Verordnung
über die Notariats- und Grundbuchgebühren (Notariatsgebührenverordnung)
(vom 7. November 1988) FN1

§ 1.9 Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen folgende Gebühren:

A. Grundstückwesen


1. Beurkundungsgebühren

1.1Verträge auf EigentumsübertragungAnsatz/Fr.Grundbuchgebühren
siehe Ziffer:
1.1.1Im allgemeinen (auch Vertragsübertragung, Begründung und Ubertragung von Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten)

vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft

mindestens

1%o

50

2.2.1
2.2.2
2.2.4

2.5.1

2.5.6

1.1.2Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde

pro Seite

10-20

1.2

Grundpfandrechte
1.2.1Errichtung und Erhöhung

von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag

mindestens

1%o

50

2.3.1
1.2.2Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes

für jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag

mindestens

zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bisherigen übersteigt
mindestens

0,5%o

50



1%o
50

2.3.2
1.2.3Pfandrechtserneuerung

von der Pfandsumme
mindestens

0,5%o
50
1.2.4Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht

vom Verkehrswert des einzusetzen den Pfandes
mindestens
jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme

0,5%o
20
2.3.3
1.2.5Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden

von der Pfandsumme
im Rahmen von

0,25%o
20-200
2.3.4.1
1.2.6Umwandlung eines Pfandrechts,
Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt
bzw.
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt

von der Pfandsumme
im Rahmen von

0,25%o
20-200
2.3.4.3

1.3

Begründung von Stockwerkeigentum
pro Einheit50-5002.1
1.4Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher RechteAnsatz/Fr.Grundbuchgebühren
siehe Ziffer:
1.4.1Dienstbarkeiten und Grundlasten2.1
1.41.1Begründung und Ausdehnung

- vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)
mindestens

- beim Fehlen einer Gegenleistung


1%o
50

50-1500

2.4
1.4.2Änderung50-1500
1.4.2Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen

- vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)
mindestens

- beim Fehlen einer Gegenleistung

1%o
50

50-1500

2.4
1.4.3Nachrückungsrecht

von der Pfansumme
im Rahmen von

1%o
20-200
2.5.4
1.5Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung50-1500
1.6Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen

und in dieser Verordnung nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag, Sacheinlagevertrag usw.)

vom Wert der entsprechenden Gegenleistung

oder Vermögenswerte zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.5

im Rahmen von

0,5%o

50-2500

2GrundgebührenAnsatz/Fr.Grundbuchgebühren
siehe Ziffer:
2.1Aufnahme eines Grundstücks

(Liegenschaft, selbständiges und dauerndes Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stockwerkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession)

pro Grundstück

50-5001.3

1.4.1


2.2

Eigentum
2.2.1Eigentumsänderung

vom Verkehrswert
mindestens

2,5%o
50
1.1.1
2.2.2Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren

pro altes und neues Grundstück


20-200
1.1.1
2.2.3Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde

pro Grundstück

501.1.2
2.2.4Eigentumsänderung an Bauten als Folge der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts

vom Verkehrswert
mindestens

2,5%o
50
1.1.1
2.2.5Eintragung der Erbfolge (Art. 560 ZGB) FN6

pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens


50
200
2.2.6Eigentumsänderung infolge Begründung oder Auflhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten

pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens


50
200
2.2.7Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstückes durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein oder Austritt eines Gesamthanders

vom Verkehrswert

berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil

mindestens

2,5%o


50

2.2.8Vormerknahme von der Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektiv Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gütergemeinschaft)

pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens


50
200
2.2.9Namensänderung eines Eigentümers (Firmenänderung, Verheiratung, Adoption usw.

pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens


50
200

2.3

Grundpfandrecht
2.3.1Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechtes jeder Art

von der Pfandsumme
mindestens

2,5%o
50
1.2.1
2.3.2Errichtung und Erhöhung von Pfand rechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes

für jedes neue oder ehrte Pfandrecht von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag
im Rahmen von

zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bisherigen übersteigt
mindestens

