Gesetz
über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen
und von Schrott
(vom 4.März 1973) FN1

Ablagerungsverbot, Begriffe
§ 1. Das Ablagern oder Stehenlassen von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott im Freien ist auf öffentlichem wie privatem Grund verboten.

Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr FN2, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder und Anhänger sowie einzelne Bestandteile.

Als ausgedient gelten dauernd ausser Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

Als Schrott gelten metallische Abfälle sowie hauptsächlich aus Metall bestehende Gegenstände, welche nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden.

Pflicht zur Ablieferung auf Sammelplätzen
§ 2. Ausgediente Fahrzeuge und Schrott sind vom Eigentümer auf einen von der Baudirektion bezeichneten Sammelplatz zu bringen. Die Baudirektion kann für die Annahme von Schrott Bedingungen und Auflagen festsetzen.

Die Baudirektion kann Industrie- und Gewerbebetriebe von der Ablieferungspflicht gemäss Absatz 1 entbinden, wenn der anfallende Schrott direkt der Verwertung zugeführt wird.

Mit der Abgabe des Fahrzeuges oder von Schrott auf einem Sammelplatz gelten die Rechte des Eigentümers als erloschen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, doch kann eine Abgabeprämie ausgerichtet werden, deren Höhe der Regierungsrat bestimmt.

Stehenlassen, Ausnahmen
§ 3. Der Gemeinderat kann das Stehenlassen einzelner ausgedienter Fahrzeuge oder hauptsächlich aus Metall bestehender Gegenstände auf privatem Grund beim Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Landschafts- oder Ortsbildschutzes, entgegenstehen.

Das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge in geschlossenen Gebäuden ist im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestattet.

Beseitigung für längere Zeit ausser Betrieb gesetzter Fahrzeuge
§ 4. Der Gemeinderat kann die Beseitigung für längere Zeit ausser Betrieb gesetzter Fahrzeuge verlangen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Landschafts- oder Ortsbildschutzes, dies erfordern.

Sinngemäss ist § 3 Abs. 2 anwendbar.

Bewilligungspflicht für Abstellplätze
§ 5. Der Fortbestand von Abstellplätzen für reparaturbedürftige oder zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge auf privatem Grund bedarf einer Bewilligung der Baudirektion. Diese ist zu verweigern, wenn öffentliche Interessen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Landschafts- oder Ortsbildschutzes, entgegenstehen.

Schrottablagerung
§ 6. Die Baudirektion kann gewerbliche oder industrielle Schrottablagerungen bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Landschafts- oder Ortsbildschutzes, entgegenstehen.

Amtliche Beseitigung
§ 7. Werden ausgediente Fahrzeuge oder Schrott widerrechtlich stehen gelassen oder abgelagert, so hat der Gemeinderat vom Eigentümer deren Beseitigung innert angemessener Frist zu verlangen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt die Baudirektion auf Anzeige des Gemeinderates eine letzte Frist zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe gemäss § 17 und Ersatzvornahme zu Lasten des Eigentümers. Kann der Eigentümer nicht ermittelt werden, sorgt die Baudirektion auf Anzeige des Gemeinderates für die Beseitigung des Altmaterials. Hat der Eigentümer oder Pächter des benützten Bodens das Stehenlassen oder die Ablagerung geduldet, so werden ihm die Beseitigungskosten auferlegt.

Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Sammelplätze
§ 8. Die Baudirektion bezeichnet nach Massgabe des Bedürfnisses und nach Anhören der Standortgemeinden die Sammelplätze und trifft die notwendigen Anordnungen für deren Betrieb und periodische Räumung.

Sie kann mit privaten Unternehmungen Verträge abschliessen.

Die Sammelplätze haben insbesondere folgenden Anforderungen zu genügen:

a) gute Einordnung ins Landschaftsbild

b) hinreichende Zufahrt

c) undurchlässiger Belag

d) Entwässerung über Öl- und Benzinabscheider

e) seitliche Abdeckung durch Bepflanzung oder andere Mittel

Transport zur Verwertungsanlage
§ 9. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Transport vom Sammelplatz zur Verwertungsanlage.

Koordination mit anderen Kantonen
§ 10. Der Regierungsrat koordiniert die gestützt auf dieses Gesetz zu treffenden Massnahmen mit denjenigen anderer Kantone.

Verbrennungsverbot
§ 11. Das Ausbrennen ausgedienter Fahrzeuge sowie das Verbrennen losgetrennter Pneus, Polster und anderer brennbarer Teile im Freien ist verboten.

Finanzierung
1. Fonds
§ 12. Für die Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott, insbesondere für den Erwerb von Grund und Rechten zur Anlage von Sammelplätzen im Sinne dieses Gesetzes sowie zu deren Betrieb wird ein Fonds geschaffen.

2. Gebühren
§ 13. Der Fonds wird gespiesen

a) durch besondere Gebühren, welche bei der ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges im Kanton Zürich sowie auf allen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verkehr befindlichen und im Kanton Zürich registrierten Fahrzeugen von der Polizeidirektion erhoben werden,

b) in den übrigen Fällen durch Gebühren, die bei der Abgabe von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott auf den Sammelplätzen erhoben werden.

Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühren nach Massgabe der dem Staat aus dem Vollzug dieses Gesetzes voraussichtlich entstehenden Kosten fest.

3. Verwendung des Fonds
§ 14. Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.

Aufsicht
§ 15. Die Aufsicht über die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott steht der Baudirektion zu.

Überwachung
§ 16. Der Gemeinderat überwacht die Erfüllung der den Eigentümern von Fahrzeugen und von Schrott sowie den Inhabern von Ablagerungen aufgrund dieses Gesetzes und von Einzelverfügungen auferlegten Verpflichtungen.

Zuwider-handlungen
§ 17. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gestützt darauf erlassene Anordnungen werden mit Busse bis zu Fr. 20 000 oder Haft bestraft, soweit nicht andere Strafbestimmungen der Bundes- oder der kantonalen Gesetzgebung zur Anwendung gelangen.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.

Bestehende Ablagerungen
§ 18. Bestehende Ablagerungen von ausgedienten Fahrzeugen sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beseitigen. Die Baudirektion kann ihren Fortbestand ausnahmsweise zulassen, wenn sie geeignet sind, die Aufgabe von Sammelplätzen zu übernehmen und wenn die in § 8 gestellten Anforderungen erfüllt sind oder durch geeignete Massnahmen erfüllt werden können. Die Baudirektion ordnet die erforderlichen Bedingungen und Auflagen an.

Für den Fortbestand von gewerblichen oder industriellen Schrottablagerungen ist eine Bewilligung der Baudirektion einzuholen. Diese ist zu verweigern, wenn öffentliche Interessen, insbesondere solche des Gewässerschutzes und des Landschafts- oder Ortsbildschutzes, entgegenstehen.

Vollzug
§ 19. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Inkrafttreten
§ 20. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN3.

___________

FN1 OS 44, 747 und GS V, 371.
FN2 SR 741.01.
FN3 In Kraft seit 1. Januar 1974.