Taxordnung
für das Importlager des Flughafens
(vom 4.November 1987) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1. Für das Lagern von Frachtgut im Importlager oder in Sonderlagerräumen des Flughafens werden Taxen erhoben.

§ 2. Taxfrei sind der Ankunftstag und die darauf folgenden drei Werktage. Der Samstag gilt nicht als Werktag.

Als Ankunftstag gilt das von der Frachtabfertigungsgesellschaft auf dem Frachtbrief (Airway Bill, AWB) beziehungsweise Hauptfrachtbrief (Master Airway Bill, MAWB) angebrachte Ankunftsdatum.

Taxpflichtig ist die Zeit bis und mit dem Tag der Abfuhr aus dem Lager. Angebrochene Tage werden ganz gezählt.

§ 3. Die Lagertaxe für das Importlager besteht aus einer Grundtaxe von Fr. 5 je Sendung und Tag sowie einer Gewichtstaxe von Fr. 3 je angefangene 100 kg und Tag.

§ 4. Die Lagertaxe für die Sonderlagerräume besteht aus einer Grundtaxe von Fr. 5 je Sendung und Tag sowie einer Gewichtstaxe von Fr. 10 je angefangene 100 kg und Tag.

Sonderlagerräume sind die Kühl- und Tierräume, der Leichenraum und der Raum für radioaktive Stoffe.

§ 5. Massgebend ist bei Einzelsendungen das im Frachtbrief (Airway Bill, AWB), bei Sammelsendungen das im Hausfrachtbrief (House Airway Bill, HAWB) angegebene Bruttogewicht (gross weight). Die Nachwägung durch das Amt für Luftverkehr bleibt vorbehalten.

§ 6. Die Taxen werden von dem am Abfuhrtag an der Sendung berechtigten Spediteur oder Selbstverzoller geschuldet.

§ 7. Das Amt für Luftverkehr FN2 stellt die Taxen den Spediteuren monatlich in Rechnung. Die Rechnung ist innert 20 Tagen seit Erhalt zu bezahlen.

Selbstverzoller haben die Taxen bar zu bezahlen. Soweit Barzahlung aus beim Amt für Luftverkehr FN2 liegenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird Rechnung gestellt.

§ 8. Diese Taxordnung tritt am 15. November 1987 in Kraft.

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FN1 OS 50, 227.
FN2 Heute Flughafendirektion.