0,25%o
20-250



2,5%o
50

1.2.2
2.3.3Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht

vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes
mindestens

jedoch höchstens 2 der Pfandsumme

1,25%o
50
1.2.4
2.3.4Pfandrechtsänderungen
2.3.4.1Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden
von der Pfandsumme
im Rahmen von
0,25%o
20-200
1.2.5
2.3.4.2Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet wird

pro Pfandrecht

50
2.3.4.3Umwandlung eines Pfandrechtes, Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt
bzw.
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt

von der Pfandsumme
im Rahmen von

0,25%o
20-200
1.2.6
2.3.5Neuausstellung eines Grundpfandtitels mit ursprünglichem Datum50-200
2.3.6Vormerknahme von Gläubigerrechten

pro Grundbuchblatt und Titel
pro Pfandrecht höchstens

30
100
2.3.7Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang

von der Summe
im Rahmen von

0,1%o
50-200

2.4Dienstbarkeiten und Grundlasten1.4.1

1.4.2

2.4.1Eintragung (auch Ausdehnung)
- vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)
pro beteiligtes Grundstück mindestens

- bei Fehlen einer Gegenleistung
pro beteiligtes Grundstück

1%o

50
50-1500

2.4.2Änderung

pro beteiligtes Grundstück

50-1500
2.5.Vormerkungen
2.5.1Übertragbares Kaufs- oder Rückkaufsrecht

von der Kaufs- oder Rückkaufsumme

bei einer Vormerkungsdauer von
- höchstens 1 Jahr im Rahmen von

- mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von

- mehr als 5 Jahren im Rahmen von

0,5%o


50-1000

50-1500

50-2500

1.1.1
2.5.2Miete und Pacht

von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses
im Rahmen von


0,5%o
50-1500

2.5.3

Verfügungsbeschränkungen
- zwangsvollstreckungsrechtliche

pro Grundbuchblatt

jedoch höchstens

- übrige

pro Grundbuchblatt

20-100

250


50-300
2.5.4Nachrückungsrecht

von der Pfandsumme

im Rahmen von

0,1%o

20-200

1.4.3
2.5.5Vorläufige Eintragungen
- von Bauhandwerker- und anderen Pfandrechten
von der Pfandsumme
im Rahmen von
bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs)
pro Vormerkung

- übrige

pro Grundbuchblatt

0,5%o
50-300


50-300

50-300

2.5.6Übrige Vormerkungen, wie nicht übertragbares Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht usw.

pro Grundbuchblatt

pro Vormerkung höchstens

50-500

1000

1.1.1
2.6Grundstückbeschreibung
2.6.1Grenzänderung ohne Eigentumsänderung

pro altes und neues Grundstück

20-200
2.6.2Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum ohne Eigentumsänderung

pro Grundbuchblatt

20-200

2.7

Anmerkungen
2.7.1Zugehör

pro Grundstück

50-250
2.7.2Aus landwirtschaftlichem Bodenrecht

pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens

20
50
2.7.3Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens

50-200
500
2.7.4Übrige Anmerkungen

pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens

50-200
500
2.7.5Änderung von Anmerkungen

pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens

20-100
250

2.8.

Einführung des Grundbuchs

2.8.1

Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhältnissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB) FN6 verbunden ist, inbegriffen die Einvernahme des Grundeigentümers und die Protokollführung

pro Grundstück

20-200

2.8.2

Sühneverhandlung
inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs
pro Streitfall
50-600

2.9

Selbständiger besonderer Eintrag,

wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht § 2 oder § 3 Anwendung findet)

pro Grundbuchblatt

50-200

2.10

Bezug der Handänderungssteuer

und Ablieferung an die Gemeinde

vom bezogenen Steuerbetrag


3%

2.11

Abweisung der Anmeldung

wenn sie rechtskräftig wird

die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von

50-500
B. Übrige notarielle Tätigkeit
3Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, Amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrage von Behörden
3.1Zeitaufwand

für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw.

ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit

- in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen

pro Stunde

- in den übrigen Geschäften

pro Stunde

Die Finanzdirektion kann diese Ansätze der Teuerung anpassen.

