Verordnung
über die Durchführung
der pauschalen Steueranrechnung
(vom 7. Dezember 1967)
FN1
I. Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge
Anwendbares Recht
§ 1. Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind, wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.
Antrag auf Steueranrechnung
§ 2.
FN3
Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.
Entscheid
§ 3. Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entscheidet die Abteilung für Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramtes.
Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.
Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanzen
§ 4. Der Entscheid über die pauschale Steueranrechnung kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie der Entscheid über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch den Kanton.
Über Einsprachen entscheidet die Abteilung für Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramtes, über Beschwerden die kantonale Bundessteuer-Rekurskommission, in letzter Instanz das Bundesgericht.
FN3
Berechnung des Maximalbetrags
§ 4 a.
FN2
Der Maximalbetrag für die pauschale Steueranrechnung wird berechnet:
a) bei natürlichen Personen unter Vorbehalt des Bundesrechts auf Grund eines kantonalen Anrechnungstarifs,
b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach Massgabe des Bundesrechts.
Der kantonale Anrechnungstarif (mit Grund- und Verheiratetentarif) wird unter Berücksichtigung der durchschnittlichen kantonalen und kommunalen Steuerbelastung, unter Ausschluss der Kirchensteuer und mit Einschluss der Bundessteuer, durch die Finanzdirektion festgelegt. Der Tarif ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.
Rückerstattung
§ 5. Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller gemäss Weisung der Abteilung für Wertschriftenbewertung durch die Staatskasse ausbezahlt.
In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.
Ungerechtfertigte Anrechnung und Strafverfolgung
§ 6. Die Abteilung für Wertschriftenbewertung führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.
II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge
Anteil des Bundes
§ 7.
FN3
Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu belastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.
Anteil des Kantons und der Gemeinde
§ 8.
FN3
Kanton und Gemeinde, in der der Antragsteller zu Beginn der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war, übernehmen ihre Betreffnisse entsprechend dem für Staatssteuer und Gemeindesteuern geltenden Steuerfuss unter Ausschluss der Kirchensteuer.
Abrechnung
§ 9. Die Abteilung für Wertschriftenbewertung ermittelt auf Grund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.
Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragsteller ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeindesteueramt auf Grund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über die Gemeindesteuern vorgenommen werden.
FN3
III. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
FN1 OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.
FN3 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar 2001.