Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EG zum ZGB)

(vom 2. April 1911) FN1


Erster Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren

A. Richterliche Behörden

§§ 1–17.


B. Der Notar

§§ 18–21.


C. Die Bezirksschätzungskommission

§ 22. Die Schätzung von Grundstücken, die mit einer Gült belastet werden sollen, erfolgt auf Anzeige des Grundbuchverwalters durch eine Schätzungskommission (Art. 848 ZGB) FN18. Ein Weiterzug ist nicht zulässig.

Auf Verlangen der Beteiligten überweist der Grundbuchverwalter derselben Kommission die Schätzung von Liegenschaften, wenn ein Schuldbrief darauf errichtet werden soll (Art. 843 ZGB) FN18.

Die Schätzungskommission kann vom Richter mit der Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken für die Erbteilung beauftragt werden (Art. 618 ZGB) FN18.

§ 23. Für jeden Bezirk wird eine Schätzungskommission gewählt, die wenigstens aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern besteht. Der Regierungsrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner für jeden Bezirk fest.

Im einzelnen Falle wird die Kommission mit drei Mitgliedern besetzt. Die Kommission gibt dem Gemeinderat, in dessen Gemeinde Schätzungen vorgenommen werden, Gelegenheit, sich durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen. Dieser hat beratende Stimme.

Das Bezirksgericht wählt die Mitglieder und Ersatzmänner der Kommission, der Regierungsrat den Obmann und seinen Stellvertreter. Der Regierungsrat kann für mehrere Kommissionen den gleichen Obmann wählen. Die Amtsdauer der Mitglieder der Kommission fällt mit der Amtsdauer der Mitglieder des Bezirksgerichtes zusammen.

Der Regierungsrat ist die Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen; er erlässt die nötigen Verordnungen und setzt die Entschädigung der Schätzer und die Gebühren fest.

§ 24. Die Schätzung muss erneuert werden, wenn die Errichtung der Gült oder des Schuldbriefes nicht innerhalb sechs Monaten erfolgt.


D. Das Betreibungsamt

§ 25. Die Betreibungsbeamten führen die Protokolle für die Viehverpfändung (Art. 885 ZGB) FN18 und für den Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZGB) FN18.


E. Verwaltungsbehörden

I. Zivilstandsamt

§ 26. Zivilstandskreise sind die politischen Gemeinden.

Mehrere Gemeinden können die Aufgaben des Zivilstandsamtes gemeinsam besorgen. FN64

Der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Zivilstandskreis bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Vertrag zwischen den Gemeinden regelt, wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. Die Verordnung regelt das Nähere. FN64

§ 27. FN65 Jeder Zivilstandskreis hat einen Zivilstandsbeamten und mindestens einen Stellvertreter, die vom Gemeinderat ernannt werden. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann einem Zivilstandskreis bewilligen, mehrere Zivilstandsbeamte mit gegenseitiger Stellvertretung zu ernennen.

§ 28. FN63

§ 29. Die Zivilstandsbeamten werden von den Gemeinden entschädigt.

§ 30.

§ 31. Aufsichtsbehörden über die Zivilstandsämter sind der Gemeinderat, der Bezirksrat und die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion FN24.

Die regelmässige Prüfung der Amtstätigkeit der Zivilstandsbeamten wird von den Gemeinderäten und den Bezirksräten ausgeübt. FN65

Die Disziplinargewalt über die auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen steht dem Gemeinderat, dem Bezirksrat und der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion zu (Art. 47 ZGB) FN18. Die Verordnung regelt das Nähere. FN65

§ 32. FN65 Der Regierungsrat erlässt zur Regelung des Zivilstandswesens die nötigen Ausführungsbestimmungen (Art. 49 Abs. 2 und 103 ZGB) FN18.


II. Gemeinderat

§ 33. FN65 Der Präsident des Gemeinderates oder die durch Gemeindebeschluss bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 720 und 721 ZGB) FN18.

