Verfügung der Finanzdirektion
über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts-
und Schenkungssteuern
(vom 16.November 1990) FN1
Die Finanzdirektion verfügt:
I. Der Vergütungszins für vorzeitig bezahlte Steuern wird mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 5% festgesetzt.
II. Der Zins für Steuerrückerstattungen wird mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 7% festgesetzt.
III. Der Verzugszins, der Ausgleichszins für die unterlassene oder verspätete Abgabe der Schenkungssteuererklärung und der Nachsteuerzins werden mit Wirkung ab 1. Januar 1991 auf 7% festgesetzt.
Ein Verzugszins, Ausgleichszins oder Nachsteuerzins wird nicht erhoben, wenn der auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallende Zins weniger als Fr. 100 beträgt.
IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
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FN1 OS 51, 319.