Kirchenordnung
der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
(vom 28.November 1982) FN1

Die römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich erfüllt die ihr nach dem Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 FN3 übertragenen Aufgaben. Sie versieht diesen Dienst zum Wohle der Gesamtkirche. Sie anerkennt und unterstützt die zuständigen Organe in Pfarreien und Diözese bei der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben. Sie gibt sich im Rahmen von Bundesrecht, kantonalem Recht und katholischem Kirchenrecht die folgende Kirchenordnung:

I. Die Körperschaft

Bestand; Mitgliedschaft; Autonomie
Art. 1. Die römisch-katholische Körperschaft umfasst alle Kantonseinwohner, die aufgrund der kirchlichen Ordnung der römischkatholischen Konfession angehören und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt haben.

Sie ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts.

Sie ordnet im Rahmen des staatlichen Rechts ihre Angelegenheiten selbständig.

Organe
Art. 2. Die Organe der römisch-katholischen Körperschaft sind:

1. die Stimmberechtigten;

2. die Synode;

3. die Zentralkommission.

Aufgaben
Art. 3. Die römisch-katholische Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des religiöskirchlichen Lebens.

Sie nimmt überregionale und solche regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirchgemeinden oder Zweckverbände von Kirchgemeinden nicht erfüllen können.

Sie unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden und sorgt für deren Finanzausgleich.

Sie finanziert die kirchliche Verwaltung und andere kirchliche Institutionen.

Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung kirchlicher Amtsträger, Ökumene, Mission und Entwicklungshilfe, soziale Hilfen, Information.

Sie kann zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen errichten.

Staatliches Recht
Art. 4. Wo die Körperschaft Rechtsfragen nicht selber regelt, ist sinngemäss staatliches Recht anwendbar.

II. Die Stimmberechtigten der Körperschaft

Bestand
Art. 5. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der römischkatholischen Körperschaft.

Aufgaben
Art. 6. Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu:

a) Wahl der Synode;

b) Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen gemäss dieser Kirchenordnung zur Abstimmung unterbreitet werden;

c) Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.

Stimm- und Wahlrecht
Art. 7. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Körperschaft, die in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.

Wählbar in die Ämter und Behörden der Körperschaft sind alle Stimmberechtigten.

Die Wählbarkeit zu einem geistlichen Amt und die Abberufung von einem geistlichen Amt richten sich nach der kirchlichen Ordnung.

Beschränkung der Wählbarkeit
Art. 8. Die Mitgliedschaft in der Zentralkommission ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Synode, in einer Kirchenpflege oder im Vorstand eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden.

Für die Beschränkung der Wählbarkeit wegen Verwandtschaft gelten die Bestimmungen der staatlichen Gesetze.

Die Mitgliedschaft in der Synode und in der Zentralkommission ist auf je drei Amtsperioden beschränkt.

Obligatorisches Referendum
Art. 9. Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

a) Gesamtrevisionen der Kirchenordnung;

b) Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

Fakultatives Referendum
Art. 10. Dem fakultativen Referendum unterstehen:

a) Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche nicht die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen;

b) Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen;

c) Beschlüsse der Synode über neue, einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200 000.

Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

Ausnahmen
Art. 11. Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem fakultativen Referendum:

a) Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft;

b) Genehmigung des Budgets.

Berechtigte
Art. 12. Das Referendum können ergreifen:

a) ein Drittel der Mitglieder der Synode;

b) 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft;

c) ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

Veröffentlichung
Art. 13. Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsvorschriften zu veröffentlichen.

Die Synode sorgt überdies für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Beschlüsse.

Initiative
Art. 14. Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.

Solche Begehren können stellen:

a) ein Drittel der Mitglieder der Synode;

b) 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft;

c) ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

Form
Art. 15. Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.

Volksabstimmung
Art. 16. Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem fakultativen Referendum untersteht, so unterliegt der zustimmende Beschluss der Synode dem fakultativen, der ablehnende dem obligatorischen Referendum.

Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Einreichung; Fristen
Art. 17. Initiativen sind innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Unterschriftensammlung, Referenden innert 45 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses bei der Zentralkommission einzureichen.

Im übrigen gelten für Referendum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübung der politischen Rechte.

III. Die Synode

Bestand
Art. 18. Die Synode ist die Vertretung der in Kirchgemeinden gegliederten römisch-katholischen Körperschaft.

Wahl
Art. 19. Die Synodalen werden durch die Kirchgemeinden an der Urne gewählt.

Jede Kirchgemeinde wählt auf die Dauer von vier Jahren mindestens einen Synodalen. Grösseren Kirchgemeinden steht für je 6000 Mitglieder und den verbleibenden Restwert ein Synodale zu.

In den Einerwahlkreisen finden die Wahlen nach dem Majorzverfahren, in den Wahlkreisen mit mehr als einem Synodalen im Proporzverfahren statt.

Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen ist sinngemäss anwendbar.

Ersatzwahl
Art. 20. Werden während einer Amtsdauer Mandate frei, so finden für die Wahlkreise, in denen das Proporzwahlverfahren gilt, die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen bezüglich der Ersatzwahlen beim Proporzwahlverfahren Anwendung.

In den Einerwahlkreisen sind ordentliche Ersatzwahlen durchzuführen.

Stille Wahl ist möglich.

Zusammensetzung
Art. 21. Die Mehrheit der Synodalen muss dem weltlichen Stand angehören.

Ist die Zahl der gewählten Geistlichen zu hoch, so entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat.

Das Los ist durch den Präsidenten der Zentralkommission zu ziehen.

Delegierte mit beratender Stimme
Art. 22. Werden in der Synode Geschäfte behandelt, welche kirchliche Institutionen und Organisationen des Kantons Zürich unmittelbar betreffen, so kann das Büro der Synode eine Delegation dieser Institutionen und Organisationen mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung einladen.

Werden Fragen mit seelsorglichen Auswirkungen behandelt, so lädt das Büro der Synode die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung ein.

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Zentralkommission und Generalvikar
Art. 23. Die Mitglieder der Zentralkommission und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil.

Sie haben beratende Stimme.

Aufgaben
Art. 24. Der Synode kommen zu:

a) Erlass ihrer Geschäftsordnung;

b) die Wahl ihres Präsidenten, ihres Vizepräsidenten, des Büros, der Geschäfts- und der Rechnungsprüfungskommission und deren Präsidenten;

c) Wahl der Kommissionen, welche in der Regel die Geschäfte der Synode vorbereiten;

d) Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahlund Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behandlung von Einsprachen gemäss § 132 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen FN2;

e) Erlass der Kirchenordnung und der andern, für alle Mitglieder und Kirchgemeinden verbindlichen Bestimmungen;

f) Erlass eines Reglementes über das kirchliche Finanzwesen und den kirchlichen Finanzausgleich;

g) Erlass von Richtlinien für die Kirchgemeinden, namentlich über die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Angestellten;

h) Beschluss über den Voranschlag und besondere Ausgaben nach Massgabe der Kirchenordnung;

i) die Wahl der Zentralkommission und ihres Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode im geheimen Verfahren in geschlossener Versammlung;

k) Aufsicht über die Zentralkommission und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht;

l) Schaffung und Aufhebung von Dienststellen, welche von der Körperschaft finanziert werden;

m) Abschluss einer Vereinbarung mit dem Generalvikariat über die Schaffung einer paritätischen Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese;

n) Ausübung des Begutachtungs- und Antragsrechtes für die zu erlassenden staatlichen Gesetze, welche die Körperschaft berühren;

o) Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz der Zentralkommission übersteigen;

p) Entscheid über Streitigkeiten zwischen der Zentralkommission und einzelnen Kirchgemeinden über finanzielle Leistungen der Körperschaft an die Kirchgemeinden oder der Kirchgemeinden an die Körperschaft;

q) weitere Befugnisse, welche ihr das Gesetz und die Kirchenordnung zuweisen.