§ 34. Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde:

1. FN66
2. für die Aufsicht über Stiftungen FN33, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören (Art. 84 ZGB) FN18;
3. FN66
4. FN66
5. für die Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 259 Abs. 2 Ziffer 3, Art. 260a Abs. 1 und Art. 269a Abs. 1 ZGB) FN18;
6. für Begehren von Amtes wegen um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB) FN18;
7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse der Gemeinde gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR) FN19;
8. für die Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde (§ 73).

Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde, gegen welche sich im Falle von Art. 261 Abs. 2 a. E. ZGB FN18 die Vaterschaftsklage zu richten hat.

§ 35. FN65 Im Fall von § 34 Ziffer 5 ist sowohl der Gemeinderat des Wohnsitzes als auch der Gemeinderat des Heimatortes zuständig.

§ 36. FN66

III. Bezirksrat

§ 37. FN65 Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben angehören, stehen unter Aufsicht des Bezirksrates (Art. 84 ZGB) FN18.

§ 38. Der Bezirksrat ist zuständig für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse des Bezirkes oder mehrerer Gemeinden desselben gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR) FN19.

§ 39. Der Bezirksrat entscheidet über Gesuche betreffend Adoption. Das Gesuch ist dem Bezirksrat am Wohnsitz der Adoptiveltern einzureichen.

Der Bezirksrat holt die Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde ein. Er trifft darauf die zur Untersuchung der Verhältnisse erforderlichen Vorkehren, soweit die Abklärung nicht schon durch die Vormundschaftsbehörde erfolgt ist; er kann die weitern Erhebungen der Vormundschaftsbehörde oder einer andern Kinderschutzbehörde übertragen.

§ 40. FN65 Die Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB FN18 und deren Wiederherstellung, die Neuregelung der elterlichen Sorge, die Anordnung und Aufhebung der Beiratschaft, die Entmündigung und Aufhebung der Vormundschaft sowie Anordnung und Aufhebung der Familienvormundschaft erfolgen durch den Bezirksrat auf Antrag der Vormundschaftsbehörde (Art. 298 a Abs. 2, 311, 313, 362, 366, 369–372, 395, 432–440 ZGB FN18 und §§ 70 und 83–90).

§ 40 a. Der Bezirksrat genehmigt, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Richters, Verträge über die Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne von Art. 287 Abs. 2 und 288 Abs. 2 Ziffer 1 ZGB FN19.

§ 40 b. FN66

§ 41. FN65 Der Bezirksrat ist die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde erster Instanz (§ 75). Er entscheidet erstinstanzlich über Vormundschaftsbeschwerden (Art. 420 ZGB) FN18.


IV. Handelsregisteramt

§ 42. FN44 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister und das Verzeichnis der Beibehaltungs- und Unterstellungserklärungen (Art. 9e und 10b Schlusstitel ZGB) FN18.

Es verwahrt das geschlossene Güterrechtsregister.

Aufsichtsbehörde ist die zuständige Direktion des Regierungsrates FN24.


V. Staatsanwaltschaft

§ 43. Die Staatsanwaltschaft ist die zuständige Behörde:

1. für die Mitteilung von Freiheitsstrafen von einem Jahr und darüber an die Vormundschaftsbehörden (Art. 371 ZGB) FN18;
2. FN65 für Klagen auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke (Art. 78 ZGB) FN18;
3. FN65 für Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB) FN18.


VI. Regierungsrat

§ 44. Der Regierungsrat ist zuständig:

1–3.

4. für die Ermächtigung zum Geschäftsbetrieb im Sinne von Art. 885 ZGB FN18 (Viehverpfändung);
5. für die Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 ZGB) FN18;
6.
7. für das Begehren um Vollziehung einer vom Schenkgeber im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke gemachten Auflage (Art. 246 Abs. 2 OR) FN19;
8.

Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion ist zuständig:

9. FN65 für Geschäfte der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zweiter Instanz (§ 75), soweit nicht der Rekurs an das Obergericht gegeben ist (§ 44 a GVG; §§ 280 a-j ZPO);

10. FN66

11. FN42

12. FN65 für die Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören (Art. 84 ZGB) FN18;

13. FN65 für die Änderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung sowie für die Aufhebung oder Änderung von Auflagen oder Bedingungen, an die die Stiftung geknüpft ist (Art. 85 und 86 ZGB) FN18;

14. FN65 für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 61 BVG) FN18;

15. FN44 für zivilstandsrechtliche Angelegenheiten, einschliesslich Namensänderungen und durch das Zivilrecht bedingte Bürgerrechtssachen, soweit nichts anderes bestimmt ist;

16. für die Überwachung der Auslosung und Tilgung von Anleihenstiteln (Art. 882 ZGB) FN18;

17. für die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (Art. 482 und 1153–1155 OR) FN19.

§ 45. FN65 Gegen Verfügungen der zuständigen Direktion betreffend Namensänderung (§ 44 Ziffer 15) kann Rekurs beim Obergericht erhoben werden (§ 44 a GVG; § 274 a ZPO).

§ 45 a. FN66

§ 46. FN66


F. Öffentliche Bekanntmachungen FN65

§ 47. Die durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Aufnahme in das kantonale Amtsblatt. Die Behörde, die die Anzeige erlässt, entscheidet, wie oft die Publikation zu erfolgen hat und ob die Anzeige noch in anderer Weise und auch in nichtamtlichen Blättern zu veröffentlichen sei.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen für einzelne Fälle sowie die vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Zweiter Titel: Kantonales Zivilrecht

Erster Abschnitt: Personenrecht

§ 48.

§ 49. Wald-, Flur-, Viehbesitzer-, Brunnen-, Meliorationsgenossenschaften und Genossenschaften zu ähnlichen Zwecken erhalten das Recht der Persönlichkeit nach Massgabe der besonderen Gesetze und, soweit diese nichts bestimmen, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

Die Art. 53–58 und 64–79 ZGB FN18 finden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten (Gerechtsamen) der Genossenschafter oder aus den besonderen Gesetzen oder den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

§ 50. In den Versammlungen von Korporationen mit Teilrechten der Mitglieder ist nicht nach Personen, sondern nach Teilrechten zu stimmen.

Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Teilrechte.

§ 51. Vertretung in der Versammlung ist zulässig. Der Vertreter muss handlungsfähig sein. Nicht erforderlich ist, dass er Mitglied der Korporation sei.

§ 52. Jedem vollen Teilrecht steht eine ganze Stimme zu. Bruchteile eines Teilrechtes haben ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.

§ 53. Niemand darf bei einer Abstimmung in der Versammlung der Mitglieder mehr als einen Drittel sämtlicher Teilrechte vertreten.

§ 54. Mitgliedschaften mit Teilrechten sind vererblich und veräusserlich.

Die Teilrechte der Korporationsmitglieder sind in ein besonderes, beim Grundbuchamt des Sitzes der Korporation zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind in allen Beziehungen wie Grundstücke zu behandeln; die Übertragung und Verpfändung der Teilrechte erfolgt durch Eintragung in das genannte Verzeichnis.

Die näheren Vorschriften FN7 erlässt das Obergericht.

Die Gebühren für den Verkehr mit Teilrechten richten sich nach dem Notariatsgesetz FN4. FN45

§ 55. Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Beitragspflicht nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitglied zustehen.

§ 56. Bei der Auflösung wird das Vermögen der Korporation an die Mitglieder verteilt nach Massgabe ihrer Teilrechte.


Zweiter Abschnitt: Familienrecht

A. Allgemeine Bestimmungen FN64

§ 56 a. FN64 In familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) FN18 kann der Bezirksrat Zeugen einvernehmen. Die entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind sinngemäss anwendbar.

§ 56 b. FN64 Gegen Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen (Art. 90-456 ZGB) FN18 ist der Rekurs an das Obergericht zulässig (§ 44 a GVG; §§ 280 a-j ZPO).

