Verordnung
über die kantonalen Polizeigefängnisse
(vom 25.Juni 1975) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Organisation

1. Die Polizeigefängnisse

Zweck, allgemeine Verwendung
§ 1. Die Kantonspolizei führt in Zürich in der kantonalen Polizeikaserne und im Kriminalpolizeigebäude Polizeigefängnisse. Diese dienen zur Aufnahme der Gefangenen, mit denen sich die Kantonspolizei und die Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu befassen haben. In die Polizeigefängnisse werden aufgenommen:

a) Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungsgefangene. Ihr Aufenthalt in den Polizeigefängnissen soll in der Regel eine Woche nicht überschreiten. Hernach sind diese Gefangenen einer anderen Haftanstalt zuzuführen oder zu entlassen;

b) Gefangene im Polizeiverhaft;

c) administrativ festgenommene Personen bis zu ihrer Überführung in eine entsprechende Anstalt;

d) Strafgefangene auf Anordnung der Strafvollzugsbehörden bis zur Zuführung an eine Vollzugsanstalt oder ausnahmsweise zur Erstehung kurzfristiger Haftstrafen.

2. Der Gefangenenwart

Gefangenenwart
§ 2. Jedem Gefängnis steht ein Gefangenenwart vor, der vom kantonalen Polizeikommandanten bestimmt wird. Dieser kann für das Gefängnis im Kriminalpolizeigebäude im Einvernehmen mit der Stadtpolizei einen städtischen Beamten als Gefangenenwart bestim-

men. Der kantonale Polizeikommandant regelt die Unterstellungsverhältnisse.

Der Gefangenenwart trifft alle sich aus dem Vollzug dieser Verordnung ergebenden Entscheide, soweit diese nicht ausdrücklich andern Stellen vorbehalten sind.

Verwahrung der Gefangenen
§ 3. Der Gefangenenwart hat die ihm von den zuständigen Stellen zugewiesenen Personen aufzunehmen. Männer und Frauen, Jugendliche und Erwachsene sind stets getrennt unterzubringen.

Der Gefangenenwart ist für die Beaufsichtigung der Gefangenen und deren sichere Verwahrung sowie für die Vermeidung von Kollusionsgefahr verantwortlich. Er hat in zeitlich unregelmässigen Abständen Zellenkontrollen vorzunehmen oder zu veranlassen.

Gefängnis-aufenthalt
§ 4. Der Gefangenenwart hat die Gefangenen nach den Weisungen des kantonalen Polizeikommandos zu verpflegen, ihnen die vorgeschriebene Wäsche und Seife abzugeben und sie zur notwendigen Körperpflege anzuhalten. Er sorgt für die Reinigung der Wäsche und der Gefängnisse.

Kontrollen und Berichte
§ 5. Der Gefangenenwart führt die Kontrollen und erstattet die Berichte nach den Weisungen des kantonalen Polizeikommandos.

Vorschriften (Hausordnung)
§ 6. Der Gefangenenwart sorgt dafür, dass in jeder Zelle die nachstehenden allgemeinen Vollzugsbestimmungen (Abschnitt II) aufliegen.

3. Die übrigen Funktionäre

Gefängnispersonal
§ 7. Die übrigen vom kantonalen Polizeikommando bestimmten Funktionäre in den Gefängnissen sind dem Gefangenenwart unterstellt. Er ist für deren Einführung in die Dienstpflichten besorgt.

Für die Funktionäre im Gefängnis des Kriminalpolizeigebäudes findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.

4. Hausarbeiter

Hausarbeiter
§ 8. Der Gefangenenwart kann einen zutrauenswürdigen Gefangenen mit dessen Einverständnis für Arbeiten innerhalb des Gefängnisses einsetzen. Für Strafgefangene ist die Zustimmung der Strafvollzugsbehörde und für Untersuchungsgefangene diejenige des Untersuchungsrichters einzuholen.

5. Verhalten gegenüber den Gefangenen

Verhalten gegenüber den Gefangenen
§ 9. Die im Gefängnis tätigen Funktionäre haben mit den Gefangenen sachlich und anständig zu verkehren und ein verletzendes Verhalten zu vermeiden.

