Verordnung
zum Lehrerbildungsgesetz
(vom 9.Juli 1980) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 37 des Lehrerbildungsgesetzes vom 24. September 1978 FN2,

beschliesst:

1. Aufsichtskommission

§ 1. Der Regierungsrat wählt für jedes staatliche Seminar eine Aufsichtskommission. Bezüglich ihrer Amtsdauer gelten die Bestimmungen für die ständigen Kommissionen der Direktionen.

§ 2. Die Aufsichtskommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Führung des Seminars und über den Unterricht aus. Sie wacht über die Vollziehung der Gesetze, Verordnungen, Reglemente und der behördlichen Beschlüsse.

§ 3. Die Aufsichtskommission unterbreitet dem Erziehungsrat insbesondere Vorschläge:

a) für die Wahl und Wiederwahl der Direktoren und der Vizedirektoren der Seminare;

b) für die Neuschaffung oder Aufhebung von Lehrstellen;

c) für die Wahl und Wiederwahl der Hauptlehrer (Seminarlehrer) sowie der hauptamtlichen Junglehrer-Berater.

Sie stellt dem Erziehungsrat Antrag:

d) für den Erlass oder die Änderung der Lehrpläne und der Reglemente;

e) für die Verleihung der Fähigkeitszeugnisse nach der Erwahrung der Prüfungsergebnisse durch die Aufsichtskommission.

Die Aufsichtskommission nimmt auf Einladung des Erziehungsrates Stellung zu besonderen Geschäften.

Die Aufsichtskommission übt die ihr aufgrund des Seminarreglementes zustehende Disziplinargewalt aus.

§ 4. Die in der Aufsichtskommission Mitwirkenden unterstehen der behördlichen Schweigepflicht.

Der Lehrervertreter kann den Konvent über seine Anträge und Stellungnahmen sowie über die behandelten Geschäfte orientieren, jedoch nicht über a) Beschlüsse, Anträge, Stellungnahmen, Voten usw., welche Kommissionsmitglieder, Lehrer oder Dritte persönlich betreffen;

b) den Inhalt der Anträge und Voten einzelner Sitzungsteilnehmer;

c) das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung.

2. Seminardirektion

§ 5. Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsrates die Direktoren und Vizedirektoren der Seminare auf eine vierjährige Amtsdauer.

§ 6. Der Direktor leitet das Seminar. Er ist verantwortlich für den Studienplan und für die Einhaltung des Lehrplanes. Er vertritt das Seminar nach aussen.

Der Vizedirektor ist Stellvertreter des Direktors. Das Seminarreglement legt seine Aufgaben fest.

§ 7. Die Direktoren der Seminare für die Pädagogische Grundausbildung und für die Primar- und die Oberstufenlehrer bilden die Seminardirektorenkonferenz.

Die Direktoren aller Seminare bilden die Erweiterte Seminardirektorenkonferenz.

Die Vizedirektoren und ein Vertreter der Schulleiterkonferenz können zu diesen Konferenzen beigezogen werden.

Der Erziehungsrat bezeichnet die Vorsitzenden dieser Konferenzen, an denen auch eine Vertretung der Erziehungsdirektion mit beratender Stimme teilnimmt.

Die Erziehungsdirektion regelt die Aufgaben dieser Konferenzen.

3. Lehrer

§ 8. FN4 Als Lehrer an Seminaren gelten die gewählten Seminarlehrer, die Ständigen Lehrbeauftragten und die hauptamtlichen Berater.

Zum Lehrkörper gehören ferner die übrigen Lehrbeauftragten sowie Übungs- oder Praktikumslehrer der Vorschulstufe, der Volksschule und der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule.

§ 9. Die Seminarlehrer werden auf Antrag des Erziehungsrates durch den Regierungsrat in der Regel auf eine sechsjährige Amtsdauer gewählt.

§ 10. FN4 Die Ständigen Lehrbeauftragten werden auf Vorschlag der Aufsichtskommission, die übrigen Lehrbeauftragten auf Vorschlag der Seminardirektion durch den Erziehungsrat ernannt.

§ 11. Die Übungslehrer werden mit Einwilligung der zuständigen Gemeindeschulpflege beziehungsweise der Fortbildungsschulbehörde auf Antrag der Seminardirektion durch den Erziehungsrat in der Regel für die Dauer eines Schuljahres ernannt.

§ 12. Die Praktikumslehrer werden im Einverständnis mit der zuständigen Gemeindeschulpflege durch die Seminardirektion nach Bedarf ernannt.

§ 13. Vikare für Seminarlehrer, Lehrbeauftragte und Übungslehrer werden durch die Seminardirektion, unter Mitteilung an die Erziehungsdirektion, ernannt.

§ 14. Die Lehrer an den Seminaren bilden Konvente.

Den Konventen obliegt die Beratung von Fragen der Lehrpläne, der Studiengestaltung, der Einführung wichtiger Neuerungen, die Behandlung disziplinarischer Fragen, die Antragstellung bei Neuwahlen in die Schulleitung sowie die Abordnung eines Vertreters in die Aufsichtskommission.

