Geschäftsordnung
der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
(vom 27.Juni 1985) FN1

Erlassen von der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, gestützt auf § 7 d lit. a des Kirchengesetzes FN3.

I. Allgemeine Bestimmungen; Konstituierende Sitzung

1. Erneuerungswahl
§ 1. Die Zentralkommission ordnet die Erneuerungswahl der Synode an. Sie findet im zweiten Quartal des Jahres statt, in dem die Amtsdauer zu Ende geht.

Die vierjährige Amtsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neu bestellten Synode ab.

2. Konstituierende Sitzung
a) Einladung
§ 2. Die Synode versammelt sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung der Zentralkommission zur konstituierenden Sitzung.

Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu dem alle Mitglieder der Synode und der Zentralkommission eingeladen werden.

b) Provisorisches Büro
§ 3. Das älteste anwesende Mitglied der Synode (Alterspräsident) bildet zusammen mit drei Stimmenzählern und einem Aktuar, die von ihm vor der konstituierenden Sitzung bezeichnet werden, das provisorische Büro.

c) Eröffnung; Wahl des Präsidenten und des Büros
§ 4. Der Alterspräsident eröffnet die Sitzung. Die Synode wählt den Präsidenten im geheimen Verfahren in geschlossener Versammlung auf die Amtsdauer der Synode. Sobald dieser gewählt ist, übernimmt er den Vorsitz.

Hierauf wählt die Synode den Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Büros auf die Amtsdauer der Synode. Das Büro konstituiert sich im übrigen selbst.

d) Amtsgelübde
§ 5. Anschliessend leisten die Mitglieder der Synode unter der Leitung des Präsidenten das Amtsgelübde. Es lautet:

«Ich verspreche vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewissen, die Kirchenordnung und alle für die römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich bestehenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorschriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der Kirche und der Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»

Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte: «Ich verspreche es.»

Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abgelegt werden.

Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht die Zentralkommission, den Nachfolger zu bestimmen bzw. eine Nachwahl anzuordnen.

e) Wahl der Zentralkommission und übrige Wahlen
§ 6. Hierauf wählt die Synode auf ihre Amtsdauer:

a) die Mitglieder der Zentralkommission und anschliessend deren Präsidenten,

b) die Mitglieder und die Präsidenten der ständigen Kommissionen,

c) die Vertreter der Körperschaft in die paritätische Schlichtungsstelle.

3. Prüfung der Wahlakten
§ 7. Das Büro prüft die Wahlakten. Die Synode beschliesst über die Anerkennung der Wahlen aufgrund eines Berichts des Büros.

Mitglieder, deren Wahl angefochten ist, treten bei der Behandlung der Einsprache in den Ausstand.

4. Eintritt während der Amtsdauer
§ 8. Das Büro erstattet der Synode Antrag und Bericht über Synodalen-Ersatzwahlen, die während der Amtsdauer stattgefunden haben.

Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten, nehmen erst nach Anerkennung ihrer Wahl und nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teil.

5. Sitzungen
a) Einberufung; Ort und Zeit
§ 9. Die Synode hält halbjährlich ihre ordentlichen Sitzungen ab. Sitzungstag ist in der Regel der Donnerstag. Zu ausserordentlichen Sitzungen wird die Synode einberufen:

a) auf Begehren der Zentralkommission;

b) auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode;

c) auf Begehren des Büros.

Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich. Der Präsident kann sie mit Zustimmung des Büros an einen anderen Ort einberufen.

b) Einladung
§ 10. Der Präsident der Synode lädt die Synode unter Mitteilung an die Zentralkommission zu den Sitzungen ein.

Werden Fragen mit seelsorglichen Auswirkungen behandelt, so lädt das Büro der Synode die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung ein.

Die Einladung ist den Synodalen mindestens vier Wochen vor der Sitzung schriftlich zuzustellen.

Ein Verzeichnis mit den zu behandelnden Geschäften und den für die Synode bestimmten Anträgen und Berichten sind den Synodalen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, so ist dessen Behandlung auf Begehren von mindestens zwanzig Synodalen auf eine spätere Sitzung zu verschieben.

c) Teilnahmepflicht
§ 11. Die Mitglieder der Synode dürfen nur bei dringender Verhinderung den Sitzungen fernbleiben. Im Verhinderungsfall müssen sie sich bis spätestens drei Tage nach der Sitzung beim Büro schriftlich entschuldigen.

Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied vom Büro ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in der Höhe eines Sitzungsgeldes belegt.

d) Präsenzliste; Wegfall des Sitzungsgeldes
§ 12. Zu Beginn jeder Sitzung tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein.

Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden im Protokoll vermerkt.

Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am Schlusse eines späteren Namensaufrufes fehlen, ohne eine Entschuldigung hinterlegt zu haben, gehen des Sitzungsgeldes verlustig.

Kein Anspruch auf das Sitzungsgeld besteht bei Verspätung um mehr als eine Stunde sowie bei Abwesenheit während mehr als zwei Stunden.

e) Verhandlungsfähigkeit
§ 13. Die Synode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Scheint dies nicht mehr gewährleistet zu sein, lässt der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes die Anwesenden zählen oder einen Namensaufruf vornehmen.

f) Beratende Stimme
§ 14. Die Mitglieder der Zentralkommission und der Generalvikar dürfen zu allen Geschäften das Wort ergreifen; andere Personen, die das Büro gemäss Art. 22 der Kirchenordnung FN4 und § 10 dieser Geschäftsordnung zu einer Sitzung der Synode einlädt, nur zu den vom Büro bezeichneten Geschäften. Die Zentralkommission kann den Sekretär und in besonderen Fällen, mit Zustimmung des Präsidenten der Synode, fachkundige Personen mit der Berichterstattung beauftragen, auch wenn diese nicht Mitglieder der Synode sind.

g) Öffentlichkeit
§ 15. Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Synode mit Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausschliessen.

Wird über den Ausschluss der Öffentlichkeit beraten, so haben sich die Zuhörer sowie die Vertreter der Presse aus dem Verhandlungssaal zu entfernen.

Ton- und Bildau fnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis des Präsidenten zulässig.

h) Zuhörer
§ 16. Den Zuhörern sind im Verhandlungsraum besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zuzuweisen. Im Ratssaal steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.

Die Zuhörer haben sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Der Präsident ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Saal entfernen zu lassen.

i) Medien
§ 17. Die Zulassung von Medienberichterstattern ist Sache des Büros. Sie kann mit Auflagen bezüglich der wahrheitsgemässen Berichterstattung verbunden werden.

Berichterstatter erhalten, soweit es der Raum gestattet, im Sitzungssaal geeignete Plätze.

II. Büro, Sekretariat, Protokoll

1. Büro
a) Vertretung nach aussen
§ 18. Das Büro vertritt die Synode nach aussen.

b) Funktion des Präsidenten
§ 19. Der Präsident leitet die Verhandlungen. Er wacht über die genaue Befolgung der Geschäftsordnung sowie über die Einhaltung der parlamentarischen Regeln.

Er führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Aktuars und der Stimmenzähler.

Er eröffnet dem Büro sämtliche an die Synode gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise davon Kenntnis.

c) Vertretung im Vorsitz
§ 20. Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch dieser verhindert, so bezeichnet die Versammlung einen Tagespräsidenten.

d) Funktion des Aktuars
§ 21. Der Aktuar ist für die Protokollführung in Synode und Büro und für die entsprechende Ausfertigung verantwortlich.

e) Unterzeichnung von Schriftstücken
§ 22. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident bzw. Tagespräsident, unterzeichnet zusammen mit dem Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.

2. Sekretariat
§ 23. Das Sekretariat der Zentralkommission steht dem Büro der Synode zur Verfügung.

3. Protokollführung
§ 24. Über die Verhandlungen der Synode, des Büros und der Kommissionen werden Protokolle geführt.

Auf Beschluss des Büros können für die Protokollführung in Synode, Büro und Kommissionen andere Synodalen, sonst geeignete Personen oder auch, nach Rücksprache mit der Zentralkommission, Beamte und Angestellte der Verwaltung der Körperschaft beigezogen werden.

4. Protokoll der Synode
a) Inhalt
§ 25. Das Protokoll enthält die Vorlagen, kurz den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge, die Art ihrer Erledigung, bei Zählung die Anzahl der befürwortenden und ablehnenden Stimmen sowie allfällige Disziplinarmassnahmen.

