Verordnung
über das Technikum Winterthur Ingenieurschule
(vom 26.August 1992) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 8 des Gesetzes über das Technikum Winterthur Ingenieurschule vom 22.September 1963 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gliederung
§ 1. Das Technikum Winterthur Ingenieurschule, im folgenden TWI genannt, umfasst Abteilungen für:

a) Architektur

b) Bauingenieurwesen

c) Maschinenbau

d) Elektrotechnik

e) Chemie

Dauer und Termine
§ 2. Das Studium dauert vier Jahre. Es gliedert sich in das Grundstudium von rund 30 Wochen, das Hauptstudium von drei Jahren mit je 40 Wochen und die Diplomprüfungen von rund 10 Wochen.

Das Schuljahr besteht aus zwei Semestern von ungefähr gleicher Dauer. Die Schulleitung legt auf Antrag des Konvents jährlich die Ferien- und Prüfungstermine fest. Sie bestimmt über die Einstellung des Unterrichts an einzelnen Tagen.

Aufnahmebedingungen
§ 3. Für die Aufnahme in das Grundstudium ist eine mindestens zwölfjährige Ausbildung nachzuweisen, welche umfasst:

1. die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den vom Erziehungsrat erlassenen Vorschriften über die Vorbildung in den Fächern Mathematik und Deutsche Sprache umschrieben sind;

2. die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, welche in den von der Aufsichtskommission erlassenen Vorschriften für die praktische Ausbildung umschrieben sind.

Über die Aufnahme in ein höheres Semester entscheidet die Schulleitung auf Antrag des zuständigen Abteilungsvorstandes.

Anmeldung
§ 4. Für die Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung an die Schulleitung zu richten. Mit der Anmeldung ist eine Kaution zu leisten, deren Höhe von der Erziehungsdirektion festgesetzt wird. Diese verfällt, falls der Kandidat ohne genügende Entschuldigung nicht zur Prüfung erscheint, das Studium trotz Zulassungsberechtigung ohne schriftliche Abmeldung nicht au fnimmt oder die Anmeldung sich als offensichtlich missbräuchlich erweist. Die Entscheidung steht der Schulleitung zu.

Die Schulleitung setzt die Anmelde- und Prüfungstermine fest und bezeichnet die Ausweise, die der Anmeldung beizulegen sind.

Bei verspäteter Anmeldung besteht kein Anrecht auf Berücksichtigung.

Aufnahmeprüfung
§ 5. Die Aufnahme in das Grundstudium erfolgt aufgrund einer Prüfung über die Stoffgebiete gemäss § 3 Ziffer 1. Die Bedingungen für die praktische Ausbildung müssen vor dem Eintritt in das Grundstudium erfüllt sein.

Die Schulleitung organisiert die Aufnahmeprüfung und entscheidet auf Antrag der prüfenden Lehrer, wer die Prüfung bestanden hat.

Aufnahme ohne Prüfung
§ 6.Wer einen vom Kanton Zürich anerkannten Berufsmittelschulausweis erworben hat, wird ohne Aufnahmeprüfung in das Grundstudium aufgenommen, wenn die Bedingungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.

Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Übertrittsprüfung in das Hauptstudium
§ 7. Am Ende des Grundstudiums findet eine Übertrittsprüfung in das Hauptstudium statt. Die Einzelheiten werden im Reglement für die Prüfungen geregelt.

Zur Übertrittsprüfung in das Hauptstudium können auch Kandidaten zugelassen werden, die das Grundstudium am TWI nicht besucht haben. Die Schulleitung entscheidet, welche Ausbildungsgänge zur Zulassung berechtigen.

Aufnahme von Maturanden
§ 8. Wer einen kantonalen, eidgenössischen oder von der ETH Zürich anerkannten ausländischen Maturitätsausweis erworben hat, wird zur Übertrittsprüfung zugelassen, wenn die Bedingungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.

In den Fächern, die im Maturitätszeugnis enthalten sind, muss die Prüfung nicht abgelegt werden.

Die Schulleitung entscheidet auf Antrag des Abteilungsvorstandes, welche Fächer zur Vorbereitung auf die Übertrittsprüfung im Grundstudium besucht werden müssen. Auf Wunsch können weitere Fächer des Grundstudiums besucht werden.

Reglemente und Lehrpläne
§ 9. Der Erziehungsrat erlässt die Schulordnung, das Reglement für die Prüfungen, das Reglement für Exkursionen, Studienreisen und Seminarwochen und die Lehrpläne der einzelnen Abteilungen.