Das Seminarreglement legt die Konventsmitgliedschaft fest. Es regelt ausserdem die Organisation und allfällige weitere Aufgabenbereiche der Konvente.

Aus dem Lehrkörper der Seminare können besondere Konferenzen gebildet werden.

Für die Sekundar- und Fachlehrerausbildung bleiben die Bestimmungen für die Universität vorbehalten.

4. Studenten

§ 15. Die Studenten können einen Delegiertenkonvent bilden. Dessen Wahl, Organisation und Aufgabenbereiche werden im Seminarreglement festgelegt.

Der Delegiertenkonvent ordnet zwei Vertreter in die Konvente ab.

Die Delegierten nehmen mit beratender Stimme bei der Behandlung von Fragen der Lehrpläne, der Studiengestaltung sowie bei der Einführung wichtiger Neuerungen teil. Sie vertreten ausserdem die Anliegen der Studenten bei der Seminardirektion.

Für die Studenten der Sekundar- und Fachlehrerausbildung bleiben die Bestimmungen für die Universität vorbehalten.

5. Übungsschulen und Lehrpraktika

§ 16. Den Seminaren stehen für die schulpraktische Ausbildung Klassen der Vorschulstufe, der Volksschule und der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule als Übungsabteilungen zur Verfügung.

Der Erziehungsrat bestimmt auf Antrag der Seminardirektion Zahl und Art der den einzelnen Seminaren zugewiesenen Übungsabteilungen.

§ 17. Der Regierungsrat setzt die Besoldung der Übungslehrer fest.

Die Tätigkeit als Übungslehrer gilt nicht als Nebenbeschäftigung gemäss den Vorschriften über die Entlastung in der Verordnung betreffend das Volksschulwesen.

§ 18. Die Übungslehrer unterstehen als Klassenlehrer der Aufsicht der Gemeinde- und Bezirksschulpflege, diejenigen der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule der Aufsicht der Fortbildungsschulbehörden. Als Übungslehrer unterstehen sie der fachlichen Leitung und Aufsicht der Seminardirektion des zuständigen Seminars.

§ 19. Die Gemeinde- und Fortbildungsschulbehörden nehmen in bezug auf die Lokalbenützung und die Organisation des Unterrichts auf die Bedürfnisse des Übungsschulbetriebs Rücksicht.

Für zusätzliches Schulmaterial, welches durch die Zusammenarbeit mit dem Seminar bedingt ist, wird den Übungslehrern jährlich ein Beitrag ausgerichtet, dessen Höhe die Erziehungsdirektion festsetzt. Die Kosten gehen zu Lasten des Seminars, soweit die Anschaffung nicht ganz oder teilweise durch die Gemeinde erfolgt.

§ 20. Die Durchführung von Lehrpraktika erfolgt an Klassen der Vorschulstufe, der Volksschule und der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule. Lehrpraktika des Hauswirtschaftslehrerinnen-Seminars können auch in Verbindung mit Internatskursen durchgeführt werden.

§ 21. Der Regierungsrat setzt die Entschädigung der Praktikumslehrer fest.

§ 22. Die Seminardirektion ist verantwortlich für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung und für die Fortbildung der Übungsund Praktikumslehrer.

§ 23. Die Erziehungsdirektion kann im Rahmen dieser Verordnung besondere Vereinbarungen mit den Gemeinden über die schulpraktische Ausbildung treffen.

6. Junglehrerberatung

§ 24. Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Volksschule sowie der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule, die nicht im Besitz eines Wählbarkeitszeugnisses sind, werden im Bereich ihres Berufsfeldes von Beratern betreut. Diese stellen auch Antrag auf Erteilung des Wählbarkeitszeugnisses für die betreffende Schulstufe.

Der Erziehungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.

§ 25. Die Berater unterstehen der zuständigen Seminardirektion.

§ 26. FN4 Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Erziehungsrates die hauptamtlichen Berater. Er regelt ihre Dienst- und Besoldungsverhältnisse nach ihren Aufgaben, gestützt auf die Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Lehrer der kantonalen Mittelschulen oder die Beamtenverordnung.

§ 27. Die nebenamtlichen Berater werden auf Antrag der Seminardirektion durch den Erziehungsrat für zwei Jahre ernannt.

7. Lehrerfortbildung FN5

§ 28. FN5 Subventionsberechtigt sind die Fortbildungsveranstaltungen, die im Reglement über die Lehrerfortbildung umschrieben sind. Die Erziehungsdirektion erlässt Bestimmungen über die anrechenbaren Kosten. Sie kann Pauschalen einführen.

8. Schlussbestimmungen FN5

§ 29. FN5 Es werden aufgehoben: . . . FN3

§ 30. FN5 Diese Verordnung tritt am 16. April 1981 in Kraft.

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FN1 OS 47, 474 und GS III, 331.
FN2 414.41.
FN3 Text siehe OS 47, 474.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 22. Juli 1987 (OS 50, 175).
FN5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 379).