Bestellt die Synode oder das Büro Kommissionen, so ist davon im Protokoll der Synode unter Angabe der Anzahl der Mitglieder und der personellen Zusammensetzung Vormerk zu nehmen.

b) Genehmigung
§ 26. Das Protokoll jeder Sitzung ist vom Büro zu genehmigen. Über Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet das Büro. Sein Entscheid kann an die Synode weitergezogen werden.

c) Empfänger
§ 27. Das Protokoll der Synode wird den Mitgliedern der Synode und der Zentralkommission zugestellt. Über die Zustellung an weitere Empfänger entscheidet das Büro.

5. Akteneinsicht
§ 28. Den Mitgliedern der Synode steht jederzeit das Recht zu, Protokolle und Akten der Synode und ihrer Kommissionen im Sekretariat der Zentralkommission einzusehen.

Über die Einsichtnahme Dritter entscheidet das Büro.

III. Kommissionen

1. Allgemeines
a) Ständige und nichtständige Kommissionen
§ 29. Ständige Kommissionen sind die Geschäftsprüfungskommission und die Rechnungsprüfungskommission. Sie bestehen aus je sieben Mitgliedern. Die Synode kann weitere ständige Kommissionen schaffen.

Nichtständige Kommissionen werden nach Bedarf für die Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Die Synode bestimmt die Anzahl der Mitglieder dieser Kommissionen. Sie beträgt in der Regel neun.

b) Übertragung von Geschäften
§ 30. Die Synode oder das Büro können jedes Geschäft einer ständigen oder einer zu diesem Zweck eingesetzten nichtständigen Kommission zur Prüfung und Antragstellung übertragen.

c) Wahl der Mitglieder der nichtständigen Kommissionen
§ 31. Die Wahl der Mitglieder dieser Kommissionen und deren Präsidenten erfolgt in der Regel durch das Büro auf Antrag der Gruppen.

Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind der Synode und der Zentralkommission mitzuteilen.

d) Anträge und Berichte
§ 32. Jeder Kommissionsbericht muss ausser den Anträgen auch allfällige Minderheitsanträge enthalten.

e) Vernehmlassung der Zentralkommission
§ 33. Findet sich eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen veranlasst, so hat sie vor dem Abschluss ihrer Beratung der Zentralkommission Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

f) Sitzungen
§ 34. Für die Sitzungen der Kommissionen finden §§ 42-45 und 48-51 dieser Geschäftsordnung sinngemäss Anwendung.

Die Kommissionen sind berechtigt, Mitglieder der Zentralkommission zu ihren Sitzungen einzuladen.

2. Ständige Kommissionen
a) Geschäftsprüfungskommission Aufgaben
§ 35. Die Geschäftsprüfungskommission prüft den Jahresbericht der Zentralkommission und die ihr speziell zugewiesenen Geschäfte. Dieser ist ihr bis Mitte April vorzulegen. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Synode Bericht und stellt schriftlich Antrag.

Die Geschäftsprüfungskommission kann Sachverständige beiziehen.

Auskunft der Zentralkommission
§ 36. Die Geschäftsprüfungskommission kann jederzeit eine Abordnung der Zentralkommission beiziehen und von ihr Auskünfte über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte sowie Einsicht in die betreffenden Akten verlangen.

Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften stets zu entsprechen; bei laufenden Geschäften kann es die Zentralkommission unter Angabe der Gründe an die Kommission ablehnen.

b) Rechnungsprüfungskommission Aufgaben
§ 37. Der Rechnungsprüfungskommission obliegt:

a) die Prüfung der Jahresrechnung der Zentralkasse sowie aller der Zentralkommission unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und gefassten Beschlüssen;

b) die Prüfung des Voranschlags der Zentralkasse, der Nachtragskredite, des Finanzplanes, der Stellungnahme zur Festsetzung der Beitragssätze sowie der Anträge der Zentralkommission an die Synode gemäss Finanzreglement.

Die Rechnungsprüfungskommission kann Sachverständige beiziehen.

Bericht und Antrag
§ 38. Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Synode schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfungen und stellt Antrag.