Klassengrösse
§ 10. Die Zahl der Studierenden einer Klasse soll in der Regel im Grundstudium 25 und im Hauptstudium 20 nicht überschreiten. Der Regierungsrat setzt die Zahl der Klassen fest.

Die Schulleitung kann Klassen in Gruppen aufteilen, wenn es der Unterrichtserfolg erfordert und der Lehrplan zulässt.

Exkursionen, Studienreisen, Seminarwochen
§ 11. Zur Ergänzung und Vertiefung des Unterrichts können Exkursionen, Studienreisen und Seminarwochen veranstaltet werden. Die Bedingungen werden in einem Reglement geregelt.

II. Studierende und Hörer

Studierende
§ 12. Die Studierenden sind zum regelmässigen Besuch der obligatorischen und freigewählten Fächer verpflichtet und haben sich aktiv am Unterricht zu beteiligen. Das Selbststudium ist ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung.

Dispensationen
§ 13. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag des Lehrers über Gesuche um Dispensation von Fächern.

Hörer
§ 14. Zum Besuch einzelner Unterrichtsfächer können Hörer zugelassen werden, sofern sie sich über die notwendige Vorbildung ausweisen und dem Unterricht zu folgen vermögen. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Abteilungsvorstandes.

Leistungsbeurteilung
§ 15. Die Studierenden erhalten am Ende des Grundstudiums sowie in der Mitte und am Ende des Hauptstudiums ein Zeugnis, in welchem die Leistungen in den belegten Fächern mit Noten oder Vermerken bewertet sind.

Die Einzelheiten werden im Reglement für die Prüfungen geregelt.

Prüfungen
§ 16. In der Mitte des Hauptstudiums findet die Vordiplomprüfung und am Ende des Hauptstudiums die Schlussdiplomprüfung statt.

Die Einzelheiten werden im Reglement für die Prüfungen geregelt.

Vordiplomprüfung
§ 17. Das Studium kann nur fortsetzen, wer die Vordiplomprüfung bestanden hat.

Schlussdiplomprüfung
§ 18. Studierende, welche die Schlussdiplomprüfung bestanden haben, erhalten das Diplom der besuchten Abteilung.

Wiederholung von Prüfungen
§ 19. Eine nicht bestandene Prüfung kann innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich.

Wiederholung von Fächern
§ 20. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Prüfung einzelne Fächer nochmals besuchen.

Disziplinarmassnahmen
§ 21. Gegen Studierende und Hörer können die folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

a) Verweis durch die Schulleitung;

b) Androhung der Wegweisung durch den Konvent;

c) Wegweisung durch die Aufsichtskommission auf Antrag des Konvents.

Die betroffenen Studierenden sind vor dem Entscheid anzuhören.

Sachschaden
§ 22. Haben Studierende oder Hörer Eigentum der Schule schuldhaft beschädigt, so legt die Schulleitung den von ihnen zu tragenden Kostenanteil für Ersatz oder Instandstellung unter Berücksichtigung des Verschuldens fest.

Mitsprache der Studierenden
§ 23. Den Studierenden steht in den ihre Interessen berührenden Sachfragen ein Mitspracherecht zu, das in der Schulordnung geregelt ist.

III. Lehrerschaft

Lehrkörper
§ 24. Hauptlehrer und Lehrbeauftragte bilden den Lehrkörper.

Für Vorträge und zur Behandlung besonderer Fragen kann die Schulleitung zusätzlich externe Fachleute zuziehen. Die Erziehungsdirektion regelt die Entschädigung.

Vikare vertreten Hauptlehrer und Lehrbeauftragte im Falle von Militärdienst, Urlaub, Krankheit oder Unfall. Sie werden von der Schulleitung ernannt.

Assistenten
§ 25. Die Erziehungsdirektion kann auf Antrag der Schulleitung zur Mithilfe im Unterricht Assistenten einsetzen.

Wahl der Hauptlehrer
§ 26. Die Hauptlehrer werden vom Regierungsrat mit voller oder reduzierter Lehrverpflichtung auf eine Amtsdauer von sechs Jahren oder provisorisch auf eine kürzere Zeit gewählt. Die Wahl erfolgt für Fachgebiete, nicht für einzelne Fächer oder bestimmte Abteilungen.

