Beschluss des Regierungsrates
über die massgebende Besoldung für das Ruhegehalt
der Professoren der Universität
(vom 9.Dezember 1992) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Die für die Bemessung des Ruhegehaltes der Professoren der Universität Zürich massgebende Besoldung entspricht der um Fr. 22 560 verminderten anrechenbaren Besoldung (§ 15 lit. c der Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Professoren der Universität Zürich vom 21. Juni 1948) FN2.

II. Die für die Bemessung des Ruhegehaltes massgebende Besoldung bleibt unverändert, sofern der Unterschied zwischen der am 31. Dezember 1992 für die Bemessung des Ruhegehaltes massgebenden Besoldung und der neu berechneten anrechenbaren Besoldung weniger als Fr. 22 560 beträgt.

Künftige individuelle und allfällige generelle Besoldungserhöhungen werden so lange nicht versichert, bis die Differenz von Fr. 22 560 erreicht ist.

III. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft. Er findet keine Anwendung auf die vor dem 1. Januar 1993 in den Ruhestand getretenen Professoren.

IV. Veröffentlichung im Amtsblatt.

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FN1 OS 52, 359.
FN2 415.21.