Die Bestimmungen von § 36 dieser Geschäftsordnung sind sinngemäss anwendbar.

IV. Gruppierungen

Mitwirkung in der Synode
§ 39. Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konstituierung und Bezeichnung dem Büro. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Gruppe angehören.

Bei der Bestellung von Kommissionen sind die Gruppen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.

Eine Versammlung der Gruppenausschüsse, zu der in der Regel je zwei Vertreter der Gruppen eingeladen werden, bereitet insbesondere die durch die Synode zu treffenden Wahlen vor.

V. Gegenstände und Form der Verhandlung

1. Verhandlungsgegenstände
§ 40. Die Synode übt die ihr durch das Kirchengesetz FN3 und die Kirchenordnung FN4 übertragenen Aufgaben aus.

2. Reihenfolge der Geschäfte
§ 41. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte. Der Synode steht jedoch das Recht zu, die vorgeschlagene Liste zu ändern.

3. Gang der Verhandlungen
a) Im allgemeinen
§ 42. Der Präsident legt der Synode die Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor.

Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt der Präsident zuerst den Sprechern der vorberatenden Kommission, der Zentralkommission und den Delegierten mit beratender Stimme das Wort.

Anschliessend eröffnet er die Diskussion.

b) Eintretensdebatte
§ 43. Bei Vorlagen, die aus mehreren Abschnitten oder Artikeln bestehen, geht der artikelweisen Beratung eine Eintretensdebatte voran. Diese hat zum Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.

Am Schluss der Eintretensdebatte wird über das Eintreten auf die Vorlage abgestimmt.

c) Diskussion
§ 44. Die Redner melden sich offen zum Wort.

Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Mitglieder, die zu einem Geschäft noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vorrang vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten.

d) Redezeit
§ 45. Die Berichterstatter einer Kommission, die Sprecher der Zentralkommission und der Gruppen, die Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründen, dürfen nicht länger als 20 Minuten, Diskussionsredner nicht länger als 10 Minuten sprechen.

Die Synode kann einem Redner eine längere Redezeit bewilligen oder bei einem Geschäft die Redezeit generell beschränken.

In der Regel darf ein Synodale nicht mehr als zweimal zum nämlichen Gegenstand sprechen. Ausnahmen gelten für Berichterstatter, Kommissionsmitglieder, Vertreter der Zentralkommission, persönliche Erklärungen in knapper Form und Erklärungen von Gruppen.

e) Anträge
§ 46. Alle Anträge sind von den Antragstellern mündlich zu eröffnen und sofort nach der Begründung schriftlich und unterzeichnet dem Präsidenten einzureichen.

f) Parlamentarische Ordnung
§ 47. Entfernt sich ein Redner zu sehr vom Beratungsgegenstand, so ermahnt ihn der Präsident, bei der Sache zu bleiben.

Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, namentlich wenn er sich beleidigende Äusserungen gegen die Versammlung oder deren Mitglieder erlaubt, ruft ihn der Präsident zur Ordnung.

Missachtet ein Redner die Mahnung des Präsidenten, entzieht ihm der Präsident das Wort.

Erhebt der Betroffene Einspruch gegen den Entzug des Wortes, entscheidet die Synode.

g) Ordnungsantrag
§ 48. Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Gegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.

h) Schluss der Beratung
§ 49. Die Synode kann Schluss der Beratung erklären. Mitgliedern, die sich im Augenblick der Antragstellung bereits zu Wort gemeldet haben, ist das Wort noch zu erteilen.

i) Wiedererwägung
§ 50. Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen. Wiedererwägungsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern der Synode.

k) Schlussworte
§ 51. Am Schluss der Beratung haben der Kommissionssprecher und allenfalls vor ihm der Vertreter einer allfälligen Kommissionsminderheit sowie der Vertreter der Zentralkommission nochmals das Recht, das Wort zu ergreifen.

4. Publikation der Beschlüsse
§ 52. Das Büro sorgt für eine angemessene Bekanntmachung der Beschlüsse.

Beschlüsse der Synode, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren.

VI. Parlamentarische Vorstösse

1. Motion
a) Gegenstand
§ 53. Die Mitglieder der Synode sind berechtigt, in bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen.

