Reglement
für die Konferenz der Lehrkräfte der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule des Kantons Zürich
(vom 13.Dezember 1960) FN1
I. Grundlagen, Mitgliedschaft und Zweck
§ 1. Gemäss § 10 des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule vom 5. Juli 1931 FN2 bilden die Lehrkräfte der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule eine kantonale Lehrerkonferenz.
§ 2. Zweck der Konferenz ist:
a) die Förderung des Unterrichts an der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule;
b) die Stellungnahme zu Schulfragen;
c) die Begutachtung von Lehrplänen und Lehrmitteln;
d) die Weiterbildung der Lehrkräfte;
e) die Förderung der kollegialen Verbundenheit.
§ 3. Mitglieder der Konferenz sind:
a) die Lehrkräfte an Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen (auf Amtsdauer gewählte Lehrerinnen, Verweserinnen, Lehrbeauftragte, Jahresvikarinnen), die mindestens drei Semesterstunden erteilen;
b) die Lehrkräfte an Lehrerbildungsanstalten für hauswirtschaftlichen Fortbildungsunterricht, die mindestens drei Jahresstunden erteilen.
§ 4. Zu den Konferenzversammlungen werden eingeladen und haben beratende Stimme ohne Antragsrecht:
a) die Lehrkräfte an Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen, die weniger als drei Jahresstunden erteilen;
b) die Lehrkräfte für den Haushaltungsunterricht an der Volksschule und an privaten Schulen;
c) die Lehrkräfte, die zur Zeit einer Versammlung im Vikariatsdienst stehen;
d) die pensionierten Lehrkräfte;
e) die Mitglieder des Erziehungsrates und der kantonalen Aufsichtskommission für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule;
f) die Inspektorinnen für den Unterricht an der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule.
II. Organisation
§ 5. Organe der Konferenz sind:
a) die Konferenzversammlung,
b) der Konferenzvorstand.
a) Die Konferenzversammlung
§ 6. FN5 Oberstes Organ der Konferenz ist die Konferenzversammlung. Sie findet ordentlicherweise jährlich einmal, in der zweiten Hälfte des Schuljahres, statt. Der Konferenzvorstand beruft ausserordentlicherweise zu Konferenzversammlungen ein, sofern dringende Geschäfte es verlangen oder der Erziehungsrat, die kantonale Aufsichtskommission für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule oder ein Drittel der stimmberechtigten Konferenzmitglieder den Antrag auf Einberufung beim Vorstand gestellt haben.
§ 7. Die Konferenzversammlung wird auf die Frist von wenigstens 14 Tagen im Amtlichen Schulblatt FN3 und in den Fachzeitungen unter Nennung der Traktandenliste angekündigt.
Die Teilnahme an der Konferenzversammlung ist für die stimmberechtigten Konferenzmitglieder obligatorisch. Sofern ein Mitglied aus wichtigen Gründen (Krankheit, ausserordentliche Ereignisse in der Familie, Pflichtstunden an anderen Schulen, Prüfungen, Examen) verhindert ist, an der Konferenzversammlung teilzunehmen, ist es verpflichtet, dies der Präsidentin vor oder innert acht Tagen nach der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Unentschuldigtes Wegbleiben zieht eine Busse von Fr. 20 nach sich. Über die Gültigkeit von Entschuldigungen entscheidet der Konferenzvorstand, im Streitfall die kantonale Aufsichtskommission.
§ 8. In die ausschliessliche Kompetenz der Konferenzversammlung fallen folgende Geschäfte:
a) Anträge über allfällige Änderungen des Konferenzreglementes;
b) Wahl der Präsidentin und von vier Mitgliedern des Vorstandes;
c) Wahl der Vertretung der Lehrerinnen in der kantonalen Aufsichtskommission für die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule;
d) Entgegennahme des Jahresberichtes der Präsidentin und allfällige Eröffnungen der kantonalen Aufsichtskommission;
e) Beschlussfassung über Geschäfte, die vom Vorstand, von der kantonalen Aufsichtskommission über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule und von der Erziehungsdirektion vorgelegt werden.
§ 9. Den Vorsitz in der Konferenzversammlung führt die Konferenzpräsidentin, das Protokoll eine der Aktuarinnen.
§ 10. Die Wahlen der Konferenzpräsidentin und der Vertretung der Lehrerinnen erfolgen geheim, alle übrigen Wahlen und die Abstimmungen offen. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmenden, in den weiteren Wahlgängen und bei Abstimmungen das einfache Mehr.
§ 11. In der Konferenzversammlung kann nur über Geschäfte abgestimmt werden, die vom Vorstand vorberaten und auf der Traktandenliste aufgeführt oder den stimmberechtigten Mitgliedern wenigstens acht Tage vor einer Versammlung schriftlich bekanntgegeben worden sind.
§ 12. Mitteilungen an die Konferenzmitglieder erfolgen durch das Amtliche Schulblatt des Kantons Zürich FN3 und in den Fachzeitungen.
b) Der Konferenzvorstand
§ 13. Der Konferenzvorstand besteht aus der Präsidentin und aus vier weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Konferenzversammlung gewählt.
Es sollen Fächergruppen der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule angemessen vertreten sein. Der Konferenzvorstand konstituiert sich selber durch die Bezeichnung einer Vizepräsidentin, zweier Aktuarinnen und einer Rechnungsführerin.
Die Amtsdauer des Konferenzvorstandes beträgt vier Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl. Jedes stimmberechtigte Konferenzmitglied ist verpflichtet, die Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen.
§ 14. Der Konferenzvorstand führt die laufenden Geschäfte der Konferenz. Er bereitet die Konferenzversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er vertritt die Konferenz nach aussen.
§ 15. Der Konferenzvorstand versammelt sich so oft, als die Geschäfte es notwendig machen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Konferenzvorstandes anwesend ist. Den Vorsitz führt die Präsidentin, das Protokoll eine der Aktuarinnen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.
§ 16. Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder für Sitzungen und Einzelaufträge richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen.
Barauslagen für die Konferenz werden gegen Rechnung von der Erziehungsdirektion ersetzt.
III. Schlussbestimmung
§ 17. Das vorstehende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat FN4 am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 10. Juli 1956.
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FN1 OS 40, 1336 und GS III, 203. Vom Erziehungsrat erlassen.
FN2 412.51.
FN3 Heute Schulblatt des Kantons Zürich.
FN4 Vom Regierungsrat genehmigt am 15. Dezember 1960.
FN5 Fassung gemäss ERB vom 18. April 1989 (OS 50, 613). In Kraft seit 1. Juli 1989.