Den Funktionären ist es unter Vorbehalt von § 30 Abs. 2 untersagt, mit den Gefangenen Rechtsgeschäfte abzuschliessen (Kauf, Darlehen, Schenkungen usw.) oder von Gefangenen Arbeiten für sich verrichten zu lassen.

6. Aufsicht

Aufsicht
§ 10. Die Polizeigefängnisse unterstehen der Aufsicht des kantonalen Polizeikommandanten.

Er erlässt die notwendigen Weisungen und ordnet Inspektionen an.

Oberaufsicht
§ 11. Die Oberaufsicht über die Polizeigefängnisse wird von der Direktion der Polizei ausgeübt.

II. Hausordnung

1. Eintritt und Entlassung der Gefangenen

Aufnahme der Gefangenen
§ 12. Die Aufnahme in die Polizeigefängnisse erfolgt aufgrund einer der nachfolgend genannten schriftlichen Unterlagen:

a) Polizeilicher Verhaftsrapport oder Transportbefehl einer zuständigen Polizeistelle;

b) Verhaftsbefehl der gemäss eidgenössischem oder zürcherischem Recht zur Ausstellung ermächtigten Behörden oder Beamten;

c) Anordnung der für den Straf- oder strafrechtlichen Massnahmenvollzug zuständigen Behörden oder Beamten;

d) Anordnung der für die administrative Festnahme zuständigen Behörden oder der gesetzlich ermächtigten Personen.

Kontrolle der Gefangenen
§ 13. Der Gefangene hat bei seinem Eintritt alle Gegenstände vorzulegen, welche er auf sich trägt.

Der Gefangene kann beim Eintritt und später bei Bedarf abgetastet, und seine Kleidungsstücke können durchsucht werden. Gerichtspolizeilich Eingebrachte sind einer Leibesvisitation zu unterziehen, sofern diese nicht bereits durch den Arretierenden vorgenommen wurde. Bei weiblichen Gefangenen werden Frauen mit diesen Kontrollen beauftragt.

Der Gefangene ist beim Eintritt zu befragen, ob er mit Ungeziefer behaftet oder krank sei. Nötigenfalls ist ein Arzt zuzuziehen.

Über die in die Polizeigefängnisse aufgenommenen Gefangenen ist eine Kontrolle zu führen, die über Tag und Stunde der Aufnahme wie der Entlassung, über die Personalien der Gefangenen und über den Verhaftsgrund Auskunft gibt.

Die Belegung der einzelnen Zellen ist laufend in einem Verzeichnis festzuhalten.

Die Personalien sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Einführung der Gefangenen
§ 14. Der Gefangenenwart teilt jedem Gefangenen eine Zelle zu und erteilt ihm die nötigen Weisungen über das Verhalten im Gefängnis.

Entlassung der Gefangenen, Versetzung
§ 15. Die Entlassung oder Versetzung eines Gefangenen erfolgt aufgrund einer schriftlichen Verfügung der hiezu im Einzelfall zuständigen Stelle.

Der Gefangene hat auf Anordnung des Gefängnispersonals die Zellenordnung zu erstellen.

Bei akuter Erkrankung ordnet das Gefängnispersonal das Nötige selbst an, wenn die zuständige Stelle nicht rechtzeitig verfügen kann. Diese ist so rasch wie möglich zu informieren.

Müssen die Polizeigefängnisse aus zwingenden Gründen (z. B. Brandausbruch oder bei bevorstehenden Polizeiaktionen, bei denen mit einer grösseren Zahl von Verhaftungen gerechnet werden muss) ganz oder teilweise geräumt werden, so kann die Versetzung in eine andere Haftanstalt angeordnet werden. Dabei kann die Unterstützung der Verwalter der Bezirksgefängnisse und der Direktion der kantonalen Strafanstalt in Anspruch genommen werden. Die Versetzung in diese Haftanstalten hat nach Absprache mit der Direktion der Justiz zu geschehen, soweit dies zeitlich möglich ist.

