Beschluss des Regierungsrates
über die Festsetzung der Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen, den kantonalen Lehrerbildungsanstalten sowie am Technikum Winterthur Ingenieurschule
(vom 28.Juli 1993) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sowie am Technikum Winterthur Ingenieurschule werden wie folgt festgesetzt:

A. Für Schüler und Studierende mit schulgeldrechtlichem Wohnsitz im Kanton gemäss lit. B ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich. Ausgenommen sind die Besonderen Gebühren am Technikum Winterthur Ingenieurschule.

B. Schüler der kantonalen Mittelschulen - mit Ausnahme der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene - haben ihren schulgeldrechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern.

Schüler und Studierende der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene, der kantonalen Lehrerbildungsanstalten und des Technikums Winterthur Ingenieurschule haben nur dann schulgeldrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie nachweisen, dass sie vor Antritt der Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt und Steuerdomizil im Kanton Zürich hatten; andernfalls zahlen sie für die ganze Dauer der Ausbildung Schulgeld.

Kommt eine andere Person als der Schüler, dessen Eltern oder der Studierende für Lebensunterhalt und Schulungskosten auf, kann auf deren zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt werden.

Die Erziehungsdirektion kann in besonderen Fällen das Schulgeld herabsetzen oder ganz erlassen.

C. Das Schulgeld beträgt:

1. Kantonale Mittelschulen

(inkl. Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene) jährlich Fr. 5400

2. Vorkurs an der Kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene Fr. 600

3. Seminar für Pädagogische Grundausbildung, Primarlehrerseminar, Real- und Oberschullehrerseminar, Arbeitslehrerinnenseminar, Haushaltungslehrerinnenseminar, Kindergarten- und Hortseminar jährlich Fr. 8500

Ab 1994 wird auf dem Schulgeldbetrag ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand am 31. Dezember 1992. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Ende des Vorjahres.

4. Technikum Winterthur Ingenieurschule

a) Hauptstudium jährlich Fr. 6000

Ab Wintersemester 1994/95 beträgt das Schulgeld jährlich Fr. 8500 zuzüglich eines Teuerungszuschlags, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand am 31. Dezember 1992. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Ende des Vorjahres.

b) Grundstudium 75% des Schulgelds für das Hauptstudium.

D. Das Schulgeld pro Semester beträgt die Hälfte des Jahresansatzes. Für angebrochene Semester wird der ganze Semesterbetrag erhoben.

E. Besondere Gebühren am Technikum Winterthur Ingenieurschule:

1. Fakultative Kurse, die nicht im Lehrplan aufgenommen sind,

pro Semesterstunde Fr. 30

2. Laborgebühren:

Abteilung für Maschinenbau (4. Studienjahr) pro Semester Fr. 80

Abteilung für Elektrotechnik (3. und 4. Studienjahr) pro Semester Fr. 80

Abteilung für Chemie (2. bis 4. Studienjahr) pro Semester Fr. 80

3. Kautionen an der Abteilung für Chemie für die Laboratoriumsrechnung:

zu Beginn des Grundstudiums Fr. 100

je zu Beginn des 2. bis 4. Studienjahres Fr. 200

F. Die Erziehungsdirektion passt die indexierten Beiträge einmal jährlich der Teuerung an. Das erhöhte Schulgeld tritt jeweils auf Beginn des Frühlings- bzw. Sommersemesters in Kraft und gilt für alle Schüler und Studierenden.

G. Hörer mit schulgeldrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die einzelne Stunden belegen, haben den entsprechenden Anteil vom vollen Pensum zu bezahlen.

H. Für die ausserordentliche Aufnahmeprüfung sowie für die Wiederholung der Vordiplom- oder Schlussdiplomprüfung ohne Repetition des Semesters wird eine Gebühr von Fr. 200 erhoben.

II. Das Schulgeld nach Massgabe interkantonaler Abkommen bleibt vorbehalten.

III. Die Beschlüsse vom 22. März 1989 (RRB-Nr. 826/1989) FN2 und 18. April 1990 (RRB-Nr. 1284/1990) FN3 werden aufgehoben.

IV. Diese Regelung tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Für Schüler und Studierende, die vor diesem Zeitpunkt in eine Schule eingetreten sind, gilt die neue Regelung ab Herbst- bzw. Wintersemester 1994/95; bis dahin ist für sie die bisherige Regelung massgebend.

V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 52, 478.
FN2 Siehe OS 50, 585.
FN3 Siehe OS 51, 70.