Die Vorschriften für das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bleiben vorbehalten (§§ 117 a-117 m; §§ 203 a-203 f ZPO).


Abis. FN64 Eherecht

§ 57. FN64 Das Bezirksjugendsekretariat am Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person ist zuständig für die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 ZGB FN18. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der von der Gemeinde in Anwendung von § 19 Abs. 2 des Jugendhilfegesetzes bezeichneten Stelle.

Die Inkassohilfe wird auch gewährleistet für Unterhaltsansprüche aus vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen von Scheidungs- oder Trennungsverfahren angeordnet wurden, sowie aus Eheschutzmassnahmen (Art. 173 und 176 ZGB) FN18.


Ater. FN65 Eltern- und Kindesrecht

§ 58. Steht die elterliche Sorge FN65 nur einem Elternteil zu, so hat dieser der Vormundschaftsbehörde innerhalb drei Wochen seit Auflösung der Ehe bzw. Aufhebung der Beistandschaft über das Kind ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen. Aus zureichenden Gründen kann die Vormundschaftsbehörde die Frist erstrecken oder anders ansetzen.

Wenn der Inhaber der elterlichen Sorge FN65 dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das eingereichte Inventar unvollständig oder unrichtig ist, oder wenn der Inhaber der elterlichen Sorge FN65 es beantragt, so nimmt die Vormundschaftsbehörde ein amtliches Inventar auf.

Auf das private und das amtliche Inventar finden die Vorschriften der §§ 93–97 entsprechende Anwendung.

Wird ein amtliches Inventar aufgenommen (§ 125), so fällt die Pflicht zur Einreichung eines privaten Inventars dahin.

§ 59. Die Vormundschaftsbehörde hat von Amtes wegen einzuschreiten, sobald ihr die Gefährdung des leiblichen oder geistigen Wohles eines Kindes (Art. 307, 308, 310, 311 und 313 ZGB) FN18 oder des Kindesvermögens (Art. 324 und 325 ZGB) FN18 zur Kenntnis kommt.

Insbesondere obliegt es ihr einzuschreiten, wenn Eltern es unterlassen, dem körperlich oder geistig gebrechlichen Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen so weit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Art. 302 Abs. 2 ZGB) FN18. Sie trifft auch die erforderlichen Massnahmen zum Schutz unbeaufsichtigter Kinder (Förderung der Kinderkrippen, Kindergärten, Jugendhorte usw.).

§ 60. Anzeigepflichtig ist jeder Beamte, der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Falle erhält, welcher das vormundschaftliche Einschreiten rechtfertigt, wie namentlich Gerichts- und Polizeibeamte, Armen- und Untersuchungsbehörden, Lehrer und Geistliche.

Anzeigeberechtigt ist jedermann.

§ 61. Die Anhörung der Kinder gemäss Art. 314 Ziffer 1 ZGB FN18 erfolgt durch ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde. Mit der Anhörung kann eine geeignete Drittperson betraut werden. FN65

Die Anhörung erfolgt in der Regel ohne Beisein der Eltern, deren Vertretungen und weiterer am Verfahren beteiligter Personen. Die Anhörung wird in der dem Alter und der Reife des Kindes angemessenen Form durchgeführt. Sie kann ausserhalb des Amtsgebäudes stattfinden. FN64

Den am Verfahren beteiligten Elternteilen und weiteren am Verfahren beteiligten Personen wird Gelegenheit gegeben, zum Ereignis der Anhörung Stellung zu nehmen. FN64

§ 62. Wo es notwendig ist, trifft die Vormundschaftsbehörde vor der endgültigen Erledigung provisorische Massnahmen.

Von der Art der Erledigung ist demjenigen, der die Anzeige erstattet hat, auf sein Verlangen Kenntnis zu geben.

Ebenso ist dem Bezirksrat und der Heimatbehörde von der angeordneten Massnahme Mitteilung zu machen.