2. Effekten und Ausrüstung der Gefangenen

Aufbewahrung der Effekten
§ 16. Dem eintretenden Gefangenen werden alle Gegenstände abgenommen, die nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung gehören. Die abgenommenen Gegenstände und die Barschaft sind durch den Gefangenenwart sachgemäss zu verwahren.

Effektenverzeichnis
§ 17. Über die dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände wird ein Effektenverzeichnis erstellt. Dessen Richtigkeit ist durch einen Polizeifunktionär und vom Gefangenen, im Falle der Weigerung zusätzlich durch einen zweiten Funktionär, unterschriftlich zu bescheinigen. Änderungen im Bestand von Effekten oder Barschaft sind laufend nachzutragen. Die Herausgabe erfolgt nur gegen unterschriftliche Bestätigung des Empfängers.

Das kantonale Polizeikommando erlässt Weisungen über die Verwendung der Barschaft für die persönlichen Bedürfnisse des Gefangenen.

Persönliche Ausrüstung
§ 18. Der Gefangene darf seine Uhr, auf dem Körper getragene Schmuckstücke, Schreibzeug und kleinere Andenken in die Zelle mitnehmen. Vorbehalten bleibt die vorübergehende Abnahme der Wertgegenstände, damit abgeklärt werden kann, ob sie Deliktsgut darstellen.

Der Gefangene darf Gegenstände, die der Selbstbeschäftigung dienen, in die Zelle mitnehmen, sofern dies mit der Zellenordnung vereinbar ist und die Sicherheit nicht gefährdet wird.

Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und Leibwäsche. Die zugelassenen Toilettenartikel haben sich die Gefangenen auf eigene Kosten zu beschaffen.

Der Gefangenenwart kann im Einverständnis mit der zuständigen Stelle die Mitnahme weiterer Gegenstände der persönlichen Habe in die Zelle gestatten.

Gefängniswäsche, Seife
§ 19. Die Gefangenen erhalten beim Eintritt frische Bettwäsche, ein Handtuch und die nötige Seife.

Die Bettwäsche wird mindestens alle zwei Wochen, das Handtuch wöchentlich ersetzt.

Beschädigungen
§ 20. Die Gefangenen haben die Räume und das Mobiliar des Gefängnisses schonend zu behandeln. Sie haften für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen. Für die Schadensdeckung kann ihre Barschaft herangezogen werden.

Vorbehalten bleibt die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung von Sachbeschädigungen. Der kantonale Polizeikommandant ist zur Stellung des Strafantrages ermächtigt.

3. Unterbringung der Gefangenen

Einzelhaft, Gemeinschafts-
haft
§ 21. Gefangene in Polizei-, Untersuchungs-, Straf- und Auslieferungshaft sind in Einzelzellen unterzubringen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der für den Gefangenen zuständigen Stelle.

Die aus administrativen Gründen festgenommenen Gefangenen werden in der Regel in Gemeinschaftszellen untergebracht.

Jugendliche, Kinder
§ 22. Jugendliche und Kinder sind in speziell eingerichteten Jugendzellen unterzubringen.

Das kantonale Polizeikommando erlässt besondere Weisungen für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen.

Zellenordnung
§ 23. Der Gefangenenwart bestimmt die Zellenordnung.

Sonderzelle, Fernsehzelle
§ 24. Unordentliche und lärmende Gefangene werden vom Gefangenenwart in besonderen Zellen untergebracht.

Gefangene, welche wegen Selbstgefährlichkeit oder aus anderen Gründen einer besonderen Überwachung bedürfen, sind nach Möglichkeit in einer Zelle mit Fernsehüberwachung unterzubringen. Der Betroffene ist über diese Überwachung zu informieren.

Besondere Sicherungsmassnahmen
§ 25. Für Gefangene, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegen Dritte, sich selbst oder Sachen besteht, können besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden. Die für den Gefangenen zuständige Stelle ist über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

Als besondere Sicherungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a) Der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen sowie Kleidern, deren Missbrauch zu befürchten ist;

b) die Beschränkung oder der Entzug des Spazierganges, des Besuchs-und Korrespondenzrechtes bei Gefahr eines Missbrauches; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Verteidiger;

c) die Unterbringung in eine Sonder- oder Fernsehüberwachungszelle.

