Verordnung
über die Durchführung der direkten Bundessteuer
(vom 18.August 1982) FN1

I. Behörden

Organe
§ 1. Der Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 FN2 wird im Kanton folgenden Organen übertragen:

1. dem kantonalen Steueramt und seinen Abteilungen;

2. der kantonalen Bundessteuer-Rekurskommission;

3. den Gemeindesteuerämtern.

Kantonales Steueramt
§ 2. Dem kantonalen Steueramt kommen zu:

1. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der Bundessteuer;

2. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung;

3. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen Anweisungen.

Abteilung Direkte Bundessteuer
§ 3. Der Abteilung Direkte Bundessteuer des kantonalen Steueramtes kommen zu:

1. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung;

2. der gesamte Steuerbezug;

3. der Entscheid über Steuerbefreiungen;

4. die Antragstellung im Steuererlassverfahren und der Entscheid über den Erlass von Steuerbeträgen bis zu Fr. 1000;

5. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer;

6. die Veranlagung von Nachsteuern und die Festsetzung von Bussen;

7. die Orientierung über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer;

8. die Veranlagung der Steuer für Personen ohne Staatssteuerpflicht sowie in andern Sonderfällen.

Einschätzungsabteilungen
§ 4. Den Einschätzungsabteilungen des kantonalen Steueramtes kommen zu:

1. die Veranlagung der direkten Bundessteuer;

2. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Bundessteuer-Rekurskommission und dem Bundesgericht sowie die Erhebung von Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Bundessteuer-Rekurskommission;

3. die Einleitung des Verfahrens bei Hinterziehungen und die Antragstellung über Nachsteuern und Bussen;

4. die nachträgliche Einleitung der ordentlichen Veranlagung und der Zwischenveranlagung in Verjährungsfällen.

Übrige Abteilungen
§ 5. Die übrigen Dienststellen des kantonalen Steueramtes stehen der Abteilung Direkte Bundessteuer und den Einschätzungsabteilungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Bundessteuerveranlagung zur Verfügung.

Rekurskommission
§ 6. Die kantonale Bundessteuer-Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten, die weitern Mitglieder und die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Das Sekretariat wird durch die Finanzdirektion bestellt.

§ 7. Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:

Gemeindesteuerämter
1. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde wohnhaften natürlichen Personen;

2. die Beschaffung von Informationen und die Vorbereitung der Veranlagung in einfachen Fällen;

3. die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes;

4. die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besondern Weisungen der Abteilung Direkte Bundessteuer;

5. die Aufnahme des Steuerinventars beim Tode von Steuerpflichtigen.

Organisation und Verfahren
§ 8. Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des kantonalen Steueramtes, der Gemeindesteuerämter und der Steuerrekurskommissionen sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar.

II. Veranlagungsverfahren

1. Vorbereitungsverfahren

Register
§ 9. Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abteilung Direkte Bundessteuer erstellt.

Meldepflicht der Grundbuchämter
§ 10. Die Grundbuchämter melden der Abteilung Direkte Bundessteuer den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.

2. Steuererklärung

Öffentliche Aufforderung
§ 11. Das kantonale Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Zustellung der Formulare
§ 12. Die Formulare für die Steuererklärungen werden zugestellt:

a) den natürlichen Personen mit Wohnsitz in den zürcherischen Gemeinden durch die Gemeindesteuerämter;

b) allen übrigen mutmasslich Steuerpflichtigen durch die Abteilung Direkte Bundessteuer.

Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung
§ 13. Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.

Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstrekkung und mahnt säumige Steuerpflichtige.

3. Veranlagung

Zuständigkeit
§ 14. Die Steuerkommissäre der Einschätzungsabteilungen des kantonalen Steueramtes oder ihnen gleichgestellte Beamte mit Einschätzungsbefugnis nehmen die Veranlagungen innerhalb eines den ganzen Kanton umfassenden Veranlagungskreises vor.

Eröffnung
§ 15. Die Abteilung Direkte Bundessteuer eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung.

4. Einspracheverfahren

Einsprache
§ 16. Einsprachen gegen Veranlagungen sind bei der Abteilung Direkte Bundessteuer einzureichen.

Die Abteilung Direkte Bundessteuer führt das Register über die Einsprachen und übermittelt sie der zuständigen Einschätzungsabteilung zur Prüfung und Entscheidung.

Einspracheentscheid
§ 17. Die Abteilung Direkte Bundessteuer eröffnet den Einspracheentscheid dem Einsprecher.

Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Veranlagung einen Antrag gestellt, wird der Abteilung Direkte Bundessteuer eine weitere Ausfertigung des Entscheides zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung zugestellt.

III. Beschwerdeverfahren

Beschwerde
§ 18. Beschwerden gegen Einspracheentscheide oder andere Verfügungen sind bei der Abteilung Direkte Bundessteuer einzureichen.

Die Abteilung Direkte Bundessteuer führt das Register über die Beschwerden.

Vernehmlassung
§ 19. Beschwerden gegen Einspracheentscheide werden den Einschätzungsabteilungen zur Vernehmlassung zugestellt.

Die Abteilung Direkte Bundessteuer übermittelt die Akten der Rekurskommission. Sie kann eine eigene Vernehmlassung beifügen.

IV. Steuerbezug

Bezugsbehörde
§ 20. Die Direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Direkte Bundessteuer bezogen. Diese ist befugt, die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranzuziehen.

Aufforderung zur Zahlung
§ 21. Die Abteilung Direkte Bundessteuer erlässt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine öffentliche Aufforderung zur Bezahlung der Steuer.

Zahlstellen
§ 22. Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filia-

len, sämtliche Poststellen und die Kasse der Abteilung Direkte Bundessteuer.

Sicherstellung im Todesfall
§ 23. Stirbt ein Steuerpflichtiger, so teilt die Abteilung Direkte Bundessteuer den Erben mit, dass sie für die vom Verstorbenen geschuldete Steuer bis zum Betrag ihres Erbteiles solidarisch haften und der Nachlass erst nach Zahlung oder Sicherstellung der Steuer verteilt werden darf.

Meldepflicht der Grundbuchämter
§ 24. Die Grundbuchämter geben der Abteilung Direkte Bundessteuer Kenntnis von jeder Anmeldung des Verkaufs einer Liegenschaft eines im Ausland domizilierten Eigentümers.

Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer solchen Liegenschaft im Grundbuch erst mit Zustimmung der Abteilung Direkte Bundessteuer vornehmen.

Löschung einer Firma im Handelsregister
§ 25. Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Direkte Bundessteuer von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person oder der Filiale einer ausländischen Unternehmung Kenntnis.

Die Abteilung Direkte Bundessteuer teilt dem Handelsregisteramt innert zehn Tagen mit, ob sie mit der Löschung einverstanden ist oder dagegen Einspruch erhebt.

Abrechnung durch das kantonale Steueramt
§ 26. Die Abteilung Direkte Bundessteuer schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab und rechnet mit der Eidgenössischen Steuerverwal-tung ab.

V. Schlussbestimmungen

Entschädigungen
§ 27. Die Entschädigungen für die Mitwirkung der Gemeinden und für die Tätigkeit der Mitglieder der Bundessteuer-Rekurskommission werden durch Verfügung der Finanzdirektion festgesetzt.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 28. Die Verordnung über die Durchführung der Wehrsteuer im Kanton Zürich vom 23. Februar 1967 wird aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 29. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

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FN1 OS 48, 506.
FN2 SR 642.11.