Finanzkompetenz
Art. 25. Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körperschaft. Sie ist unter Vorbehalt der Kompetenzen der Zentralkommission und des fakultativen Referendums allein befugt, Ausgaben zu bewilligen.

Einberufung
Art. 26. Der Präsident lädt die Synode zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen ein.

Er ist verpflichtet, zu ausserordentlichen Sitzungen einzuladen:

a) auf Begehren der Zentralkommission;

b) auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode.

Büro
Art. 27. Das Büro der Synode setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und vier Stimmenzählern.

Seine Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Geschäftsprüfungskommission
Art. 28. Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft den Jahresbericht der Zentralkommission.

Im übrigen werden ihre Aufgaben und Kompetenzen in der Geschäftsordnung festgelegt.

Rechnungsprüfungskommission
Art. 29. Die Rechnungsprüfungskommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.

Sie kann für ihre Tätigkeit Experten zuziehen.

Im übrigen werden ihre Aufgaben und Kompetenzen in der Geschäftsordnung festgelegt.

Gruppierungen
Art. 30. Die Mitglieder der Synode können sich zu regionalen oder andern Gruppen zusammenschliessen.

Tagungsort
Art. 31. Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.

Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.

IV. Die Zentralkommission

Bestellung
Art. 32. Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

Sie wird von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.

Mindestens zwei Mitglieder der Zentralkommission müssen dem geistlichen und mindestens fünf dem weltlichen Stand angehören.

Organisation
Art. 33. Der Präsident der Zentralkommission wird von der Synode gewählt. Im übrigen konstituiert sie sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Gehören der Generalvikar, der Quästor und der Sekretär der Zentralkommission nicht als Mitglieder an, so haben sie beratende Stimme. FN6

Aufgaben
Art. 34. Der Zentralkommission kommen zu:

a) Antragstellung an die Synode;

b) Vollzug der Beschlüsse der Synode;

c) Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode;

d) Erlass eines Reglementes über die Neuwahl von Pfarrern;

e) Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung und Übermittlung derselben an den Regierungsrat nach Genehmigung durch die Synode;

f) Vertretung der Körperschaft nach aussen und Ausübung des Antrags- und Mitspracherechtes der Körperschaft gegenüber den staatlichen Behörden, unter Vorbehalt der Befugnisse der Synode;

g) Verwaltung des Vermögens der Körperschaft;

h) Au fnahme von Fremdgeldern, die zur ordnungsgemässen Abwicklung der von der Synode beschlossenen Ausgaben erforderlich sind;

i) Leitung der Verwaltung der Körperschaft und Wahl des Sekretärs sowie des Quästors;

k) Wahl von Kommissionen, die nicht von der Synode gewählt werden;

l) Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Anstellung des Personals für diese Dienststellen;

m) Festsetzung der Beiträge an die Kirchgemeinden, soweit diese aufgrund des Reglementes über den kirchlichen Finanzausgleich einen Anspruch darauf haben;

n) Entscheid über Streitigkeiten zwischen einzelnen Kirchgemeinden, soweit nicht staatliche Behörden zuständig sind;

o) Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt.

Finanzkompetenzen
Art. 35. Die Zentralkommission beschliesst Ausgaben im Rahmen des Voranschlages und der besonderen Ausgabenbeschlüsse der Synode.

In eigener Kompetenz beschliesst sie über:

a) Ausgaben, die zwingende Folgen von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Synode sind;

b) Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang:


Die Synode passt diese Ansätze alle drei Jahre den veränderten Geldwertverhältnissen an.

V. Finanzhaushalt

Zentralkasse
Art. 36. Die Körperschaft führt zur Bestreitung ihrer finanziellen Bedür fnisse sowie zur Entlastung finanzschwacher Kirchgemeinden eine Zentralkasse.

Diese wird durch die Beiträge der Kirchgemeinden sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und anderen Zuwendungen gespeist.

Beiträge der Kirchgemeinden
Art. 37. Die Synode setzt die Höhe der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse in Prozenten der einfachen Staatssteuer auf je drei Jahre fest.

