Verordnung
über die Zuständigkeit im militärischen Übertretungs-
und Disziplinarstrafrecht
(vom 19.Dezember 1979) FN1
Der Regierungsrat,
in Ausführung von Art. 110 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 23. Dezember 1969 (Kontrollverordnung) FN3 und Art. 200 lit. g des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 FN2,
beschliesst:
§ 1. Die Kreiskommandos sind zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen im Sinne der Kontrollverordnung FN3 zuständig.
Der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest Beschwerde bei der Militärdirektion erheben.
Der Beschwerdeentscheid ist unter Vorbehalt der Gerichtsbeschwerde im Sinne der Kontrollverordnung FN3 endgültig.
§ 2. Die Militärdirektion und die Kreiskommandos sind zur Untersuchung und Beurteilung von Disziplinarfehlern im Sinne des Militärstrafgesetzes FN2 zuständig.
Im einzelnen Fall ist diejenige Behörde zuständig, welche die Untersuchung zuerst angehoben hat. Vorbehalten bleibt die ausschliessliche Zuständigkeit der Militärdirektion für Fälle, welche die Militärjustiz dem Kanton überweist.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
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FN1 OS 47, 224 und GS IV, 8.
FN2 SR 321.0.
FN3 SR 511.21.