4. Tagesordnung und Arbeit

Tagesordnung
§ 26. Die Tagesordnung wird durch das kantonale Polizeikommando festgesetzt.

Arbeitsverrichtung
§ 27. In den Polizeigefängnissen werden keine Arbeitsbetriebe geführt. Es besteht weder ein Recht noch eine Pflicht zur Arbeitsverrichtung.

Die in Einzelhaft gehaltenen Gefangenen können im Rahmen der Hausordnung sich selbst Arbeit beschaffen. Hiezu muss die Einwilligung der für den Gefangenen zuständigen Stelle vorliegen. Ein allfälliger Aufwand wird dem Gefangenen verrechnet.

Unzulässig sind Arbeiten, die die Ordnung und Sicherheit des Gefängnisses gefährden, den Zweck der Inhaftierung in Frage stellen oder dem Gefängnispersonal erhebliche Umtriebe verursachen.

5. Verpflegung

Mahlzeiten
§ 28. Der Verpflegungsbetrieb der Kantonspolizei verabreicht den Gefangenen in ihren Zellen täglich drei Mahlzeiten. Die Nahrung soll einfach, ausreichend und gut zubereitet sein.

Sonderkost
§ 29. Diätkost wird nur auf Anordnung des Arztes verabreicht.

Sofern der Verpflegungsbetrieb der Kantonspolizei nicht in der Lage ist, diese Kost zu liefern, wird sie von einem Gastwirtschafts- oder Spitalbetrieb bezogen. Die Kosten sind vom Gefangenen zu tragen. Bei nachweisbarer Mittellosigkeit trägt sie der Staat.

Alkohol, Drogen, Tabak
§ 30. Der Genuss von Alkohol und Drogen sowie nicht vom Arzt zugelassener oder verschriebener Arzneimittel ist verboten.

Das Rauchen ist gestattet. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gefängnispersonals wegen Feuergefahr oder aus anderen Gründen. Die Raucherwaren können beim Frühstück beim Gefängnispersonal bestellt werden. Die Kosten werden von der Barschaft des Gefangenen bestritten. Mittellosen Gefangenen können auf Kosten des Staates in beschränktem Masse Raucherwaren abgegeben werden.

Das Tabakkauen ist verboten.

Gaben Dritter
§ 31. Die Gefangenen dürfen Gaben von Dritten erhalten.

Unzulässig sind Gaben, deren Beschaffenheit oder Verpackung die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder die geeignet sind, die Sicherheit zu gefährden, sowie grössere Mengen leicht verderblicher Lebensmittel. Alle Gaben sind vor der Übergabe an den Gefangenen zu kontrollieren.

Zu umfangreiche oder unzulässige Gaben werden zurückgesandt oder zurückgegeben. Werden grössere Mengen leicht verderblicher Lebensmittel durch die Post zugestellt, können sie an alle Gefangenen verteilt werden. Der Gefangene wird über den Eingang von Sendungen, die ihm nicht ausgehändigt werden, informiert.

6. Gesundheitspflege

Körperpflege
§ 32. Den männlichen Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, sich nach Bedarf zu rasieren. Das Rasierzeug wird vom Gefängnispersonal zur Verfügung gestellt.

Den Gefangenen wird Gelegenheit geboten, ihre Haare nach Bedarf schneiden zu lassen.

Die Gefangenen dürfen pro Woche einmal warm duschen. Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen einer Dusche unterziehen.

Spazieren
§ 33. Die Gefangenen können nach Ablauf einer Woche täglich mindestens eine halbe Stunde unter Aufsicht spazieren.

Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
§ 34. Für Gefangene, die ärztlicher Untersuchung oder Behand-

lung bedürfen, zieht der Gefangenenwart den Arzt zu. Liegen ernsthafte Gründe für die Ablehnung dieses Arztes vor, so bezeichnet der kantonale Polizeikommandant auf Verlangen des Gefangenen einen anderen Arzt. Der Gefangene hat sich den ärztlichen Anordnungen zu unterziehen.

Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.

Untersuchungs- und Behandlungskosten werden vom Gefangenen bzw. von der für ihn zahlungspflichtigen Stelle bezogen. Ist dies nicht möglich, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Die Folgen von Unfällen in den Gefängnissen werden im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht des Staates und eines besonderen Unfallversicherungsvertrages übernommen.

Bei Bedarf kann der kantonale Polizeikommandant die ärztliche Untersuchung sämtlicher Gefangener anordnen.

7. Seelsorge, Bücher, Zeitungen

Seelsorger
§ 35. Wünsche nach seelsorgerischer Betreuung sind durch den Gefangenenwart einem Geistlichen jenes Glaubensbekenntnisses zu übermitteln, dem der Gefangene angehört.

Die seelsorgerischen Besuche werden auf die Zahl der zulässigen Besuche nicht angerechnet. Eine Beaufsichtigung findet in der Regel nicht statt. Die Seelsorger dürfen jedoch ohne Genehmigung der zuständigen Stelle keine Mitteilungen und Gaben für Dritte und umgekehrt entgegennehmen.

Bücher, Zeitungen
§ 36. Die Kantonspolizei unterhält eine Gefängnisbibliothek, aus welcher den Gefangenen nach Wunsch Bücher ausgeliehen werden. Die Gefangenen haben die verabreichte Lektüre sorgfältig zu behandeln. Die Bücher können wöchentlich ausgetauscht werden.

Die Gefangenen können auf eigene Kosten Bücher beschaffen. Diese sind ihnen von einer Buchhandlung oder vom Verlag zuzustellen. Das Polizeikommando kann anordnen, dass der Bücherbezug lediglich durch seine Vermittlung zulässig ist.

Nach einer Haftdauer von einer Woche können die Gefangenen auf eigene Kosten bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren. Diese sind ihnen vom Verlag oder einer Zeitungsagentur zuzustellen. Sie werden nach der Entlassung oder Versetzung von der Kantonspolizei nicht nachgeschickt.

Bei Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungsgefangenen bedarf die Beschaffung von Büchern und das Abonnieren von Zeitungen und Zeitschriften der Zustimmung der für den Gefangenen zuständigen Stelle.

Gefährdet der Bezug von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften den Haftzweck oder die Sicherheit oder verursacht er erhebliche Umtriebe, so ist er zu beschränken oder zu verbieten.

Ton- und Bildwiedergabegeräte
§ 37. Die Mitnahme von Ton- und Bildwiedergabegeräten in die Zelle ist den Gefangenen nicht erlaubt. Für besondere Verhältnisse kann der kantonale Polizeikommandant Ausnahmen gestatten.

Nach Ablauf einer Woche ist die Benützung eines batteriebetriebenen Radioapparates unter den nötigen Sicherheitsvorkehrungen erlaubt. Die Benützung ist nur mit Kopfhörern gestattet.

8. Besuche und Briefe

Zahl der Besuche
§ 38. Nach Ablauf einer Woche dürfen die Gefangenen wöchentlich einen Besuch erhalten. Bei Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungsgefangenen ist eine schriftliche Bewilligung der für den Gefangenen zuständigen Stelle einzuholen.

Besprechungen mit dem Verteidiger, Seelsorger, Vormund oder Vertretern von Behörden und bei Ausländern dem konsularischen Vertreter seines Heimatstaates werden auf die Zahl der Besuche nicht angerechnet.

Der Gefangenenwart, bei Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungsgefangenen die zuständige Stelle, kann, wenn eine Angelegenheit (Prozess, geschäftliche oder familiäre Belange) keinen Aufschub duldet, ausnahmsweise zusätzliche Besuche gestatten.

Abwicklung des Besuches
§ 39. In der Regel werden als Besucher nicht mehr als zwei Personen und nur Angehörige, Arbeitgeber sowie der Vormund des Gefangenen und bei Ausländern der konsularische Vertreter seines Heimatstaates zugelassen; frühere Mitgefangene (nahe Angehörige ausgenommen) sind ausgeschlossen. Die Besucher haben sich auf Verlangen über ihre Person und ihre Beziehungen zum Gefangenen auszuweisen. Tiere sind nicht zugelassen.

