Verordnung
über die Notariats- und Grundbuchgebühren (Notariatsgebührenverordnung)
(vom 7. November 1988) FN1
§ 1.9 Die Notariate und Grundbuchämter erheben für ihre Verrichtungen folgende Gebühren:
A. Grundstückwesen
1. Beurkundungsgebühren
1.1 | Verträge auf Eigentumsübertragung | Ansatz/Fr. | Grundbuchgebühren
siehe Ziffer: |
1.1.1 | Im allgemeinen (auch Vertragsübertragung, Begründung und Ubertragung von Kaufs-, Rückkaufs- und limitierten Vorkaufsrechten)
vom Verkehrswert des Grundstücks bzw. von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil bei einer Gesamthandschaft
mindestens | 1%o
50 | 2.2.1
2.2.2
2.2.4
2.5.1
2.5.6 |
1.1.2 | Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde
pro Seite | 10-20 | |
1.2 |
Grundpfandrechte | | |
1.2.1 | Errichtung und Erhöhung
von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag
mindestens | 1%o
50 | 2.3.1 |
1.2.2 | Errichtung und Erhöhung von Pfandrechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes
für jedes neue oder erhöhte Pfandrecht von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag
mindestens
zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bisherigen übersteigt
mindestens | 0,5%o
50
1%o
50
| 2.3.2 |
1.2.3 | Pfandrechtserneuerung
von der Pfandsumme
mindestens | 0,5%o
50 | |
1.2.4 | Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht
vom Verkehrswert des einzusetzen den Pfandes
mindestens
jedoch höchstens 1‰ der Pfandsumme | 0,5%o
20 | 2.3.3 |
1.2.5 | Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 geschuldet werden
von der Pfandsumme
im Rahmen von | 0,25%o
20-200 | 2.3.4.1 |
1.2.6 | Umwandlung eines Pfandrechts,
Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt
bzw.
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt
von der Pfandsumme
im Rahmen von | 0,25%o
20-200 | 2.3.4.3 |
1.3 |
Begründung von Stockwerkeigentum | | |
| pro Einheit | 50-500 | 2.1 |
1.4 | Einräumung und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte | Ansatz/Fr. | Grundbuchgebühren
siehe Ziffer: |
1.4.1 | Dienstbarkeiten und Grundlasten | | 2.1 |
1.41.1 | Begründung und Ausdehnung
- vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)
mindestens
- beim Fehlen einer Gegenleistung |
1%o
50
50-1500 | 2.4 |
1.4.2 | Änderung | 50-1500 | |
1.4.2 | Aufhebung und Änderung privatrechtlicher Eigentumsbeschränkungen
- vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)
mindestens
- beim Fehlen einer Gegenleistung | 1%o
50
50-1500 | 2.4 |
1.4.3 | Nachrückungsrecht
von der Pfansumme
im Rahmen von | 1%o
20-200 | 2.5.4 |
1.5 | Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte ohne Erhöhung der Gegenleistung | 50-1500 | |
1.6 | Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstücksgeschäft zusammenhängen
und in dieser Verordnung nicht genannt sind (Fahrnis, Werkvertrag, Sacheinlagevertrag usw.)
