Beschluss des Regierungsrates
über die Schulpflicht in der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule
(vom 19.Januar 1977) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von § 91 des Gesetzes betreffend die Volksschule vom 11. Juni 1899 in der Fassung vom 24. Mai 1959 FN2,

beschliesst:

I. Für Schülerinnen, die den Handarbeits- und den Haushaltungsunterricht der 1. bis 3. Klasse der Realschule oder der Oberschule vollständig besucht haben, beträgt die Pflichtstundenzahl der obligatorischen Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule

a) in den besonderen Kursen für Lehrtöchter (§ 15 des Gesetzes über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule) FN3 150 Stunden,

b) in den übrigen Kursen (§ 21) FN3 180 Stunden.

Auf Beschluss des Fortbildungsschulkreises und auf Antrag des Erziehungsrates kann der Regierungsrat für die genannten Schülerinnen die Pflichtstundenzahl bis auf 260 Stunden erhöhen (§ 21 Abs. 1) FN3.

II. Der Beschluss tritt auf den 1. Mai 1977 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss des Regierungsrates vom 10. Mai 1962 über die Schulpflicht in der Hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 46, 440 und GS III, 197.
FN2 412.11.
FN3 412.51.