Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
(vom 19. Juli 2000) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Aufsicht
§ 1. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge der Direktion der Justiz und des Innern ist kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG FN5 und Art. 89bis Abs. 6 ZGB FN4.

Berichterstattung
§ 2. Die Vorsorgeeinrichtungen erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss Bericht im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG FN5.

Sie legen dem Bericht die Jahresrechnung gemäss Art. 47 BVV 2 FN6, den Revisionsbericht der Kontrollstelle sowie neu erstellte versicherungstechnische Gutachten des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge bei.

Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.

Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.

Weisungsrecht
§ 3. Das Amt ist gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen, deren Kontrollstellen sowie deren Expertinnen und Experten weisungsberechtigt.

Gebühren
§ 4. Das Amt erhebt folgende Gebühren:

a) Ausübung der Aufsicht

Bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung
(ohne Rückkaufswert von Versicherungen)


Jährliche
Grundgebühr in Fr.
bis Fr. 100 000200
bis Fr. 500 000400
bis Fr. 1 000 000600
bis Fr. 5 000 000800
bis Fr. 10 000 0001000
bis Fr. 20 000 0001500
bis Fr. 100 000 0001800
bis Fr. 500 000 0002100
über Fr. 500 000 0002400
Zuschlag für Versicherungsprämien, welche
die Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten der Destinatäre entrichtet:
bis Fr. 100 000200
bis Fr. 500 000300
über Fr. 500 000500
b) Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge250-2500
c) Änderung oder Löschung eines Registereintrags250
d) Genehmigung von Schlussberichten
nach Löschung im Register
200-2000
e) Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung200-2000
f) Urkundenänderung 100-600
g) Reglementsprüfung200-500
h) Aufsichtsrechtliche Massnahmen
und besondere Entscheide
250-2500



B. Stiftungen

Stiftungen der beruflichen Vorsorge
§ 5. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Stiftungen der beruflichen Vorsorge.

Aufsicht
§ 6. Das Amt ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören.

Bei der Ausübung der Aufsicht über subventionierte Stiftungen berücksichtigt es die Kontrolle der Direktion des Regierungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.

Der Bezirksrat ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben angehören, der Gemeinderat über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören.

Berichterstattung
§ 7. Die Stiftungen reichen der Aufsichtsbehörde jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnung, den Bericht der unabhängigen qualifizierten Kontrollstelle und einen Tätigkeitsbericht ein. Bilanz und Betriebsrechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.

Sie reichen neue oder geänderte Reglemente umgehend zur Prüfung ein.

Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.

Eingriffsbefugnis
§ 8. Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

Änderung von Organisation oder Zweck
§ 9. Für Änderungen der Organisation oder des Zweckes von Stiftungen gemäss Art. 85 und 86 ZGB FN4 ist das Amt zuständig.

Gebühren
§ 10. Die vom Amt erhobenen Gebühren richten sich nach § 4 lit. a, e, f, g und h. Im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 entfällt die Gebührenerhebung gemäss § 4 lit. a.


Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden FN3 und der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden FN2.


C. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 17. August 1983 und die Verordnung über das Stiftungswesen vom 9. Dezember 1998 aufgehoben.


FN1 OS 56, 232.
FN2 681.
FN3 682.
FN4 SR 210.
FN5 SR 831.40.
FN6 SR 831.441.1.