20. November 1991 zulässigen Emissionen reduziert wird. Die Volkswirtschaftsdirektion legt im Einvernehmen mit der Baudirektion und nach Anhörung des Betreibers bis zum 1. Juli 1992 die einzelnen Sanierungsschritte fest.

3. Kehrichtverbrennungsanlagen müssen bis zum 1. Juli 1994 die Stickoxid-Emissionsgrenzwerte der LRV FN2 einhalten. Die Baudirektion sorgt für die Durchsetzung der Sanierungen.

II. Der neue Teilmassnahmenplan Feuerungen tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Teilmassnahmenplan Feuerungen vom 14. Juni 1989 aufgehoben.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 52, 75.
FN2 SR 814.318.142.1.