§ 63. Über die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde sowie über Verschleppung der Angelegenheit steht jedermann, der ein Interesse hat, die Beschwerde zu (Art. 420 Abs. 2 ZGB) FN18.

§ 64.

§ 65. Die infolge des Einschreitens der Vormundschaftsbehörde und der angeordneten Massnahmen entstandenen Kosten tragen die Eltern, und wenn diese nicht dazu imstande sind, das Kind, in letzter Linie die unterstützungspflichtigen Verwandten. Das Kindesvermögen ist wenn nötig zur Sicherstellung der Versorgungskosten in die Schirmlade zu legen.

§§ 66–69.

§ 70. FN65 Die Entziehung und die Wiederherstellung der elterlichen Sorge erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 312 und 313 ZGB) FN18 oder durch den Bezirksrat auf Antrag der Vormundschaftsbehörde (Art. 311 und 313 ZGB) FN18.


Die Neuregelung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 a Abs. 2 ZGB FN18 erfolgt auf Antrag der Vormundschaftsbehörde durch den Bezirksrat.

§ 71. FN66


B. Vormundschaftswesen

I. Vormundschaftliche Organe

§ 72. FN66

§ 73. Vormundschaftsbehörde ist der Gemeinderat der politischen Gemeinde.

Die Vormundschaftsbehörde des Heimatortes kann die Bevormundung oder Verbeiständung bei der Wohnsitzgemeinde beantragen und zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen, der in einer andern Gemeinde bevormundet werden soll oder bevormundet ist, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.

§ 74. Der Gemeinderat kann die Besorgung des Vormundschaftswesens an seiner Statt auch einer Kommission von drei oder fünf Mitgliedern aus seiner Mitte übertragen.

Durch Gemeindebeschluss kann die Besorgung des Vormundschaftswesens einer besonderen Kommission von mindestens drei Mitgliedern übertragen werden. Die Wahl erfolgt durch die Gemeinde. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Gemeinderates.

In gleicher Weise können durch Gemeindebeschluss einzelne Aufgaben der vormundschaftlichen Fürsorge besonderen Amtsstellen übertragen werden.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen betreffend einzelne Gemeinden.

§ 75. FN65 Aufsichtsbehörde erster Instanz ist der Bezirksrat. Aufsichtsbehörde zweiter Instanz ist die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion (§ 44 Ziffer 9), unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung von Rekursen (§ 44 a GVG; §§ 280 a-j ZPO).


II. Familienvormundschaft

§ 76. Begehren um Anordnung der Familienvormundschaft (Art. 362 ZGB) FN18 sind der Vormundschaftsbehörde einzureichen.

Die Vormundschaftsbehörde hat das Gesuch nach Befragung der zu bevormundenden Person und der nächsten Verwandten, gegebenenfalls auch des Ehegatten, zu begutachten und dem Bezirksrat Antrag zu stellen. Dieser entscheidet über die Anordnung der Familienvormundschaft. FN65

§ 77. Ist die Familienvormundschaft gestattet worden, so wird unter Mitwirkung der Familie, eines abgeordneten Mitgliedes und des Schreibers des Bezirksrates ein genaues Inventar aufgenommen, von allen Mitwirkenden unterzeichnet und dem Bezirksrat vorgelegt. Wenn dieser das Inventar in Ordnung findet, so ist das Original der Familie zurückzustellen und eine Abschrift in dem Archiv des Bezirksrates aufzubewahren.

Die Vorschriften der §§ 95 und 96 finden Anwendung.

Den Mitgliedern und dem Schreiber des Bezirksrates ist, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, Verschwiegenheit mit Rücksicht auf den Inhalt des Inventars zur Pflicht gemacht. Die Vorschriften über die Mitteilungspflicht der Vormundschaftsbehörden gegenüber den Steuerbehörden FN39 gelten indessen auch für die Fälle der Familienvormundschaft.

§ 78. Der Vormund hat dem Familienrat jährlich Bericht und Rechnung vorzulegen.

