Taxordnung
für Ärzte
(vom 20. Dezember 1978) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 14 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 FN2,
beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Taxordnung gilt als Wegleitung für die Vergütung jener ärztlichen Verrichtungen, für die
- kein Sozialversicherungstarif vorgeschrieben ist oder
- Arzt und Patient nicht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart haben.
Taxen für Wenigerbemittelte und Fürsorgestellen
§ 2. Für Personen, die nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung FN3 der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können, sowie für Fürsorgestellen und -behörden gilt der zwischen den Ärzten und den Krankenkassen massgebliche Tarif. Soweit darin Ansätze für Operationen fehlen, sind die entsprechenden, um 20% gekürzten Ansätze des zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vereinbarten Tarifs anzuwenden.
Taxen für Besserbemittelte
§ 3. Für Personen, die nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung FN3 nicht der Krankenversicherungspflicht unterstellt werden können, sind zu dem in § 2 festgesetzten Tarif angemessene Zuschläge zulässig. Die Zuschläge sollen sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Patienten richten. Soweit diese Personen nicht zu den in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen stehenden im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung gehören, sind nur Zuschläge bis zu 50% zulässig.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Taxordnung für Ärzte (Privattarif) vom 26. Februar 1959 aufgehoben.
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FN1 OS 46, 995 und GS VI, 28.
FN2 810.1.
FN3 832.1.