Beschluss des Kantonsrates
über die Zuständigkeit zur Verwendung
rechtskräftig bewilligter Kredite
(vom 6.Januar 1986) FN1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 34 des Finanzhaushaltsgesetzes FN2,

beschliesst:

I. Über rechtskräftig bewilligte Kredite verfügt der Regierungsrat, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

II. Die Direktionen können im Rahmen der Voranschlags- und Nachtragskredite

a) Ausgaben tätigen, die durch einen Beschluss der Stimmberechtigten oder des Kantonsrates nach Höhe, Zweckbestimmung, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind,

b) Ausgaben tätigen, Verpflichtungen übernehmen sowie Arbeiten und Lieferungen vergeben, sofern im Einzelfall der Betrag von Fr. 100 000 für einmalige und von Fr.50 000 für jährlich wiederkehrende Ausgaben nicht überschritten wird.

III. Der Regierungsrat kann im Rahmen der Voranschlags- und Nachtragskredite

a) die Direktionen ermächtigen, zu Lasten bestimmter Voranschlags- und Nachtragskredite Ausgaben für genau umschriebene, regelmässig wiederkehrende Bedürfnisse, die einzeln oder gesamthaft den Betrag von Fr. 100 000 übersteigen, zu tätigen,

b) die Direktion der öffentlichen Bauten ermächtigen, Arbeiten und Lieferungen für Bauten des Staates bis auf den Betrag von Fr. 300 000 im Einzelfall zu vergeben.

IV. Die Direktionen sind ermächtigt,

a) Miet- und Pachtverträge mit jährlichen Leistungen bis zu Fr. 30 000 abzuschliessen,

b) Prozesse zu führen und Vergleiche abzuschliessen, soweit der Streitwert Fr. 40 000 nicht übersteigt.

V. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

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FN1 OS 49, 559.
FN2 611.