Gesetz
über die Finanzierung von Massnahmen
für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete
(vom 17.März 1974) FN1

§ 1. Für die Finanzierung von Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern, von Natur- und Kulturobjekten sowie von Erholungsgebieten wird ein Fonds geschaffen.

§ 2. Die Mittel des Fonds sind bestimmt

a) für den Erwerb von Grundstücken und die Errichtung beschränkter dinglicher Rechte zu den in § 1 genannten Zwecken;

b) für die Entschädigung von Grundeigentümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkungen auferlegt worden sind;

c) für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, wie die Pflege der Objekte und die Anlage von Wanderwegen, Rastplätzen, Parkplätzen und dergleichen, soweit nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werden können.

§ 3. Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jährliche Einlagen in der Höhe von 10 bis 20 Mio. Franken zu.

Solange der Fonds einen Bestand von 50 Mio. Franken aufweist, ist die weitere Äufnung einzustellen.

§ 4. FN2 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

§ 5. Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestandes auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

§ 6. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes vom 26. Mai 1963 aufgehoben und der Restbestand seines Fonds in den neuen Fonds übertragen.

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FN1 OS 45, 61 und GS V, 187.
FN2 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).