Mit dem Mittel der Motion wird die Zentralkommission verpflichtet, der Synode eine Verordnungsvorlage, den Entwurf für einen Beschluss oder einen Bericht vorzulegen.

b) Einreichung
§ 54. Die Motion ist dem Präsidenten in schriftlicher Form einzureichen. Der Motionstext muss an erster Stelle vom Motionär und anschliessend von allfälligen Mitunterzeichnern unterschrieben sein.

Der Präsident bestätigt dem Motionär schriftlich den Eingang der Motion.

c) Traktandierung
§ 55. Der Präsident setzt die Motion auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern die Motion spätestens 30 Tage davor eingereicht wird.

Er teilt den Motionstext den Mitgliedern der Synode und der Zentralkommission mit.

Später eingereichte Motionen werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglieder der Synode dafür aussprechen.

d) Begründung
§ 56. Der Motionär begründet die Motion mündlich. Ist er persönlich verhindert, so kann ein Mitunterzeichner oder ein anderes Mitglied der Synode diese Aufgabe übernehmen.

e) Unbestrittene Überweisung
§ 57. Nach dem Motionär erhält der Sprecher der Zentralkommission das Wort.

Nimmt die Zentralkommission die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, so gilt die Motion als überwiesen.

Weitere Redner dürfen in diesem Fall das Wort nur ergreifen, wenn Diskussion beschlossen wird.

f) Umstrittene Überweisung
§ 58. Wird die Entgegennahme der Motion von der Zentralkommission oder ihre Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.

Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen wird.

Enthält die Motion verschiedene Anregungen, so kann die Überweisung eines jeden Punktes einzeln abgestimmt werden.

Die Abänderung des Motionstextes oder die Umwandlung in ein Postulat darf nur mit Zustimmung des Motionärs erfolgen.

g) Bericht und Antrag der Zentralkommission
§ 59. Die Zentralkommission unterbreitet der Synode zu jeder überwiesenen Motion innerhalb von zwei Jahren Bericht und Antrag.

Die Synode kann diese Frist auf Gesuch der Zentralkommission um höchstens ein Jahr verlängern. Entspricht die Zentralkommission den Forderungen einer überwiesenen Motion nicht, kann sie einer Kommission der Synode zur Antragstellung überwiesen werden.

2. Postulat
a) Gegenstand
§ 60. Die Mitglieder der Synode sowie die Kommissionen im Rahmen der Antragstellung über ein ihnen zugewiesenes Geschäft sind berechtigt, jederzeit Postulate einzureichen.

Durch das Mittel des Postulats wird die Zentralkommission eingeladen zu prüfen, ob sie der Synode in irgendeiner Frage eine Verordnungsvorlage, den Entwurf für einen Beschluss oder einen Bericht vorlegen will oder ob eine andere Massnahme zu treffen sei.

b) Einreichung
§ 61. Das Postulat ist schriftlich und unterzeichnet dem Präsidenten einzureichen.

Der Präsident bestätigt schriftlich den Empfang des Postulats und gibt dessen Wortlaut den Mitgliedern der Synode und der Zentralkommission bekannt.

c) Behandlung
§ 62. Der Präsident setzt das Postulat auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern das Postulat spätestens 30 Tage davor eingereicht wird.

Später eingereichte Postulate werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aussprechen.

d) Einreichung bei der Behandlung von Jahresbericht oder Voranschlag
§ 63. Bei der Beratung des Jahresberichts der Zentralkommission und des Voranschlags der Zentralkasse können Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in nahem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden.

Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet abzugeben.

Das Postulat wird zusammen mit dem Gegenstand behandelt, wenn nicht die Behandlung von der Synode sofort wegen fehlenden Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglieder der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.

e) Verschiebung durch die Zentralkommission
§ 64. Der Zentralkommission steht es in allen Fällen frei, erst in der nächsten Sitzung zu erklären, ob sie das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ablehnen will. In diesem Fall ist das Postulat in die Geschäftsliste der nächsten Versammlung aufzunehmen.

f) Bericht der Zentralkommission
§ 65. Die Zentralkommission unterbreitet der Synode über jedes überwiesene Postulat innerhalb von zwei Jahren einen Bericht. Im übrigen werden Postulate wie Motionen behandelt.