§ 79. Je das zweite Jahr hat der Vormund auch dem Bezirksrat die Vermögensrechnung zur Prüfung einzureichen.

Der Familienrat ist verpflichtet, dem Bezirksrat jeweilen Anzeige zu machen, ob die jährliche Rechnungsstellung erfolgt sei. Auch in der Zwischenzeit hat der Familienrat Bericht zu erstatten, wenn das Vermögen im Stande und in der Anlage erhebliche Änderungen erlitten hat.

Erfolgen diese Berichterstattungen nicht rechtzeitig, so hat sie der Bezirksrat unter Androhung einer Ordnungsbusse auf einen neu zu bestimmenden Termin einzufordern, und wenn auch diese Frist erfolglos bleibt, auf Aufhebung der Familienvormundschaft anzutragen.

§ 80. FN65 Der Bezirksrat ist zuständig für die Aufhebung der Familienvormundschaft (Art. 366 ZGB) FN18.

§ 81. Hört die Familienvormundschaft auf, so ist auf den Zeitpunkt des Erlöschens Schlussrechnung vorzulegen.

Wird die Familienvormundschaft in eine ordentliche verwandelt, so ist das Vermögen des Bevormundeten unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde zu inventarisieren.


III. Amtsvormundschaft

§ 82. Können keine der in Art. 380 und 381 ZGB FN18 genannten Personen zur Vormundschaft berufen werden, so soll die Vormundschaft über Unmündige einem besonderen Vormundschaftsverwalter (Amtsvormund) übertragen werden, sofern nicht das Interesse des Kindes durch Bestellung eines Einzelvormundes besser gewahrt werden kann.

In den hiezu geeigneten Fällen wird der Amtsvormund auch zum Beistand ernannt; insbesondere soll ihm die Beistandschaft für Kinder unverheirateter Frauen (Art. 309 ZGB) FN18 übertragen werden.

Er ist angemessen zu entschädigen.

Ein Amtsvormund kann auch für mehrere Gemeinden gemeinsam bestellt werden.


IV. Entmündigungsverfahren

§ 83. Entmündigungen (Art. 369–372 ZGB) FN18 und Verbeiratungen (Art. 395 ZGB) FN18 erfolgen auf Antrag der Vormundschaftsbehörde durch den Bezirksrat. FN65

Die Vormundschaftsbehörde trifft alle erforderlichen sichernden Massnahmen und ernennt nötigenfalls schon vor der Durchführung des Verfahrens vorläufig den Vormund.

§ 84. Bei Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist das Gutachten des Bezirksarztes unter Zuziehung des behandelnden Arztes oder dasjenige eines Arztes an den kantonalen Krankenanstalten einzuholen.

Die für das Gutachten nötigen Erhebungen und Berichte soll der Arzt selbst einziehen; er kann auch Erhebungen, insbesondere die Einvernahme von Zeugen, durch das Statthalteramt verlangen.

§§ 85-87. FN66

§ 88. Die Veröffentlichung der Bevormundung und der Wahl des Vormundes erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde (Art. 375 ZGB) FN18.

§ 89. FN65 Begehren um Aufhebung der Vormundschaft oder Beiratschaft sind bei der Vormundschaftsbehörde einzureichen. Der Bezirksrat entscheidet auf Antrag der Vormundschaftsbehörde.

§§ 90 und 91. FN66


V. Führung der Vormundschaft

a) Übernahme des Amtes

§ 92. Die Aufnahme des Inventars erfolgt durch den definitiv ernannten oder provisorisch eingesetzten Vormund, ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde und den Schreiber der Behörde.

§ 93. Bei der Aufnahme des Inventars (Art. 398 ZGB) FN18 sollen die Aktiven und Passiven genau verzeichnet, geschätzt und in klare Übersicht gebracht werden.

§ 94. Das Inventar ist, sofern Liegenschaften vorhanden sind, dem Grundbuchamt zur Revision mitzuteilen.