Der Beitragssatz vom Kirchensteuerertrag der juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige vom Ertrag der natürlichen Personen.

Die Höhe der in einem Jahr geschuldeten Beiträge bemisst sich nach den eingegangenen Kirchensteuern des vorangegangenen Jahres.

Finanzausgleich
Art. 38. Die Körperschaft entrichtet finanzielle Leistungen an die Kirchgemeinden in Form von:

a) Defizitdeckungsbeiträgen;

b) Baukostenbeiträgen;

c) Sonderbeiträgen.

Sie erfüllt ausserdem die auf den historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der Pfarrbesoldung in den römisch-katholischen Kirchgemeinden Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden.

Defizitdeckungsbeiträge
Art. 39. Defizitdeckungsbeiträge werden an Kirchgemeinden ausgerichtet, die einen Kirchensteuersatz benötigen, der mehr als drei Steuerprozente über dem gewogenen kantonalen Mittel der römischkatholischen Kirchensteuersätze liegt.

Die Körperschaft deckt den Fehlbetrag aus dem ordentlichen Verkehr dieser Kirchgemeinden insoweit, als er nur durch Steuern gedeckt werden könnte, die über dem in Abs. 1 fixierten Höchstwert liegen.

Baukostenbeiträge
Art. 40. An Bauaufgaben, deren Kosten ganz oder zum Teil durch Steuern gedeckt werden müssen, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.

Als beitragsberechtigte Bauaufgaben gelten: Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten und grössere Renovationen von Kirchen, Pfarrhäusern, Pfarrwohnungen und Kirchgemeindehäusern sowie deren Bestandteil und Zugehör. Ebenfalls beitragsberechtigt sind der Kauf solcher Objekte und die Landbeschaffung für kirchliche Bauten.

Beitragsberechtigung
Art. 41. Beiträge werden gewährt an Bauten, deren Kosten entweder den Betrag von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen.

Sie sind so zu bemessen, dass die verbleibende Restschuld nicht zu einer Mehrbelastung des ordentlichen Verkehrs führt, die übermässig hohe jährliche Defizitdeckungsbeiträge erfordert.

Die Synode legt im Reglement über den Finanzausgleich die Beitragssätze abgestuft nach Steuerfüssen fest.

Sonderbeiträge
Art. 42. An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchgemeinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerichtet werden.

Bezugsberechtigt sind Kirchgemeinden, deren Steuersatz das gewogene Mittel der römisch-katholischen Kirchensteuersätze übersteigt.

Ausbau des Finanzausgleichs
Art. 43. Wenn die Finanzlage der Körperschaft es erlaubt, kann die Synode den Finanzausgleich über den in der Kirchenordnung vorgesehenen Mindeststandard hinaus erweitern.

Kontrollen
Art. 44. Kirchgemeinden, welche finanzielle Leistungen der Körperschaft in Anspruch nehmen wollen, haben einen Bedür fnisnachweis für die entsprechenden Ausgaben zu erbringen und ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen. Hiezu sind Budget und Rechnung der Zentralkommission einzureichen.

Die Zentralkommission kann finanzielle Richtlinien erlassen. Sie kann für einzelne Budgetpositionen Richtwerte festsetzen.

Verweigerung und Kürzung von Leistungen
Art. 45. Die Zentralkommission kann Leistungen verweigern oder kürzen, wenn eine Kirchgemeinde die Grundsätze einer ordnungs- und planmässigen Haushaltführung missachtet oder die von der Zentralkommission erlassenen Richtwerte ohne wichtigen Grund überschreitet.

Finanzierung durch die Kirchgemeinden
Art. 46. Eine Kirchgemeinde kann beschliessen, nicht beitragsberechtigte Ausgaben dennoch zu tätigen. Sie kann dementsprechend ihren Steuersatz über das in Art. 39 Abs. 1 vorgesehene Mass erhöhen.

