Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts
(vom 22.April 1991) FN1
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes FN3,
beschliesst:
I. Die jährliche Besoldung des Präsidenten des Kassationsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 59% des ersten Maximums der Besoldungsklasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2. Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 59% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2.
Die jährliche Besoldung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 35% des ersten Maximums der Besoldungsklasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2. Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 35% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2.
Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Kassationsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 31% des ersten Maximums der Besoldungsklasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2. Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 31% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Beamtenverordnung FN2.
Diejenigen Kassationsrichter (einschliesslich Präsident und Vizepräsident), die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten eine zusätzliche jährliche Besoldung von Fr. 34288.
II. Den Mitgliedern des Kassationsgerichts steht zudem für jedes Referat nebst Vorbereitung eine Entschädigung von Fr. 616 zu.
III. Die Ersatzrichter des Kassationsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 300 und für jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 354 (Fr. 571 für die Ersatzrichter, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben). Für ein Referat nebst Vorbereitung erhalten die Ersatzrichter Fr. 777.
IV. Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles als Referent oder für sonstige vorübergehende oder dauernde überdurchschnittliche Beanspruchung kann der Präsident des Kassationsgerichts nach Massgabe der geleisteten Arbeit eine besondere Entschädigung bewilligen.
V. Auf die Mitglieder des Kassationsgerichts sind sinngemäss insbesondere anwendbar:
a. die Beschlüsse des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal;
b. FN4 die Bestimmungen der Beamtenverordnung FN2 über Dienstaltersgeschenke, über die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten sowie über Einschränkungen des Stufenaufstieges zur Wiederherstellung des Ausgleiches der Laufenden Rechnung.
Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.
VI. Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990 FN2.
Die zusätzliche Besoldung gemäss Ziff. I Abs. 4 wird ab 1. Juli 1991 ausgerichtet.
VII. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
VIII. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts und der Entschädigungen der Ersatzmänner vom 13. Juni 1977 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
IX. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
X. Mitteilung an den Regierungsrat und an das Kassationsgericht.
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