Wahlkommission
§ 27. Eine Wahlkommissionprüft zuhanden der Aufsichtskommission die Bewerbungen und ordnet Probelektionen an, sofern dies zweckmässig ist. Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern der Aufsichtskommission, einem Mitglied der Schulleitung, dem betreffenden Abteilungs- oder Fachvorstand und einem auf dessen Antrag von der Schulleitung bezeichneten Hauptlehrer des entsprechenden Fachgebietes (Fachexperte). Den Vorsitz führt ein Mitglied der Aufsichtskommission.

Bei der Behandlung des Wahlvorschlages in der Aufsichtskommission kann der Fachexperte an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Aufsichtskommission stellt dem Erziehungsrat und dieser dem Regierungsrat Antrag.

Anhörung
§ 28. Bestehen gegen die Erneuerungswahl eines Lehrers Bedenken, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Aufsichtskommission zu äussern.

Weiterbildung
§ 29. Die Lehrer haben die Entwicklung in ihrem Fachgebiet zu verfolgen und sich weiterzubilden. Hiefür ist eine enge Verbindung mit der Praxis erforderlich.

Die fachliche Weiterbildung wird durch Unterrichtsentlastung, Gewährung von Urlaub und finanzielle Beiträge unterstützt.

Der Regierungsrat regelt die fachliche Weiterbildung, die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie die Zusammenarbeit mit der Praxis in einem Reglement.

Professortitel
§ 30. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Aufsichtskommission und des Erziehungsrates an Hauptlehrer den Titel «Professor am Technikum Winterthur Ingenieurschule» verleihen.

Stundenplanordner
§ 31. Die Schulleitung bestimmt die Stundenplanordner aus dem Kreis der Hauptlehrer.

Klassenlehrer
§ 32. Die Schulleitung bezeichnet auf Antrag des Abteilungsvorstandes für jede Klasse einen Klassenlehrer. Diese sind die ersten Ansprechpersonen der Klasse und beraten sie in allen schulischen Belangen. Sie fördern die Zusammenarbeit unter den beteiligten Lehrern im Hinblick auf das Ausbildungsziel. Die Schulleitung regelt die Aufgaben und Kompetenzen in einem Pflichtenheft.

Laboratoriums- und Sammlungsvorstände
§ 33. Die Schulleitung bezeichnet die Laboratoriums- und Sammlungsvorstände und regelt die Aufgaben und Kompetenzen in einem Pflichtenheft.

Urlaub
§ 34. Die Schulleitung kann Urlaub bis zu einer Woche erteilen.

IV. Organe

Organe
§ 35. Die Organe des TWI sind:

a) Aufsichtskommission

b) Schulleitung

c) Konvent

d) Abteilungskonferenzen

e) Fachbereichskonferenzen

f) Angestelltenkommission

g) Verband der Studierenden

a) Aufsichtskommission

Aufsichtskommission
§ 36. Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ der Schule und Bindeglied zur Praxis.

Organisation
§ 37. Die Aufsichtskommission wird vom Direktor des Erziehungswesens oder einem Mitglied des Erziehungsrates präsidiert und besteht aus zehn bis zwölf weiteren Mitgliedern, die vom Regierungsrat auf Antrag der Erziehungsdirektion gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen in Winterthur wohnen. Bei der Zusammensetzung der Aufsichtskommission sind die Berufe, auf welche das TWI vorbereitet, angemessen zu berücksichtigen.

Die Schulleitung wohnt den Verhandlungen mit beratender Stimme bei.

Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommission Fachleute zuziehen und Kommissionen bilden.

Sitzungen Beschlüsse
§ 38. Die Aufsichtskommission tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkularweg erledigt werden.

Aufgaben
§ 39. Die Aufsichtskommission fördert die Schule in ihrer Entwicklung.

Neben den in dieser Verordnung besonders genannten Obliegenheiten fallen ihr folgende Aufgaben zu:

a) Sie koordiniert die Anforderungen an die zum Eintritt in das TWI notwendige Praxis mit den Erfordernissen des Unterrichts.

b) Sie übt die Aufsicht über den Unterricht und die Führung der Schule aus.

c) Sie erlässt die notwendigen Reglemente und Vorschriften, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

d) Sie überwacht den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente.

e) Sie stellt Antrag für

die Wahl des Direktors, der Vizedirektoren und der Hauptlehrer;

die Neuschaffung oder Aufhebung von Lehrstellen;

die Errichtung weiterer oder die Aufhebung bestehender Abteilungen sowie die Erhöhung oder Herabsetzung der Studiendauer;

Änderungen der Lehrpläne, Verordnungen und Reglemente.

f) Sie entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Schulleitung und Entscheide des Konvents und der Abteilungskonferenzen.

b) Schulleitung

Schulleitung
§ 40. Das Führungsorgan des TWI ist die Schulleitung, bestehend aus einem Direktor und zwei Vizedirektoren.

