Verordnung
über die Quellensteuer für Personen
mit Wohnsitz im Ausland
(Quellensteuerverordnung I)
(vom 10.November 1958) FN1

A. Steuerpflicht

I. Steuerpflichtige Personen
§ 1. Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 des Steuergesetzes FN2 haben, jedoch Einkünfte aus freiberuflicher Erwerbstätigkeit im Kanton oder andere Einkünfte aus zürcherischen Quellen beziehen, sind hiefür nach Massgabe dieser Verordnung steuerpflichtig.

II. Steuerbare Einkünfte und Höhe der Steuern
1. Einkommen aus freiberuflicher Erwerbstätigkeit
§ 2. Steuerbar sind Honorare freiberuflich tätiger Künstler, Berufssportler und Artisten für Darbietungen im Kanton Zürich, einschliesslich Radio- und Fernsehdarbietungen.

Zum Honorar sind sämtliche Zulagen, Nebenbezüge und alle weiteren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen hinzuzurechnen.

Naturalleistungen sind nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Grundsätzen zu bewerten.

Die Steuer beträgt 8% der Bruttoeinkünfte.

2. Erträgnisse grundpfandgesicherter Forderungen
§ 3. Steuerbar sind Erträgnisse von Forderungen, die durch im Kanton Zürich gelegene Grundstücke grundpfändlich oder durch die Verpfändung zürcherischer Grundpfandtitel sichergestellt sind.

Die Steuer beträgt 15% der Bruttoleistungen.

3. Entschädi-gungen an Organe juristischer Personen
§ 4. Steuerbar sind Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder sonstige Vergütungen für die Tätigkeit als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, die ihren Sitz im Kanton Zürich hat oder deren Verwaltung im Kanton Zürich geführt wird.

Die Steuer beträgt 22% der Bruttoleistungen.

4. Renten und Abfindungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
§ 5. Steuerbar sind Ruhegehälter, Pensionen, Alters-, Invaliden-oder Hinterlassenenrenten und Kapitalabfindungen, soweit sie vom Kanton Zürich oder dessen Anstalten, von zürcherischen Gemeinden oder deren Anstalten oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körper-schaften des Kantons Zürich aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgerichtet werden.

Die Steuer beträgt 6% der Bruttoleistungen.

5. Kapitalzahlungen aus privaten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorge-formen
§ 5bis. FN5 Steuerbar sind Kapitalzahlungen aus privaten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen, wenn diese Einrichtungen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Zürich haben.

Die Steuer beträgt 6% der Bruttoleistungen.



III. Anrechnung einer direkten Bundessteuer
§ 6. Auf die nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnete Steuer wird eine für die gleichen Leistungen geschuldete direkte Bundessteuer voll angerechnet.

B. Steuerabzug

I. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung; Entschädigung
1. FN5 Im allgemeinen
§ 7. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

a) die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung oder Gutschrift fällig werdende Steuer zu kürzen;

b) dem Gläubiger eine Bescheinigung über den Steuerabzug auszustellen;

c) die Steuerbetreffnisse innert Monatsfrist dem Gemeindesteueramt zu überweisen.

Er erhält für seine Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung in der Höhe von 4% des abgelieferten Steuerbetrages.

2. Bei Kapitalzahlungen aus privaten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den
ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen im besonderen
§ 7bis. FN5 Die Kapitalzahlung aus einer privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer ihr gleichgestellten andern Vorsorgeform ist auch dann um die Steuer zu kürzen, wenn der Gläubiger keine schlüssigen Angaben darüber macht, wo er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung hat. § 10 bleibt vorbehalten.



II. Kontrolle durch das Gemeindesteueramt
§ 8. Die Kontrolle des Steuerabzuges obliegt:

a) für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (§ 2 der Verordnung) dem Steueramt der Gemeinde, in welcher die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird;

b) für Erträgnisse von Forderungen mit Grundpfandsicherheit (§ 3 der Verordnung) dem Steueramt der Gemeinde, in welcher das Grundpfand gelegen ist;

c) für Entschädigungen an Organe juristischer Personen (§ 4 der Verordnung) dem Steueramt der Gemeinde, in welcher sich der Sitz der juristischen Personen befindet oder deren Verwaltung geführt wird;

d) für Pensionen und Abfindungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 5 der Verordnung) dem Steueramt der Gemeinde, in welcher die Pensions- oder Fürsorgekasse ihren Sitz hat.

e) FN5 für Kapitalzahlungen aus privaten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen (§ 5 der Verordnung) dem Steueramt der Gemeinde, in welcher diese Einrichtungen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.