100

150


3.2

Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke),

vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat,

- durch das Amt allein

- unter Mitwirkung von Dritten

pro Fall insgesamt mindestens

0,2%o

0,1%o

100


3.3

Verwaltung eines Grundstückes

- durch das Amt allein

vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins

bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude

auf das Jahr gerechnet mindestens

- unter Mitwirkung von Dritten

vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins

bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude

auf das Jahr gerechnet mindestens

5%

3-5%

10 000

1%

0,5-1%

2000

3.4Verwertungen

von den Bruttoerlösen

- der Grundstücke

- der Fahrhabe
im ganzen mindestens

- der Wertschriften

- der Guthaben und sonstigen Ansprüche
pro Inventarposition mindestens

Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe. kann der Zeitaufwand bis zum halben Ansatz von Ziffer 3.1 zusätzlich verrechnet werden.

1%

1%
50

1

0,5%
20

3.5Besondere Entschädigung in Fällen, die durch Ziffer 3.1-3.4 nicht erfassbar sind

Festsetzung durch den Notar pro Fall bis

Festsetzung durch die auftraggebende Behörde, auf Antrag des Notars, wenn die Gebühr höher angesetzt werden soll

2000
4Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechtes und andere notarielle Verrichtungen
4.1

4.1.1

Personenrecht

Stiftung

vom gestifteten Vermögen
im Rahmen von

1
300-5000
4.2

4.2.1

Familienrecht

Ehevertrag

200-7500

4.2.2
Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten100-1000
4.3

4.3.1

4.3.2

4.3.3

Erbrecht

Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung

Öffentliche letztwillige Verfügung und Erbvertrag

Deposition einer Verfügung von Todes wegen

50-3000

200-20 000

100-300


4.4

4.4.1


4.4.2

4.4.3

4.4.3.1


Obligationenrecht

Bürgschaften, pro Beurkundungsakt

vom verbürgten Höchstbetrag
im Rahmen von

Verpfründungsvertrag

Gesellschftsrechtliche Beurkundungen

Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GMBH

vom Kapital oder vom Erhöhungbetrag
im Rahmen von

0,5%o
50-500

200-2500

1%o
500-20 000


4.4.3.2




4.4.3.3


Abtretung von Anteilsrechten an einer Handelsgesellschaft

vom übertragenenen Kapital bzw. von der Gegenleistung, wenn diese höher ist
im Rahmen von

Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder eine beurkundete Verpflichtung vollzogen, beträgt die Gebühr die Hälfte.

Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw.

vom Kapital

im Rahmen von

1%o
300-20 000

0,2-0,5%o

200-7500

4.4.4

4.4.4.1

4.4.4.2

Wechselprotest

Einschreiben des Wechsels

Vorweisung des Wechsels

von der Wechselsumme
im Rahmen von

30

0,5%o
30-500

4.5Beglaubigungen
4.5.1

4.5.2

4.5.3

Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges

pro ganze oder angefangene Seite A4

Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung

zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 4.5.1 oder 4.5.2

20-250


5-50


10-300


4.6

Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind,

von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert
im Rahmen von

1%o
100-20 000

4.7

Öffentliche Beurkundung von Wissenserklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind,

wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw.


50-10 000
C. Verschiedene Verrichtungen
5.Zuschriften

die nicht unter Ziffer 3.1 oder § 2 fallen

pro ganze oder angefangene Seite A4

Für weitere Ausfertigungen ermässigt sich die Gebühr auf einen Fünftel.

10-20
6Zeugnisse, Auszüge, Abschriften, schriftliche Auskünfte

die nicht unter § 2 fallen

- für die erste ganze oder angefangene Seite A4

- für jede weitere ganze oder angefangene Seite A 4

Für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite A 4

Werden Auszüge oder Abschriften im Fotokopierverfahren hergestellt, so gilt als Seite der wiedergegebene gültige Text im Umfang einer Seite A 4.