3. Hängige Überweisungen
§ 66. Die hängigen Motionen und Postulate werden im Anhang des Jahresberichtes der Zentralkommission mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes aufgeführt.

Die Synode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichtes aufgrund der schriftlich begründeten Anträge der Zentralkommission oder der Geschäftsprüfungskommission, ob eine Motion oder ein Postulat abgeschrieben wird.

4. Interpellation
a) Gegenstand
§ 67. Mit einer Interpellation kann jedes Mitglied der Synode von der Zentralkommission über Angelegenheiten der Körperschaft Auskunft verlangen.

b) Einreichung
§ 68. Eine Interpellation ist spätestens 30 Tage vor der Sitzung, in der sie behandelt werden soll, dem Präsidenten der Synode schriftlich mit einer kurzen Begründung versehen und unterzeichnet einzureichen.

Der Präsident bestätigt schriftlich den Empfang der Interpellation und teilt deren Wortlaut der Zentralkommission und den Mitgliedern der Synode mit.

c) Behandlung
§ 69. Die Interpellation kommt zur Behandlung, sofern sie von wenigstens 20 weiteren Mitgliedern mitunterzeichnet war oder an der Sitzung unterstützt wird. Sie kann vom Interpellanten mündlich begründet werden.

Die Zentralkommission kann die Beantwortung auf die nächste Sitzung verschieben. In diesem Fall muss sie spätestens innert drei Monaten die Interpellation schriftlich beantworten.

d) Beantwortung
§ 70. Sofern keine schriftliche Beantwortung vorliegt, wird die Interpellation von einem Vertreter der Zentralkommission mündlich beantwortet. Der Interpellant gibt eine Erklärung zur Antwort ab. Anschliessend kann die Synode Diskussion beschliessen.

Die Zentralkommission ist berechtigt, unter Angabe von Gründen die Auskunft zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet die Synode. Diese kann die Zentralkommission beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.

Jede Beschlussfassung über die mit der Interpellation aufgeworfene Frage ist ausgeschlossen.

5. Schriftliche Anfrage
a) Gegenstand; Einreichung
§ 71. Gegenstand einer Schriftlichen Anfrage kann alles sein, was auch Gegenstand einer Interpellation sein kann.

Schriftliche Anfragen können von den Mitgliedern der Synode beim Präsidenten jederzeit eingereicht werden.

Dieser teilt den Wortlaut der Schriftlichen Anfrage der Zentralkommission mit.

b) Behandlung
§ 72. Schriftliche Anfragen werden in der Synode nicht mündlich begründet. Eine Diskussion findet nicht statt.

Die Zentralkommission teilt den Wortlaut der Schriftlichen Anfrage innert drei Monaten gleichzeitig mit der Antwort den Mitgliedern der Synode schriftlich mit.

Eingang und Beantwortung Schriftlicher Anfragen werden im Protokoll der Synode vermerkt.

6. Petition
§ 73. Petitionen sind Eingaben von Mitgliedern der Körperschaft, die der Synode nicht angehören. Sie sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Das Büro prüft die Petition und entscheidet, ob sie der Synode mit einem Antrag vorgelegt werden soll.

VII. Abstimmungen

1. Vorgehen
§ 74. Vor der Abstimmung gibt der Präsident der Synode die Anträge und seine Auffassung über die Abstimmungsfolge bekannt.

Über Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet die Synode.

2. Reihenfolge Grundsatz
§ 75. Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abgestimmt werden. Untergeordnete Änderungsanträge werden vor Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen bereinigt.

3. Gleichgeordnete Anträge
§ 76. Sind mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vorhanden, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur für einen dieser Anträge stimmen kann. Wenn kein Antrag die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung.

Sodann wird auf gleiche Weise zwischen den übriggebliebenen Anträgen abgestimmt, bis einer die absolute Mehrheit erhält.

4. Stimmabgabe
§ 77. Die Stimmabgabe erfolgt durch Aufstehen oder unter Namensaufruf. Dieser wird auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern durchgeführt. Im Protokoll wird festgehalten, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.

5. Einfaches Mehr
§ 78. Beschlüsse, für die kein qualifiziertes Mehr vorgeschrieben ist, werden mit einfachem Mehr gefasst.

