Verordnung
über die Durchführung des Bundesgesetzes über
die direkte Bundessteuer

(vom 4. November 1998) FN1


A. Besteuerung der natürlichen Personen

Zeitliche Bemessung

§ 1. Die direkte Bundessteuer wird ab Steuerperiode 1999 in Anwendung der Art. 41 und 208 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990/9. Oktober 1998 FN4 (DBG) veranlagt und erhoben.

Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach Art. 40 und 42 ff. DBG ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Es finden jedoch die Abzüge und Tarife nach Art. 208 ff. DBG Anwendung.

Die im Durchschnitt der Jahre 1997 und 1998 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG werden von den für die Steuerperioden 1999 und 2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen.


B. Behörden

I. Allgemeine Bestimmungen

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
§ 2. Das Steueramt und seine Abteilungen amten als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Organe
§ 3. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird den folgenden Organen übertragen:

a) dem Steueramt und seinen Abteilungen;

b) den Gemeindesteuerämtern;

c) der Bundessteuer-Rekurskommission.

Organisation und Verfahren
§ 4. Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter und der Steuerrekurskommissionen sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden anwendbar.


II. Steueramt

Geschäftsleitung
§ 5. Der Geschäftsleitung kommen zu:

a) die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG);

b) der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt;

c) der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen Anweisungen;

d) die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer.

Abteilung Direkte Bundessteuer
§ 6. Der Abteilung Direkte Bundessteuer kommen zu:

a) die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschriften dieser Verordnung;

b) die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG);

c) die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens bei Wegzug natürlicher Personen in einen anderen Kanton;

d) die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide bei der Bundessteuer-Rekurskommission (Art. 141 Abs. 1 DBG);

e) der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG);

f) die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens und die Veranlagung der Steuer für natürliche Personen ohne Staatssteuerpflicht (Art. 3 Abs. 5 DBG);

g) die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für die direkte Bundessteuer und ab Kalenderjahr 2000 auch für die Staats- und Gemeindesteuern bei juristischen Personen;

h) der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13 und 55 DBG);

i) die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössische Erlasskommission und die Vertretung des Kantons in dieser Kommission, einschliesslich der Vertretung in Quellensteuerfällen (Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG);

j) der Entscheid über den Erlass von Steuerbeträgen bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe (Art. 167 Abs. 3 DBG);

k) der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG);

l) die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173 DBG);

m) der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG);

n) der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG);

o) die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 174 DBG);

p) die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuerertrag (Art. 17 Abs. 2 QStV) FN5;

q) die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG);

r) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG);

s) die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor der Bundessteuer-Rekurskommission und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt.

Einschätzungsabteilung
§ 7. Den Einschätzungsabteilungen kommen zu:

a) die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Festsetzung der Steuerfaktoren, des anwendbaren Tarifs für natürliche Personen und des Beteiligungsabzugs für juristische Personen; Art. 69 und 131 Abs. 1 DBG);

b) die Veranlagung der direkten Bundessteuer von Anlagefonds und ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG);

c) die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG);

d) die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG);

e) die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor der Bundessteuer-Rekurskommission und dem Bundesgericht.

Abteilung Spezialdienste
§ 8. Der Abteilung Spezialdienste kommt zu:

a) die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175, 176, 177, 178 und 181 DBG);

b) die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG);

c) der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 und 179 Abs. 1 DBG);

d) die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafuntersuchungsbehörden, vor der Bundessteuer-Rekurskommission, vor Strafuntersuchungsbehörden und anderen Gerichten sowie die Ergreifung der Rechtsmittel.

Rechtsdienst
§ 9. Dem Rechtsdienst kommt zu:

a) der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor der Bundessteuer- Rekurskommission und anderen Gerichten sowie die Ergreifung der Rechtsmittel;

b) die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht und die Prozessführung in solchen Verfahren (Art. 146 DBG).

Abteilung für Quellensteuer
§ 10. Der Abteilung für Quellensteuer kommen zu:

a) der Bezug der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen;

b) die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I FN2 und II FN3;

c) die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen (Art. 85 Abs. 2 DBG);

d) der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und 100 Abs. 2 DBG);

e) die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG);

f) die Erstellung der jährlichen Abrechnungen über die Quellensteuern (Art. 89 und 101 DBG);

g) die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössische Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 DBG);

h) der Entscheid über den Erlass von Quellensteuern bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe (Art. 167 Abs. 3 DBG).

Übrige Abteilungen
§ 11. Die übrigen Dienststellen des Steueramtes stehen der Abteilung Direkte Bundessteuer und den Einschätzungsabteilungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zur Verfügung.


III. Gemeinden

Zuständigkeit
§ 12. Den Gemeindesteuerämtern kommen zu:

a) die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde wohnhaften natürlichen Personen;

b) die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfaktoren natürlicher Personen an die Abteilung Direkte Bundessteuer;

c) die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes;

d) die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueramtes;

e) die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besonderen Weisungen der Abteilung Direkte Bundessteuer;

f) die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (Art. 159 Abs. 1 DBG);


g) die Mitwirkung bei der Erhebung der Quellensteuern nach Massgabe der Quellensteuerverordnungen I FN2 und II FN3.


IV. Bundessteuer-Rekurskommission

Allgemeines
§ 13. Die Bundessteuer-Rekurskommission ist einzige Beschwerdeinstanz.