Wahl
§ 41. Die Mitglieder der Schulleitung werden vom Regierungsrat auf Antrag der Aufsichtskommission und des Erziehungsrates in der Regel aus der Mitte der Hauptlehrer auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Vorstandskonferenz
§ 42. Die Vorstandskonferenz setzt sich zusammen aus der Schulleitung sowie den Abteilungs- und Fachvorständen. Die Schulleitung entscheidet über den Beizug weiterer Personen.

Die Vorstandskonferenz wird vom Direktor einberufen und geleitet.

Sie dient der Koordination von betrieblichen und organisatorischen Massnahmen, der gegenseitigen Orientierung und der Besprechung allgemeiner Belange der Schule.

Personal
§ 43. Der Schulleitung ist das gesamte Personal unterstellt. Sie kann Hauptlehrer als Vorgesetzte einsetzen.

c) Konvent

Organisation
§ 44. Mitglieder des Konvents sind die Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III.

Der Direktor führt den Vorsitz. Der Konvent wählt aus seiner Mitte den Aktuar auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Der Direktor bietet den Konvent zu Sitzungen auf, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

Zur Vorbehandlung wichtiger Geschäfte kann der Konvent Kommissionen bestellen.

Im übrigen gibt sich der Konvent sein Geschäftsreglement selbst.

Aufgaben und Rechte
§45. Der Konvent fördert die Schule in ihrer Entwicklung.

Er behandelt Fragen des Unterrichts sowie der Schulorganisation und stellt Anträge auf Änderungen der Lehrpläne, Verordnungen und Reglemente.

Auf Einladung der Aufsichtskommission oder der Schulleitung hat er Vorschläge zu prüfen und Gutachten abzugeben.

Er ist berechtigt, von sich aus Eingaben an die Aufsichtskommission zu richten.

Der Konvent hat das Recht, für die Neuwahl der Mitglieder der Schulleitung der Aufsichtskommission Doppelvorschläge zu unterbreiten.

Verhältnis zur Aufsichtskommission
§ 46. Der Konvent wird in der Aufsichtskommission durch die Schulleitung vertreten.

Der Konvent hat das Recht, bei der Behandlung einzelner Sachgeschäfte auf sein Verlangen einen Vertreter in die Aufsichtskommission abzuordnen, der mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnimmt.

Das Recht zu unmittelbaren Eingaben an die Aufsichtskommission unter gleichzeitiger Orientierung der Schulleitung bleibt für die einzelnen Lehrer gewährleistet.

d) Abteilungskonferenzen

Organisation
§ 47. Mitglieder der Abteilungskonferenz sind die an der betreffenden Abteilung unterrichtenden Hauptlehrer und Lehrbeauftragten III. Lehrbeauftragte I und II haben das Recht, Mitglied der Abteilungskonferenz zu werden, wenn ihre Lehrverpflichtung an der betreffenden Abteilung mindestens vier Lektionen pro Woche umfasst. Die übrigen Lehrbeauftragten werden zu den Sitzungen eingeladen; sie haben beratende Stimme.

Bei Beschlüssen über das Bestehen einer Prüfung sind diejenigen Hauptlehrer und Lehrbeauftragten stimmberechtigt, die in der betreffenden Klasse seit der letzten Prüfung Unterricht erteilt haben. Die übrigen Teilnehmer der Abteilungskonferenz haben beratende Stimme.

Der Abteilungsvorstand führt den Vorsitz.

Die Abteilungskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Aktuar auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Der Abteilungsvorstand bietet die Abteilungskonferenz zu den Sitzungen auf, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Aufgaben
§ 48. Die Abteilungskonferenz behandelt Fragen des Unterrichts und der Koordination des Lehrstoffes, bearbeitet Vorschläge zu Änderungen des Lehrplans und stellt die entsprechenden Anträge an den Konvent.

Sie erlässt die notwendigen abteilungsinternen Bestimmungen, welche der Genehmigung durch die Schulleitung unterliegen.