6. Zählung der Stimmen
§ 79. Wenn die Mehrheit nicht eindeutig feststeht oder wenn die Feststellung des genauen Stimmenverhältnisses vom Präsidenten oder einem Mitglied der Synode verlangt wird, so sind die Stimmen auszuzählen.

Die Stimmenzähler geben ihr Ergebnis dem Aktuar laut bekannt. Dieser wiederholt die Meldungen und leitet das Gesamtergebnis an den Präsidenten weiter.

Der Präsident enthält sich der Stimme, doch steht ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Er ist berechtigt, diesen zu begründen.

7. Stimmabgabe in Büro und Kommissionen
§ 80. Bei Abstimmungen in Büro und in den Kommissionen stimmt der Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

8. Schlussabstimmung
§ 81. Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Abschnitte oder Artikel abgestimmt worden, so ist zuletzt noch über die durch die vorangegangenen Abstimmungen gewonnene Fassung eine Schlussabstimmung vorzunehmen.

9. Redaktionelle Bereinigung
§ 82. Vorlagen, die mehrere Abschnitte und Artikel umfassen, werden nach der Schlussabstimmung vom Büro durchgesehen und formell bereinigt.

Das Büro ist nicht befugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Ergeben sich Widersprüche in einer Vorlage, die nach Ansicht des Büros materielle Änderungen nötig machen, erstattet es Bericht an die Synode, die darüber entscheidet. Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grösserer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt.

VIII. Wahlen

1. Anwendbares Recht
§ 83. Für die durch die Synode und das Büro zu treffenden Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN2, des Kirchengesetzes FN3 und der Kirchenordnung FN4 massgebend.

2. Stimmabgabe des Präsidenten
§ 84. Bei geheimen Wahlen stimmt der Präsident mit, bei offenen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich ist.

3. Geheime Wahlen
a) Stimmabgabe
§ 85. Bei geheimen Wahlen wird zunächst bei geschlossener Tür die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl der eingesammelten Wahlzettel ermittelt. Der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll.

Übersteigt die Zahl der eingesammelten Wahlzettel diejenige der anwesenden Mitglieder, ist der Wahlgang nichtig und wird wiederholt.

b) Wahlzettel
§ 86. Wahlzettel, die den Namen des Kandidaten nicht einwandfrei erkennen lassen, sind ungültig.

c) Auszählung
§ 87. Die Stimmenzähler verlesen die auf den Wahlzetteln verzeichneten Namen. Der Präsident gibt das Ergebnis der Auszählung zu Protokoll.

Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des Sitzungssaales erfolgen.

4. Wahl des Büros, der Zentralkommission und der Kommissionen
§ 88. Der Präsident und der Vizepräsident der Synode sowie die Mitglieder der Zentralkommission und deren Präsident werden geheim gewählt.

Die übrigen Mitglieder des Büros und der Kommissionen werden offen gewählt, sofern die Synode nicht die Durchführung des geheimen Wahlverfahrens beschliesst.

5. Offene Wahlen
§ 89. Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren:

a) Der Präsident fordert die Synode auf, Kandidaten vorzuschlagen. Fällt nur ein Vorschlag, wird der Vorgeschlagene als gewählt erklärt.

b) Werden die Namen mehrerer Kandidaten genannt, sind die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür zu zählen.

Die Zahl der Stimmen ist für jeden einzelnen in der gleichen Reihenfolge festzustellen, wie die Vorschläge gefallen sind.

c) Es werden höchstens drei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das einfache Mehr.

IX. Revisions- und Schlussbestimmungen

1. Änderungen der Geschäftsordnung
§ 90. Änderungen der Geschäftsordnung können auf Grund eines schriftlichen Antrages des Büros von der Synode beschlossen werden.

Die Mitglieder der Synode können Änderungsanträge als Motion beim Präsidenten zuhanden des Büros einreichen. Diese werden vom Büro analog §§ 53-59 dieser Geschäftsordnung behandelt.

2. Inkrafttreten
§ 91. Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Synode sofort in Kraft.

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FN1 OS 49, 471.
FN2 161.
FN3 182.1.
FN4 182.12.