vom Wert der entsprechenden Gegenleistung
oder Vermögenswerte zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 1.1 bis 1.5
im Rahmen von | 0,5%o
50-2500 | |
2 | Grundgebühren | Ansatz/Fr. | Grundbuchgebühren
siehe Ziffer: |
2.1 | Aufnahme eines Grundstücks
(Liegenschaft, selbständiges und dauerndes Recht, Bergwerk, Miteigentumsanteil, Stockwerkeigentumsanteil, Wasserrechtskonzession)
pro Grundstück | 50-500 | 1.3
1.4.1 |
2.2 |
Eigentum | | |
2.2.1 | Eigentumsänderung
vom Verkehrswert
mindestens | 2,5%o
50 | 1.1.1 |
2.2.2 | Eigentumsänderung im Quartierplanverfahren oder in einem nicht grundsteuerpflichtigen quartierplanähnlichen Verfahren
pro altes und neues Grundstück |
20-200 | 1.1.1 |
2.2.3 | Unentgeltliche Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde
pro Grundstück | 50 | 1.1.2 |
2.2.4 | Eigentumsänderung an Bauten als Folge der Aufnahme eines Baurechts oder der Löschung eines aufgenommenen Baurechts
vom Verkehrswert
mindestens | 2,5%o
50 | 1.1.1 |
2.2.5 | Eintragung der Erbfolge (Art. 560 ZGB) FN6
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens |
50
200 | |
2.2.6 | Eigentumsänderung infolge Begründung oder Auflhebung der Gütergemeinschaft unter Zuweisung an einen Ehegatten
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens |
50
200 | |
2.2.7 | Eigentumsänderung infolge Einbringen eines Grundstücks in ein Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstückes durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, Ein oder Austritt eines Gesamthanders
vom Verkehrswert
berechnet von dem von der Eigentumsänderung betroffenen Wertanteil
mindestens | 2,5%o
50
| |
2.2.8 | Vormerknahme von der Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand (Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektiv Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gütergemeinschaft)
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens |
50
200 | |
2.2.9 | Namensänderung eines Eigentümers (Firmenänderung, Verheiratung, Adoption usw.
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens |
50
200 | |
2.3 |
Grundpfandrecht | | |
2.3.1 | Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechtes jeder Art
von der Pfandsumme
mindestens | 2,5%o
50 | 1.2.1 |
2.3.2 | Errichtung und Erhöhung von Pfand rechten bei gleichzeitiger Löschung oder Teillöschung solcher Rechte zu Lasten des gleichen Pfandes
für jedes neue oder ehrte Pfandrecht von der Pfandsumme oder vom Erhöhungsbetrag
im Rahmen von
zusätzlich vom Betrag, um den der neue Gesamtbetrag der Pfandsummen den bisherigen übersteigt
mindestens | 0,25%o
20-250
2,5%o
50
| 1.2.2 |
2.3.3 | Pfandeinsetzung, pro Pfandrecht
vom Verkehrswert des einzusetzenden Pfandes
mindestens
jedoch höchstens 2 der Pfandsumme | 1,25%o
50 | 1.2.4 |
2.3.4 | Pfandrechtsänderungen | | |
2.3.4.1 | Änderung der Zins- und Zahlungsbestimmungen, sofern nicht gleichzeitig Gebühren nach den Ziffern 2.3.1 oder 2.3.2 geschuldet werden
von der Pfandsumme
im Rahmen von | 0,25%o
20-200 | 1.2.5 |
2.3.4.2 | Änderung der Pfandstelle, sofern nicht gleichzeitig ein Pfandrecht errichtet wird
pro Pfandrecht | 50 | |
2.3.4.3 | Umwandlung eines Pfandrechtes, Inhaberschuldbrief in Namenschuldbrief oder umgekehrt
bzw.