Sie besteht aus fünf Mitgliedern.

Der Regierungsrat wählt den Präsidenten, die weiteren Mitglieder und die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern für eine Amtsdauer von vier Jahren.

Die Bundessteuer-Rekurskommission wählt ein vollamtliches Mitglied zum Vizepräsidenten.

Das Sekretariat wird durch die Direktion des Innern bestellt.

Besetzung
§ 14. Der Präsident oder der Vizepräsident entscheidet über Beschwerden, soweit der Streitwert oder die Busse den Betrag von Fr. 2500 nicht übersteigt. Ist eine Frage von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden, kann er die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreiten.

Der Präsident entscheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Rückzug oder Anerkennung einer Beschwerde. Er unterbreitet unter Vorbehalt von Absatz 1 jedoch auch in diesen Fällen die Beschwerde einer Dreierbesetzung, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz nicht entsprechen, oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.

Im Übrigen beschliesst und entscheidet die Bundessteuer-Rekurskommission in Dreierbesetzung.


C. Ordentliches Veranlagungsverfahren

I. Vorbereitungsverfahren

Register
§ 15. Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abteilung Direkte Bundessteuer erstellt.

Meldepflicht der Grundbuchämter
§ 16. Die Grundbuchämter melden der Abteilung Direkte Bundessteuer den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische Personen.


II. Steuererklärung

Öffentliche Aufforderung
§ 17. Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Zustellung der Formulare
§ 18. Die Formulare für die Steuererklärungen werden zugestellt:

a) den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode Wohnsitz im Kanton haben, durch die Gemeindesteuerämter;

b) den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode Wohnsitz in einem anderen Kanton haben, durch die Abteilung Direkte Bundessteuer;

c) allen übrigen mutmasslich Steuerpflichtigen durch die Abteilung Direkte Bundessteuer.

Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung
§ 19. Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurückzugeben, welche die Formulare versandt hat.

Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.


III. Veranlagung

Eröffnung der Veranlagung
§ 20. Die Abteilung Direkte Bundessteuer eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge).


IV. Einsprache

Verfahren und Register
§ 21. Einsprachen sind bei der Abteilung Direkte Bundessteuer einzureichen.

Die Abteilung Direkte Bundessteuer führt das Register über die Einsprachen und übermittelt sie der zuständigen Einschätzungsabteilung zur Prüfung und Entscheidung.

Erhebt der Einsprecher eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsbehörde zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, so holt diese die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und übergibt die Sache an die Abteilung Direkte Bundessteuer zur Weiterleitung an die Bundessteuer-Rekurskommission (Art. 132 Abs. 2 DBG).

Einspracheentscheid
§ 22. Die Abteilung Direkte Bundessteuer eröffnet den Einspracheentscheid dem Einsprecher.

Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt, stellt die Abteilung Direkte Bundessteuer eine weitere Ausfertigung des Entscheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu (Art. 135 Abs. 2 DBG).


D. Beschwerde

Verfahren
§ 23. Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen andere Verfügungen sind bei der Bundessteuer-Rekurskommission einzureichen.

Diese lädt, soweit erforderlich die Veranlagungsbehörde über die Abteilung Direkte Bundessteuer zur Stellungnahme ein.

Beschwerdeentscheide werden der Abteilung Direkte Bundessteuer mitgeteilt.

Kosten
§ 24. Die Kosten des Verfahrens vor der Bundessteuer-Rekurskommission werden nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen festgesetzt (Art. 144 Abs. 5 DBG).


E. Quellensteuern

Verfahren
§ 25. Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).


F. Steuerbezug

Bezugsbehörde
§ 26. Die direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Direkte Bundessteuer bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.

Aufforderung zur Zahlung
§ 27. Die Abteilung Direkte Bundessteuer gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).

Zahlstellen
§ 28. Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen, die Poststellen und die Kasse der Abteilung Direkte Bundessteuer (Art. 163 Abs. 3 DBG).

Eintrag im Grundbuch
§ 29. Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Abteilung Direkte Bundessteuer vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).

Die Abteilung Direkte Bundessteuer bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ablehnung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).

Löschung einer Firma im Handelsregister
§ 30. Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Direkte Bundessteuer von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).

Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregister erst löschen, wenn ihm die Abteilung Direkte Bundessteuer angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).

Abrechnung
§ 31. Die Abteilung Direkte Bundessteuer schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab.


G. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 32. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai 1994 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen
§ 33. Die Abteilung Spezialdienste übernimmt die Nachsteuer- und Bussenverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Rechtsabteilung der Finanzdirektion in Steuersachen hängig sind und nach dieser Verordnung neu in ihre Zuständigkeit fallen.

Das kantonale Steueramt bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuerhinterziehung sowie die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen von den Einschätzungsabteilungen auf die Abteilung Spezialdienste übertragen werden.

Die Abteilung Rechtsdienst übernimmt die Steuerbefreiungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Rechtsabteilung der Finanzdirektion in Steuersachen hängig sind und nach dieser Verordnung neu in ihre Zuständigkeit fallen.

Inkrafttreten
§ 34. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


______
FN1 OS 54, 808.
FN2 631.41.
FN3 631.42.
FN4 SR 642.11.
FN5 SR 642.118.2.