Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt FN2
(vom 2.September 1979) FN1

Anlagen für die Schiffahrt
§ 1. Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Landungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schiffahrtsunternehmungen oder andere Interessierte dazu verpflichtet sind.

Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

Sturmwarn- und Seerettungsdienst
§ 2. Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.

Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der zuständigen Direktion.

Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen, soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken.

Die Halter von Schiffen, die gekennzeichnet werden müssen, leisten Beiträge an die Kosten des Sturmwarn- und des Seerettungsdienstes.

Beschränkung und Verbot der Schiffahrt
§ 3. Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken.

Erlass weiterer Vorschriften
§ 4. Der Regierungsrat kann

a) besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten;

b) ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungsdienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörni erlassen;

c) die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.

Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direktion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.

Abgaben; Vollzug
§ 5. Dem Regierungsrat obliegt

a) die Festsetzung der Beiträge an den Sturmwarn- und den Seerettungsdienst sowie die Regelung der Verteilung des Ertrags zwischen dem Staat und den zum Seerettungsdienst verpflichteten Gemeinden;

b) die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren;

c) der Erlass der für den Vollzug des Binnenschiffahrtsrechts des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Aufsicht
§ 6. Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen Direktion.

Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung der Schiffahrtsvorschriften Weisungen erteilen.

Interkantonale Vereinbarungen
§ 7. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder einer interkantonalen Behörde übertragen.

Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Vollzugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem Kanton auf den andern vereinbaren.

Vorbehalt anderer Vorschriften
§ 8. Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von Schiffen bleiben vorbehalten.

Strafbestimmung
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

Inkrafttreten
§ 10. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN3.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Regelung der Schiffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni 1914 aufgehoben.

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FN1 OS 47, 389 und GS V, 636.
FN2 SR 747.201.
FN3 In Kraft seit 1. Juni 1980.