Beschluss des Kantonsrates
über den Einbau der 13. Monatsbesoldung des Staatspersonals in die verordnungsgemässen Bezüge an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter sowie in die versicherte Besoldung
(vom 17.November 1980) FN1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Die den staatlichen Beamten und Angestellten, den Pfarrern sowie den Lehrern aller Stufen ab 1976 zustehende Zulage als 13. Monatsbesoldung wird in die verordnungsgemässen Bezüge an Grundbesoldung und Zulagen mit Besoldungscharakter eingebaut.

II. Die Bezüge gemäss Ziffer I werden im Kalenderjahr in 13 gleichmässige Beträge aufgeteilt.

III. Die 13. Monatsbesoldung wird je im Juni und Dezember mit 81/3% auf den im ersten und zweiten Halbjahr aufgelaufenen Bezügen gemäss Ziffer I ausgerichtet.

IV. Bei Eintritt in den Staatsdienst oder Austritt aus diesem im Laufe des Kalenderjahres besteht ein anteilmässiger Anspruch auf die 13. Monatsbesoldung, ebenso bei Teilbeschäftigung während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres.

V. Die bei der Beamtenversicherungskasse anrechenbare Besoldung wird um 81/3% erhöht.

VI. Die Versicherten und der Staat haben für die generelle Erhöhung der neu zu versichernden Besoldungen die vom Regierungsrat festgesetzten Einkaufsbeiträge zu leisten.

VII. Für die Leistungen des Staates an die Beamtenversicherungskasse gemäss Ziffer VI wird ein Kredit von Franken 15 000 000 bewilligt.

VIII. Dieser Beschluss tritt auf 1. Januar 1981 in Kraft. Er ersetzt auf diesen Zeitpunkt den Beschluss des Kantonsrates vom 11. November 1974 über die Ausrichtung einer 13. Monatsbesoldung an das Staatspersonal.

IX. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen FN2.

X. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

XI. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.

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FN1 OS 47, 508 und GS I, 512.
FN2 177.141.