Maximalhypothek in Kapitalhypothek oder umgekehrt
von der Pfandsumme
im Rahmen von | 0,25%o
20-200 | 1.2.6 |
2.3.5 | Neuausstellung eines Grundpfandtitels mit ursprünglichem Datum | 50-200 | |
2.3.6 | Vormerknahme von Gläubigerrechten
pro Grundbuchblatt und Titel
pro Pfandrecht höchstens | 30
100 | |
2.3.7 | Leere Pfandstelle, vorbehaltener Vorgang
von der Summe
im Rahmen von | 0,1%o
50-200 | |
2.4 | Dienstbarkeiten und Grundlasten | | 1.4.1
1.4.2 |
2.4.1 | Eintragung (auch Ausdehnung)
- vom Wert der Gegenleistung (bei wiederkehrenden Leistungen höchstens vom 20fachen Wert der Jahresleistung)
pro beteiligtes Grundstück mindestens
- bei Fehlen einer Gegenleistung
pro beteiligtes Grundstück | 1%o
50
50-1500 | |
2.4.2 | Änderung
pro beteiligtes Grundstück | 50-1500 | |
2.5. | Vormerkungen | | |
2.5.1 | Übertragbares Kaufs- oder Rückkaufsrecht
von der Kaufs- oder Rückkaufsumme
bei einer Vormerkungsdauer von
- höchstens 1 Jahr im Rahmen von
- mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren im Rahmen von
- mehr als 5 Jahren im Rahmen von | 0,5%o
50-1000
50-1500
50-2500 | 1.1.1 |
2.5.2 | Miete und Pacht
von der Summe des in der Vormerkungszeit zu bezahlenden Miet- oder Pachtzinses
im Rahmen von |
0,5%o
50-1500 | |
2.5.3 |
Verfügungsbeschränkungen
- zwangsvollstreckungsrechtliche
pro Grundbuchblatt
jedoch höchstens
- übrige
pro Grundbuchblatt | 20-100
250
50-300 | |
2.5.4 | Nachrückungsrecht
von der Pfandsumme
im Rahmen von | 0,1%o
20-200 | 1.4.3 |
2.5.5 | Vorläufige Eintragungen
- von Bauhandwerker- und anderen Pfandrechten
von der Pfandsumme
im Rahmen von
bei Fehlen einer Pfandsumme (Sicherstellung des Gewinnanspruchs)
pro Vormerkung
- übrige
pro Grundbuchblatt | 0,5%o
50-300
50-300
50-300 | |
2.5.6 | Übrige Vormerkungen, wie nicht übertragbares Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht usw.
pro Grundbuchblatt
pro Vormerkung höchstens | 50-500
1000 | 1.1.1 |
2.6 | Grundstückbeschreibung | | |
2.6.1 | Grenzänderung ohne Eigentumsänderung
pro altes und neues Grundstück | 20-200 | |
2.6.2 | Änderung des Beschriebs bei Stockwerkeigentum ohne Eigentumsänderung
pro Grundbuchblatt | 20-200 | |
2.7 |
Anmerkungen | | |
2.7.1 | Zugehör
pro Grundstück | 50-250 | |
2.7.2 | Aus landwirtschaftlichem Bodenrecht
pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens | 20
50 | |
2.7.3 | Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens | 50-200
500 | |
2.7.4 | Übrige Anmerkungen
pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens | 50-200
500 | |
2.7.5 | Änderung von Anmerkungen
pro Grundstück
pro Anmerkung höchstens | 20-100
250 | |
2.8. |
Einführung des Grundbuchs | | |
2.8.1 |
Bereinigung der Rechtsverhältnisse, sofern damit eine Neufassung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und angemerkten Rechtsverhältnissen oder die Eintragung bereits bestehender dinglicher Rechte (Art. 43 SchlT ZGB) FN6 verbunden ist, inbegriffen die Einvernahme des Grundeigentümers und die Protokollführung
pro Grundstück | 20-200 | |
2.8.2 |
Sühneverhandlung
inbegriffen Protokollführung, Weisung und Amtsbericht oder Ausarbeitung eines Vergleichs
pro Streitfall | 50-600 | |
2.9 |
Selbständiger besonderer Eintrag,
wofür keine andere Gebühr vorgesehen ist (sofern nicht § 2 oder § 3 Anwendung findet)
pro Grundbuchblatt | 50-200 | |
2.10 |
Bezug der Handänderungssteuer
und Ablieferung an die Gemeinde
vom bezogenen Steuerbetrag |
3% | |
2.11 |
Abweisung der Anmeldung
wenn sie rechtskräftig wird
die Hälfte der für den Vollzug der Anmeldung vorgesehenen Gebühr im Rahmen von | 50-500 | |
B. Übrige notarielle Tätigkeit
3 | Inventare, Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung, Mitwirkung bei Teilung oder Losbildung, Amtliche Liquidation und ähnliche Verrichtungen im Auftrage von Behörden | | |
3.1 | Zeitaufwand
für Inventur, Erhebungen über Aktiven und Passiven, Besprechungen, Aktensichten, Zusammenstellung und Reinschrift des Inventars, Veröffentlichungen, Protokollführung, Zuschriften, Auslieferung des Vermögens usw.