20-50

5-30


2

7Ausfertigungen,

die nicht unter § 2 fallen,

pro ganze oder angefangene Seite A 4

2

8

Fotokopien

(durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziffer 6 oder 7 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 2 fallen

pro Seite die Gebühr nach den Vorschriften der Finanzdirektion

9
Mündliche Auskünfte,

die samt den dafür nötigen Nachschlagungen mehr als ½ Stunde erfordern, die nicht unter § 2 fallen und für die nicht eine Gebühr nach Ziffer 4.3.1 (Testamentsentwurf) erhoben wird

30-300
10Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises

wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümerpfandrecht
die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, höchstens

5000

11

Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt

die Hälfte der für die öffentliche Beurkundung oder nach Ziffer 10 geschuldeten Gebühr, höchstens


2000

12

Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw.

von der Summe
im Rahmen von


0,5%o
50-500

§ 1a. FN8 Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.

§ 2. Die Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind auch das Entgelt für die damit verbundenen

a) mündlichen Auskünfte und Nachschlagungen,

b) Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,

c) Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat (§ 50 der Notariatsverordnung) FN3, und Anmeldungszeugnisse,

d) Ausfertigungen und Änderungen von Pfandtiteln,

e) Mitunterzeichnungen von Pfandtiteln durch Beamte des Bezirksgerichts.

Vorbehalten sind die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren nach § 1 Ziffer 3.1.

§ 3. Es werden keine Gebühren erhoben für

a) Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln; vorbehalten bleibt § 1 Ziffer 2.2.4,

b) Pfandrechtsherabsetzungen, Pfandentlassungen, Vorgangsänderun-gen, Vormerke in Pfandurkunden,

c) Änderungen beschränkter dinglicher Rechte als Folge von Grenz-änderungen,

d) Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, ausge-nommen bei der Grundbucheinführung ( § 1 Ziffer 2.8.1).

§ 4. Auskünfte und Nachschlagungen sind unentgeltlich; vorbehalten bleiben 1 Ziffern 4.3.1 und 9.

§ 5. Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich ein-fachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.

§ 6. Wenn die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen ist, dieser aber von den Parteien nicht oder offensichtlich zu niedrig angegeben wird, setzt ihn das Notariat fest.

§ 7. Sind Mindest- und Höchstbeträge angegeben, wird die Gebühr nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt.

Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.

§ 8. Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, welches die Anmeldung entgegennimmt.

§ 9. Die Kosten einer vom Grundbuchverwalter durchgeführten Sühneverhandlung (§ 1 Ziffer 2.8.2) sind den Parteien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung FN4 für das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter zu belasten.

§ 10. Dem Staat werden keine Gebühren belastet.

§ 11. Das Notariat erlässt juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, auf Gesuch hin die Hälfte der Gebühren.

Das Notariat erlässt natürlichen Personen bei offensichtlicher Bedürftigkeit die Gebühren auf Gesuch hin ganz oder teilweise.

Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes FN2 übernommene Gebühren werden nicht erlassen, mit Ausnahme der Gebühren bei Eigentumsänderungen, soweit der Erwerber nicht mehr als die Hälfte übernimmt.

Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.

§ 12. Porti, Telefontaxen und die notwendigen Barauslagen (inbegriffen die Auslagen für die Publikation der Handänderung [Art. 970 a ZGB]) sind dem Notariat zu ersetzen, auch bei den unter §§ 10 und 11 fallenden Geschäften. FN9

Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.

§ 13. Sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) voraussichtlich nicht erhältlich oder ist das Inkasso voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden, kann das Notariat die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Kosten abhängig machen.

Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach § 1 Ziffer 3 sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.

§ 14. Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.

Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ist der Rechnungsbetrag zum Zinssatz von 5% zu verzinsen, auch wenn die Rechnung angefochten wird.

Zuviel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.

§ 15. Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG) FN5.

§ 16. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN7.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 6.Dezember 1971 aufgehoben .

___________

FN1 OS 50, 512. Vom Kantonsrat erlassen.
FN2 242.
FN3 242.2;
FN4 271.
FN5 SR 181.1.
FN6 SR Z10.
FN7 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
FN8 Eingefügt durch V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.
FN9 Fassung Gemäss V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.