Besuche sind in der Regel nur von Montag bis Freitag von 08.00-11.30 Uhr und 14.00-17.30 Uhr zulässig. Sie dürfen in der Regel nicht länger als eine Viertelstunde dauern. Besucher dürfen dem Gefangenen nichts direkt übergeben oder von ihm direkt entgegennehmen. Vorbehältlich von Art. 46 Ziff. 3 StGB FN4 und § 18 Abs. 2 StPO FN2 werden die Besuche beaufsichtigt.

Gespräche sind verständlich und in der Regel in deutscher Sprache zu führen. Sind die Gespräche unverständlich oder beziehen sie sich auf ein hängiges Strafverfahren, wird der Besuch sofort abgebrochen.

Briefe
§ 40. Der Briefverkehr der Gefangenen ist nicht beschränkt.

Die zuständige Stelle kann den Briefverkehr beschränken, wenn sein Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

Kontrolle der Briefe
§ 41. Die ein- und ausgehenden Briefe und andere Sendungen unterliegen der Kontrolle. Die für die Kontrolle zuständige Stelle kann verlangen, dass die Kosten für die Übersetzung fremdsprachiger Briefe vorzuschiessen sind.

Beschwerden gegen das Gefängnispersonal oder gegen die für den Gefangenen zuständige Stelle werden unkontrolliert an die zuständige Aufsichtsinstanz weitergeleitet.

Der Briefverkehr mit Mitgefangenen und früheren Mitgefangenen (nahe Angehörige ausgenommen) ist untersagt. Briefe, die den Haftzweck oder die Sicherheit der Gefängnisse gefährden, werden nicht, Briefe, die sich auf ein hängiges Straf- oder Auslieferungsverfahren beziehen, nur in der Korrespondenz mit dem Verteidiger weitergeleitet. Der Gefangene ist zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet wird.

Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Drucksachen dürfen, unter Vorbehalt von § 36, den Gefangenen nicht zugestellt werden.

9. Disziplin und Disziplinarmassnahmen

Disziplin
§ 42. Die Gefangenen haben sich korrekt zu benehmen. Sie haben sich den Vorschriften dieser Verordnung, den Weisungen des kantonalen Polizeikommandos und den Anordnungen des Gefängnispersonals zu unterziehen.

Disziplinarmassnahmen
§ 43. Gegenüber den Gefangenen sind folgende Disziplinarmassnahmen zulässig:

1. Beschränkung oder Entzug besonderer Bewilligungen;

2. Beschränkung oder Entzug der dem Gefangenen zustehenden Rechte bis auf die Dauer von zwei Monaten, insbesondere von Bücher- und Zeitungsbezug, Rauchen und Empfang von Gaben Dritter;

3. Beschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechtes bis auf die Dauer von zwei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger und mit den Behörden;

4. Arrest bis auf 10 Tage.

Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Das Besuchs- und Korrespondenzrecht darf jedoch, vorbehältlich von § 48, nur dann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn sich der Gefangene bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhalten hat.

Schwere Disziplinar-vergehen
§ 44. Mit Arrest werden schwere Disziplinarvergehen geahndet, insbesondere:

1. wiederholter Verstoss gegen die Hausordnung;

2. Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegenüber dem Gefängnispersonal;

3. vorsätzliche Sachbeschädigung;

4. hartnäckiges Simulieren von Krankheit und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfordern;

5. Tätlichkeit gegen Mitgefangene oder gegen Gefängnispersonal;

6. unerlaubte Kontaktnahme mit Mitgefangenen oder Personen ausserhalb des Gefängnisses;

7. Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu;

8. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarvergehen anderer Gefangener gemäss Ziff. 1-7.