ohne Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit
- in Inventaren und Erbschaftsverwaltungen
pro Stunde
- in den übrigen Geschäften
pro Stunde
Die Finanzdirektion kann diese Ansätze der Teuerung anpassen. | 100
150 | |
3.2 |
Verwahrung und Verwaltung von Vermögen (ausgenommen Grundstücke),
vom Inventarwert aller Aktiven, pro angefangenen oder ganzen Monat,
- durch das Amt allein
- unter Mitwirkung von Dritten
pro Fall insgesamt mindestens | 0,2%o
0,1%o
100 | |
3.3 |
Verwaltung eines Grundstückes
- durch das Amt allein
vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins
bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude
auf das Jahr gerechnet mindestens
- unter Mitwirkung von Dritten
vom erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzins
bei Beträgen über Fr. 200 000 pro Jahr und Gebäude
auf das Jahr gerechnet mindestens | 5%
3-5%
10 000
1%
0,5-1%
2000 | |
3.4 | Verwertungen
von den Bruttoerlösen
- der Grundstücke
- der Fahrhabe
im ganzen mindestens
- der Wertschriften
- der Guthaben und sonstigen Ansprüche
pro Inventarposition mindestens
Erfordert die Verwertung, gemessen am Erlös, erhebliche Umtriebe. kann der Zeitaufwand bis zum halben Ansatz von Ziffer 3.1 zusätzlich verrechnet werden. | 1%
1%
50
1
0,5%
20 | |
3.5 | Besondere Entschädigung in Fällen, die durch Ziffer 3.1-3.4 nicht erfassbar sind
Festsetzung durch den Notar pro Fall bis
Festsetzung durch die auftraggebende Behörde, auf Antrag des Notars, wenn die Gebühr höher angesetzt werden soll | 2000 | |
4 | Öffentliche Beurkundungen ausserhalb des Sachenrechtes und andere notarielle Verrichtungen | | |
4.1
4.1.1 | Personenrecht
Stiftung
vom gestifteten Vermögen
im Rahmen von | 1
300-5000 | |
4.2
4.2.1 | Familienrecht
Ehevertrag | 200-7500 | |
4.2.2 | Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten | 100-1000 | |
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3 | Erbrecht
Testamentsentwurf, inbegriffen die Beratung
Öffentliche letztwillige Verfügung und Erbvertrag
Deposition einer Verfügung von Todes wegen | 50-3000
200-20 000
100-300 | |
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.3.1 |
Obligationenrecht
Bürgschaften, pro Beurkundungsakt
vom verbürgten Höchstbetrag
im Rahmen von
Verpfründungsvertrag
Gesellschftsrechtliche Beurkundungen
Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG oder GMBH
vom Kapital oder vom Erhöhungbetrag
im Rahmen von | 0,5%o
50-500
200-2500
1%o
500-20 000 | |
4.4.3.2
4.4.3.3 |
Abtretung von Anteilsrechten an einer Handelsgesellschaft
vom übertragenenen Kapital bzw. von der Gegenleistung, wenn diese höher ist
im Rahmen von
Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder eine beurkundete Verpflichtung vollzogen, beträgt die Gebühr die Hälfte.
Übrige gesellschaftsrechtliche Urkunden, wie Statutenänderung, Feststellungen usw.