III. Vorbehalt interkantonaler und internationaler Abkommen
§ 9. FN6 Die Kapitalzahlung aus einer privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer ihr gleichgestellten andern Vorsorgeform ist auch dann um die Steuer zu kürzen, wenn sie aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat steuerbar ist.

In den übrigen Fällen quellenbesteuerter Einkünfte gemäss § 2 bis § 5 ist der Schuldner zur ungekürzten Auszahlung oder Gutschrift der steuerbaren Leistung ermächtigt, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Gläubiger der steuerbaren Leistung von einer Besteuerung im Kanton Zürich befreit.

IV. Steuerrückerstattung
1. FN5 Im allgemeinen
§ 10. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vorgenommen und den Steuerbetrag dem Gemeindesteueramt einbezahlt, ergibt sich jedoch in der Folge, dass die Besteuerung ganz oder teilweise aufzuheben ist, so überweist das Gemeindesteueramt den zuviel bezahlten Steuerbetrag dem Gläubiger oder schreibt ihm, wenn er weiterhin in der Gemeinde steuerpflichtig ist, den Steuerbetrag gut.


2. Bei Kapitalzahlungen aus privaten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen im besonderen
§ 10bis. FN5 Weist ein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht an einer Kapitalzahlung aus einer privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer ihr gleichgestellten andern Vorsorgeform dem Wohnsitzstaat zu, so wird die Steuer dem Gläubiger zurückerstattet, wenn er nachweist, dass die Kapitalzahlung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates bekannt ist.


V. Einschätzungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren
§ 11. Streitigkeiten über Steuerpflicht und Steuerabzug entscheidet der Steuerkommissär. Der Entscheid ist einem Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs im Sinne von § 88 des Steuergesetzes FN2 gleichgestellt und kann mit den entsprechenden Rechtsmitteln weitergezogen werden.

Die Vorschriften des Steuergesetzes FN2 und der Vollziehungsverordnung FN3 über Verfahrensgrundsätze, Einschätzungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren finden auf die durch Steuerabzug erhobenen Steuern sinngemäss Anwendung.

Zur Erhebung von Rechtsmitteln ist auch der Schuldner der steuerbaren Leistung befugt.

Die Befugnisse der Einschätzungsgemeinde werden durch die Gemeinde wahrgenommen, welche am Steuerertrag anteilsberechtigt ist.

VI. Nachsteuern, Revision, Steuerbezug und Steuererlass, Strafbestimmungen
§ 12. Die Vorschriften des Steuergesetzes FN2 und der Vollziehungsverordnung FN3 über Nachsteuern, Revision rechtskräftiger Entscheide, Steuerbezug und Steuererlass sowie die Strafbestimmungen über Steuerwiderhandlung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug finden auf die nach den Vorschriften dieser Verordnung erhobenen Steuern sinngemäss Anwendung.

C. Aufteilung des Steuerertrages

I. Aufteilung zwischen Staat und Gemeinden
§ 13. Die Steuern fallen nach Abrechnung der Entschädigung des Schuldners der steuerbaren Leistung und allfälliger Bundessteuern zu zwei Fünfteln an den Staat und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde, deren Steueramt die Kontrolle über den Steuerabzug auszuüben hat.

II. Abrechnung durch das Gemeindesteueramt
§ 14. Das kantonale Steueramt erlässt nähere Weisungen über die Abrechnung.

D. Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Einführung des Steuerabzuges
§ 15. Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 1958 ausbezahlten oder gutgeschriebenen Leistungen unterworfen.
II. Aufhebung bisherigen Rechtes
§ 16. Die Verordnungen des Regierungsrates vom 4. Mai 1936 zum Abkommen mit dem Deutschen Reich und vom 28. Februar 1949 zum Abkommen mit Frankreich sowie § 104 der Vollziehungsverordnung vom 26. November 1951 zum Gesetz betreffend die direkten Steuern werden aufgehoben. Einschätzungen für die Zeit bis Ende 1958 werden jedoch weiterhin aufgrund der bisher geltenden Verordnungen vorgenommen.

III. Inkrafttreten
§ 17. Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat FN4 mit Wirkung ab 1. Januar 1959 in Kraft.

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FN1 OS 40, 409 und GS IV, 354. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 631.1.
FN3 631.11.
FN4 Genehmigt am 10. November 1958.
FN5 Eingefügt durch RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 371).
FN6 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 371).