Die durch solche Beschlüsse verursachten Steuererhöhungen dürfen während der Tilgungsdauer der Aufwendungen für die Ausrichtung von Defizitdeckungsbeiträgen nicht berücksichtigt werden.

Rekurs
Art. 47. Entscheidungen der Zentralkommission über finanzielle Leistungen der Körperschaft an einzelne Kirchgemeinden oder von einzelnen Kirchgemeinden an die Körperschaft unterliegen dem Rekurs an die Synode.

Die betroffene Kirchgemeinde kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides verlangen, dass die Synode die Angelegenheit beurteile.

Die Synode entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit staatlicher Behörden endgültig.

Finanzierung
Art. 48. Der Finanzausgleich wird aus den Staatsbeiträgen an die Körperschaft und, falls diese nicht ausreichen, aus Mitteln der Zentralkasse finanziert.

Steuer-Zweckverbände
Art. 49. Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.

Die Baukostenbeiträge an solche Steuer-Zweckverbände können durch eine von der Synode festzulegende jährliche Pauschale abgegolten werden.

Finanzreglement
Art. 50. Die Synode erlässt ein Reglement über das Finanzwesen und den Finanzausgleich.

VI. Die Kirchgemeinden

Bestand
Art. 51. Im Kanton Zürich bestehen die im Anhang des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen FN3 aufgeführten römisch-katholischen Kirchgemeinden.

Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der römisch-katholischen Körperschaft.

Rechtsnatur; Autonomie
Art. 52. Die Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechtes.

Innerhalb der Gesetzgebung und der Kirchenordnung regeln sie ihre Angelegenheiten selbständig, soweit sie nicht bestimmte Kompetenzen an Zweckverbände abgetreten haben.

Organisation
Art. 53. Die Kirchgemeinden erlassen über ihre Organisation und die Aufgabenverteilung ihrer Organe eine Kirchgemeindeordnung, die der Genehmigung durch die Zentralkommission bedarf.

Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Kirchgemeindeordnung ergibt.

Im übrigen richten sich die Organisation der Kirchgemeinden sowie die Bildung von Zweckverbänden nach dem Gesetz über das Gemeindewesen.

Aufgaben
Art. 54. Die Kirchgemeinden schaffen im Rahmen der kirchlichen Ordnung die finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.

Sie erfüllen örtliche und regionale Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem übergeordneten Verband übertragen sind. Dabei berücksichtigen sie die von Synode und Zentralkommission erlassenen Richtlinien.

Zusammenwirken in der Pfarrei
Art. 55. Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorger und ihre Mitarbeiter in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Geschäftsführung
Art. 56. Bis zur Bestellung der Synode und der Neuwahl der Zentralkommission führt diese wie bis anhin die Geschäfte der Körperschaft.

Bisheriges Recht
Art. 57. Erlasse der Zentralkommission über Gebiete, die nun in die Kompetenz der Synode fallen, bleiben bis zu einer Änderung oder Aufhebung durch die Synode insofern in Kraft, als sie der Kirchenordnung nicht widersprechen.

Konstituierende Versammlung der Synode
Art. 58. Der Präsident der Zentralkommission lädt zur ersten konstituierenden Versammlung der Synode ein.

Er leitet diese Versammlung bis nach der Wahl eines Präsidenten der Synode.

Geschäftsordnung
Art. 59. Solange die Synode noch keine eigene Geschäftsordnung erlassen hat, ist sinngemäss die Geschäftsordnung des Kantonsrates anzuwenden.

Inkrafttreten
Art. 60. Diese Kirchenordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat FN4 und nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Körperschaft gleichzeitig mit den Änderungen des Gesetzes über das

katholische Kirchenwesen FN3 vom 8. Juni 1980 in Kraft FN5.

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FN1 OS 48, 678.
FN2 161.
FN3 182.1.
FN4 Vom Regierungsrat genehmigt am 5. Januar 1983.
FN5 In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
FN6 Fassung gemäss B der römisch-katholischen Körperschaft vom 28. Juni 1990 (OS 51, 221).