vom Kapital
im Rahmen von | 1%o
300-20 000
0,2-0,5%o
200-7500 | |
4.4.4
4.4.4.1
4.4.4.2 | Wechselprotest
Einschreiben des Wechsels
Vorweisung des Wechsels
von der Wechselsumme
im Rahmen von | 30
0,5%o
30-500 | |
4.5 | Beglaubigungen | | |
4.5.1
4.5.2
4.5.3 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
Beglaubigung einer Abschrift, einer Fotokopie oder eines Auszuges
pro ganze oder angefangene Seite A4
Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Beglaubigung
zusätzlich zur Gebühr nach den Ziffern 4.5.1 oder 4.5.2 | 20-250
5-50
10-300
| |
4.6 |
Öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind,
von der Gegenleistung oder vom betroffenen Vermögenswert
im Rahmen von | 1%o
100-20 000 | |
4.7 |
Öffentliche Beurkundung von Wissenserklärungen, Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Abschnitt nicht genannt sind,
wie Eidesstattliche Erklärung, Entkräftung eines Schuldscheins, Verlosung, Wettbewerb usw. |
50-10 000 | |
C. Verschiedene Verrichtungen
5. | Zuschriften
die nicht unter Ziffer 3.1 oder § 2 fallen
pro ganze oder angefangene Seite A4
Für weitere Ausfertigungen ermässigt sich die Gebühr auf einen Fünftel. | 10-20 | |
6 | Zeugnisse, Auszüge, Abschriften, schriftliche Auskünfte
die nicht unter § 2 fallen
- für die erste ganze oder angefangene Seite A4
- für jede weitere ganze oder angefangene Seite A 4
Für weitere Ausfertigungen pro ganze oder angefangene Seite A 4
Werden Auszüge oder Abschriften im Fotokopierverfahren hergestellt, so gilt als Seite der wiedergegebene gültige Text im Umfang einer Seite A 4. | 20-50
5-30
2
| |
7 | Ausfertigungen,
die nicht unter § 2 fallen,
pro ganze oder angefangene Seite A 4 | 2 | |
8 |
Fotokopien
(durch das Amt für Dritte hergestellt), die nicht nach Ziffer 6 oder 7 in Rechnung gestellt werden können oder unter § 2 fallen
pro Seite die Gebühr nach den Vorschriften der Finanzdirektion | | |
9 |
Mündliche Auskünfte,
die samt den dafür nötigen Nachschlagungen mehr als ½ Stunde erfordern, die nicht unter § 2 fallen und für die nicht eine Gebühr nach Ziffer 4.3.1 (Testamentsentwurf) erhoben wird | 30-300 | |
10 | Ausarbeitung eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgrundausweises
wie für Erbteilung, Dienstbarkeit, Eigentümerpfandrecht
die Hälfte der Gebühr, die für die öffentliche Beurkundung des gleichen Geschäftes geschuldet wäre, höchstens | 5000 | |
11 |
Vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft, das nicht zustande kommt
die Hälfte der für die öffentliche Beurkundung oder nach Ziffer 10 geschuldeten Gebühr, höchstens |
2000 | |
12 |
Ablösung grundversicherter Schulden, Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen nach kantonalem Recht, Wechselzahlungen usw.
von der Summe
im Rahmen von |
0,5%o
50-500 | |
§ 1a. FN8 Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Finanzdirektion kann Ausnahmen bezeichnen.
§ 2. Die Gebühren für ein Rechtsgeschäft oder Verfahren sind auch das Entgelt für die damit verbundenen
a) mündlichen Auskünfte und Nachschlagungen,
b) Zuschriften, Vollmachten, Vorladungen, Gesuche, Anzeigen,
c) Ausfertigungen, auf die jede Partei Anspruch hat (§ 50 der Notariatsverordnung) FN3, und Anmeldungszeugnisse,
d) Ausfertigungen und Änderungen von Pfandtiteln,
e) Mitunterzeichnungen von Pfandtiteln durch Beamte des Bezirksgerichts.
Vorbehalten sind die nach Zeitaufwand zu berechnenden Gebühren nach § 1 Ziffer 3.1.
§ 3. Es werden keine Gebühren erhoben für
a) Löschung von Registereinträgen und Pfandtiteln; vorbehalten bleibt § 1 Ziffer 2.2.4,
b) Pfandrechtsherabsetzungen, Pfandentlassungen, Vorgangsänderun-gen, Vormerke in Pfandurkunden,
c) Änderungen beschränkter dinglicher Rechte als Folge von Grenz-änderungen,
d) Registereinträge als Ergebnis eines Bereinigungsverfahrens, ausge-nommen bei der Grundbucheinführung ( § 1 Ziffer 2.8.1).