Abteilungsvorstand
§ 49. Die Aufsichtskommission wählt auf Antrag der Abteilungskonferenz für jede Abteilung einen Hauptlehrer als Vorstand und einen Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Das Amt des Abteilungsvorstandes darf ohne Unterbruch während höchstens acht Jahren ausgeübt werden.

Aufgaben des Abteilungsvorstandes
§ 50. Der Abteilungsvorstand ist für die Führung der Abteilung verantwortlich. Er sorgt für die Durchführung des Lehrplans und der Beschlüsse der Abteilungskonferenz. Er ist für die Einleitung von Massnahmen zur Anpassung der Ausbildung an technische Entwicklungen und Änderungen in der Berufspraxis verantwortlich.

Die Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes werden in einem von der Aufsichtskommission auf Antrag des Konvents erlassenen Pflichtenheft geregelt.

e) Fachbereichskonferenzen

Fachbereiche
§ 51. Die Lehrer aller Abteilungen, die in einem der folgenden Fachgebiete unterrichten, bilden den entsprechenden Fachbereich:

- Mathematik

- Physik

- Kultur, Gesellschaft, Sprachen

- Informatik

Die Aufsichtskommission kann auf Antrag des Konvents bestehende Fachbereiche auflösen oder zusammenlegen sowie neue Fachbereiche bilden.

Organisation
§ 52. Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind alle Lehrer des betreffenden Fachbereichs.

Der Fachvorstand führt den Vorsitz.

Die Fachbereichskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Aktuar auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Der Fachvorstand bietet die Fachbereichskonferenz zu den Sitzungen auf, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Fachvorstand
§ 53. Die Aufsichtskommissionwählt auf Antrag der Fachbereichskonferenz für jeden Fachbereich einen Hauptlehrer als Vorstand und einen Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Das Amt des Fachvorstandes darf ohne Unterbruch während höchstens acht Jahren ausgeübt werden.

Aufgaben des Fachvorstandes
§ 54. Der Fachvorstand ist für die Führung des Fachbereichs verantwortlich. Er sorgt gemeinsam mit den Abteilungsvorständen für die Durchführung der Lehrpläne in den Fächern des Fachbereichs. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Schulleitung.

Der Fachvorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz und für die Einleitung von Massnahmen zur Anpassung der Ausbildung an technische Entwicklungen und Änderungen in der Berufspraxis verantwortlich.

Die Rechte und Pflichten des Fachvorstandes werden in einem von der Aufsichtskommission auf Antrag des Konvents erlassenen Pflichtenheft geregelt.

f) Angestelltenkommission

Angestelltenkommission
55. Die Angestelltenkommission vertritt das Verwaltungs- und Betriebspersonal gegenüber den Organen der Schule. Die Schulordnung regelt die Zusammensetzung.

g) Verband der Studierenden

Öffentlich-rechtliche Körperschaft der Studierenden
§ 56. Der Erziehungsrat kann Bestimmungen über den Zusammenschluss der Studierenden zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen. Die Schulordnung regelt das Verfahren für die Wahl der Organe dieser Körperschaft.

Interessenwahrung
§ 57. Die Körperschaft wahrt die Interessen der Studierenden; sie ist politisch und konfessionell neutral. Ihre Statuten sowie die Festsetzung ihrer Mitgliederbeiträge sind durch die Aufsichtskommission zu genehmigen.

Aufsicht
§ 58. Die Aufsichtskommission übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Körperschaft aus.

V. Schlussbestimmungen

Rekursrecht
§ 59. Gegen Aufnahme- und Prüfungsentscheide, Disziplinarmassnahmen sowie andere Anordnungen steht den Betroffenen ein Rekursrecht zu.

Der Rekurs ist schriftlich und begründet bei der Erziehungsdirektion zuhanden der zuständigen Rekursinstanz einzureichen. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage, gerechnet ab Mitteilung des Entscheides, sofern nicht bei besonderer Dringlichkeit eine kürzere Rekursfrist angesetzt wird.

Inkrafttreten
§ 60. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Technikum Winterthur Ingenieurschule vom 10. September 1986 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen
§ 61. Für die Studierenden, die das Studium noch nach der dreijährigen Ausbildung abschliessen, gelten weiterhin §§ 11-16 der Verordnung vom 10. September 1986. Der Erziehungsrat erlässt Bestimmungen für den Übergang vom dreijährigen zum vierjährigen Studium.

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FN1 OS 52, 197.
FN2 414.31.