Verordnung
über den Militärpflichtersatz
(vom 26.Oktober 1988) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 FN2,

beschliesst:
§ 1. Die Militärpflichtersatzverwaltung leitet den Vollzug des Militärpflichtersatzes und erhebt die Ersatzabgabe der landesabwesenden Ersatzpflichtigen. Sie entscheidet insbesondere über

a) Ersatzbefreiungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz FN2;

b) den Erlass von Ersatzabgabebeträgen von mehr als Fr. 300.

§ 2. Den Kreiskommandos obliegen die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe. Sie sind zuständig zum Erlass von Ersatzabgabebeträgen bis Fr. 300.

§ 3. Den Sektionschefs obliegen:

a) Meldung von Zuzug und Wegzug sowie der für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen an das Kreiskommando;

b) Unterstützung des Kreiskommandos beim Bezug, namentlich mittels Einvernahme von Ersatzpflichtigen, welche die Ersatzabgabe nicht bezahlt haben;

c) Bestätigung im Dienstbüchlein über bezahlte Ersatzabgaben;

d) Erteilung von Auskünften an Ersatzpflichtige über die Belange des Militärpflichtersatzes.

§ 4. Die Bundessteuer-Rekurskommission amtet als kantonale Rekurskommission für den Militärpflichtersatz.

§ 5. Die Amtshilfe der Gemeinden an die Militärpflichtersatzbehörden umfasst insbesondere:

a) Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes;

b) Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen an den Sektionschef der Gemeinde;

c) Meldung von Erbfällen an die Militärpflichtersatzverwaltung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen anfällt.

§ 6. Das kantonale Steueramt meldet der Militärpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a) die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkommens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer;

b) das Ergebnis von Zwischenveranlagungen und Revisionen für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer;

c) die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für die direkte Bundessteuer oder Staatssteuer.

Das kantonale Steueramt gewährt der Militärpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforderlichen Daten.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Militärpflichtersatz vom 25. August 1960 aufgehoben.

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FN1 OS 50, 508.
FN2 SR 661.