§ 4. Auskünfte und Nachschlagungen sind unentgeltlich; vorbehalten bleiben 1 Ziffern 4.3.1 und 9.
§ 5. Lässt sich das von den Parteien angestrebte Ziel auf rechtlich verschiedenen Wegen erreichen, werden für die grundbuchlich ein-fachere Abwicklung keine höheren Notariats- und Grundbuchgebühren geschuldet als für einen aufwendigeren Vollzug.
§ 6. Wenn die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen ist, dieser aber von den Parteien nicht oder offensichtlich zu niedrig angegeben wird, setzt ihn das Notariat fest.
§ 7. Sind Mindest- und Höchstbeträge angegeben, wird die Gebühr nach Arbeitsaufwand und Bedeutung des Geschäfts festgesetzt.
Die Finanzdirektion sorgt durch Dienstanweisungen für eine gleichmässige Gebührenfestsetzung.
§ 8. Bezieht sich eine Grundbuchanmeldung auf Grundstücke in mehr als einem zürcherischen Grundbuchamtskreis, erhebt jenes Amt die Gebühren, welches die Anmeldung entgegennimmt.
§ 9. Die Kosten einer vom Grundbuchverwalter durchgeführten Sühneverhandlung (§ 1 Ziffer 2.8.2) sind den Parteien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung FN4 für das Sühnverfahren vor dem Friedensrichter zu belasten.
§ 10. Dem Staat werden keine Gebühren belastet.
§ 11. Das Notariat erlässt juristischen Personen, die wegen Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht im Kanton Zürich befreit sind, auf Gesuch hin die Hälfte der Gebühren.
Das Notariat erlässt natürlichen Personen bei offensichtlicher Bedürftigkeit die Gebühren auf Gesuch hin ganz oder teilweise.
Durch Parteivereinbarungen gemäss § 29 Abs. 3 des Notariatsgesetzes FN2 übernommene Gebühren werden nicht erlassen, mit Ausnahme der Gebühren bei Eigentumsänderungen, soweit der Erwerber nicht mehr als die Hälfte übernimmt.
Das Erlassgesuch muss innerhalb eines Jahres seit der gebührenpflichtigen Verrichtung gestellt werden.
§ 12. Porti, Telefontaxen und die notwendigen Barauslagen (inbegriffen die Auslagen für die Publikation der Handänderung [Art. 970 a ZGB]) sind dem Notariat zu ersetzen, auch bei den unter §§ 10 und 11 fallenden Geschäften. FN9
Der Staat trägt die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung bei der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.
§ 13. Sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) voraussichtlich nicht erhältlich oder ist das Inkasso voraussichtlich mit Schwierigkeiten verbunden, kann das Notariat die verlangte Amtshandlung von der Bezahlung oder Sicherstellung der Kosten abhängig machen.
Die Kosten für die Durchführung von Verfahren nach § 1 Ziffer 3 sind dem Notariat von der Person, die das Begehren stellt, auf Verlangen vorzuschiessen.
§ 14. Das Notariat stellt die Gebühren und Auslagen mit Abschluss der Amtshandlung in Rechnung. Für Beträge bis zu Fr. 500 kann Barzahlung verlangt werden.
Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ist der Rechnungsbetrag zum Zinssatz von 5% zu verzinsen, auch wenn die Rechnung angefochten wird.
Zuviel bezahlte Beträge werden mit dem gleichen Zins zurückerstattet.
§ 15. Rechtskräftige Rechnungen über die Notariats- und Grundbuchgebühren sowie den Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG) FN5.
§ 16. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN7.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung des Kantonsrates über die Notariats- und Grundbuchgebühren vom 6.Dezember 1971 aufgehoben .
___________
FN1 OS 50, 512. Vom Kantonsrat erlassen.
FN2 242.
FN3 242.2;
FN4 271.
FN5 SR 181.1.
FN6 SR Z10.
FN7 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
FN8 Eingefügt durch V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.
FN9 Fassung Gemäss V vom 6. Februar 1995 (OS 53, 97). In Kraft seit 1. April 1995.