Disziplinarverfahren
§ 45. Nach Abklärung des Sachverhaltes, bei welchem der Beschwerte anzuhören ist, wird der Disziplinarentscheid von der zuständigen Stelle mit kurzer Begründung zuhanden der Personalakten des Gefangenen schriftlich abgefasst. Der Disziplinarentscheid ist dem Gefangenen mit kurzer Begründung mündlich, in den Fällen von § 43 Ziff. 3 und 4 schriftlich mitzuteilen. Der Gefangene ist auf das Rekursrecht aufmerksam zu machen.

Zuständigkeit
§ 46. Die Disziplinarmassnahmen gemäss § 43 Ziff. 1 und 2 werden vom kantonalen Chef der Sicherheitspolizei verhängt. Die übrigen Disziplinarmassnahmen werden auf Antrag des Chefs der kantonalen Sicherheitspolizei durch den kantonalen Polizeikommandanten ausgefällt.

Vorbehalte der Verordnung über die Bezirks-gefängnisse
§ 47. Bei Untersuchungs-, Straf- und Sicherheitsgefangenen rich-

ten sich die Disziplinarmassnahmen (§ 43), das Disziplinarverfahren (§ 45) und die Zuständigkeit (§ 46) nach der Verordnung über die Bezirksgefängnisse FN3. Diese kann beim Gefangenenwart zur Einsichtnahme bezogen werden.

Vollzug des Arrestes
§ 48. Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle vollzogen. Während des Arrestes darf der Gefangene nicht rauchen, erhält keine Gaben Dritter oder Einkaufsmöglichkeit, darf keine Bücher oder Zeitungen beziehen, darf nicht radiohören, darf keine selbstgewählte Arbeit verrichten, darf keine Briefe schreiben oder empfangen und erhält keine Besuche. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und dem Verteidiger.

Bei Arreststrafen von mehr als fünf Tagen Dauer erhält der Gefangene alle drei Tage, erstmals am fünften Tag, Gelegenheit zum Einzelspaziergang.

Bei Arreststrafen von mehr als fünf Tagen Dauer wird der Gefangene spätestens am fünften Tag vom Arzt, wenn er vorher in psychiatrischer Behandlung stand, vom Psychiater besucht.

Der Arrest wird für alle Gefangenenkategorien gemäss dem Disziplinarentscheid der zuständigen Stelle ausschliesslich in einem der Polizeigefängnisse vollzogen.

10. Rekurse

Rekurse
§ 49. Innert 20 Tagen kann unter Angabe der Gründe schriftlich Rekurs eingereicht werden:

a) Gegen Anordnungen des Gefängnispersonals beim Chef der kantonalen Sicherheitspolizei;

b) gegen Anordnungen des Chefs der kantonalen Sicherheitspolizei, Weisungen des kantonalen Polizeikommandos und des kantonalen Polizeikommandanten bei der Direktion der Polizei;

c) gegen Anordnungen der Bezirksanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft, die sich auf diese Verordnung stützen, bei der Justizdirektion;

d)

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht die anordnende Stelle oder die Rekursinstanz etwas anderes verfügt.

Der Entscheid der Rekursinstanz ist endgültig.

III. Besondere Bestimmungen

Polizeiverhaft
in den Bezirksgefängnissen
§ 50. Für Gefangene, welche von den Polizeiorganen in den von der Justizdirektion für den Vollzug des Verhaftes bezeichneten Zellen ausserhalb des Gefängnistraktes eingeschlossen und entlassen werden, finden die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls Anwendung. Die Gefängnisverwaltung der Bezirksgefängnisse besorgt lediglich die Reinigung der Zellen, die Gefängniswäsche und den Unterhalt der Gefangenen nach den allgemeinen Vorschriften der Verordnung über die Bezirksgefängnisse FN3.

Die Polizeiorgane haben der Bezirksgefängnisverwaltung von der Einweisung und Entlassung von Gefangenen unverzüglich Mitteilung zu machen.

IV. Inkrafttreten

Inkrafttreten
§ 51. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Die Hausordnung für das Gefängnis in der kantonalen Polizeikaserne vom 11. November 1944 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

___________

FN1 OS 45, 514 und GS IV, 142.
FN2 321.
FN3 333.1.
FN4 SR 311.0.