Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung des kantonalen Gesamtplanes
(vom 10.Juli 1978) FN1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Der kantonale Gesamtplan wird festgesetzt.
II. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
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FN1 OS 46, 963 und GS V, 138.