§ 95. Wenn von der zu bevormundenden Person nach der Einleitung des vormundschaftlichen Verfahrens oder von dem Vögtling Vermögensstücke beseitigt oder bei der Inventarisation des Vermögens verheimlicht oder unredlicherweise Schulden vorgespiegelt werden, so ist der Fehlbare mit Ordnungsbusse, in schweren Fällen wegen Übertretung der Vorschriften betreffend das vormundschaftliche Inventar mit Busse bis auf Fr. 1000 oder mit Haft zu bestrafen.

Den nämlichen Strafen unterliegen auch Dritte, welche sich solcher Handlungen schuldig machen oder sich daran beteiligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN20.

§ 96. Die zur Aufnahme des Inventars zugezogenen Personen sind auf die Bestimmungen des § 95 aufmerksam zu machen.

§ 97. Das Inventar wird von der Vormundschaftsbehörde geprüft, hierauf im Beisein des Vormundes, wenn tunlich des Bevormundeten, und seiner nächsten Angehörigen, abgenommen und dem Bezirksrat zur Genehmigung überwiesen. Nach der Genehmigung wird dem Vormund eine Abschrift des Inventars zugestellt.

Die Vormundschaftsbehörde ist befugt, an Stelle des Vormundes an Dritte Anfragen zu richten. Hiebei finden die Strafbestimmungen des § 95 Abs. 2 Anwendung.

§ 98. Die Vormundschaftsbehörde hat, wo die Umstände es rechtfertigen, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB) FN18 zu beantragen. Insbesondere liegt ihr diese Pflicht ob, wenn Unmündige zu bevormunden und Bedenken darüber vorhanden sind, ob die Passiven der ihnen zufallenden Erbschaft durch die Aktiven gedeckt seien. Der Antrag kann unterbleiben, wenn die Gefahr einer Schädigung für die Unmündigen sofort auf andere Weise, z. B. durch Kaution, beseitigt wird.

§ 99. Wenn die Passiven der Verlassenschaft grösser sind als die Aktiven, so hat die Vormundschaftsbehörde dies unverzüglich dem Bezirksrat zu berichten und ihm für den Fall, dass eine Verständigung mit den Gläubigern oder eine amtliche Liquidation nicht tunlich erscheint, einen Antrag über die Ausschlagung der Erbschaft im Namen der Unmündigen zu stellen.

Findet der Bezirksrat, dass die Ausschlagung der Erbschaft im Interesse der Unmündigen liegt, so ermächtigt er die Vormundschaftsbehörde, diese beim Richter zu erklären.

§ 100. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne des Art. 398 Abs. 3 ZGB FN18 erfolgt auf Anordnung des Bezirksrates durch den Notar.

§ 101. Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind, soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, dem Waisenamt zur Aufbewahrung in der Schirmlade zu übergeben.

Die Vormundschaftsbehörde kann mit Genehmigung des Bezirksrates anordnen, dass das Mündelvermögen der Zürcher Kantonalbank und der Schweizerischen Nationalbank zu geschlossener oder offener Aufbewahrung übergeben werde.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften FN3. Er kann auch andern Banken gegen Leistung von Sicherheit die Annahme von Mündelgeldern zur Aufbewahrung gestatten.

b) Schirmlade

§ 102. Jede Vormundschaftsbehörde sorgt, unter der Oberaufsicht des Bezirksrates, für eine taugliche Schirmlade.

Die Schirmlade soll in einem sichern, feuerfesten Gewölbe oder feuersichern Schrank untergebracht und wenigstens mit zwei Schlössern versehen sein. Die zwei Schlüssel sollen in der Hand von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Schreiber der Vormundschaftsbehörde liegen. Bei der Öffnung der Schirmlade haben zwei Schlüsselinhaber mitzuwirken, und es ist über die Eingänge und Ausgänge gleichzeitig ein Protokoll zu führen.

§ 103. Über die sämtlichen in der Schirmlade verwahrten Gegenstände soll ein genaues und vollständiges Verzeichnis (Schirmbuch) geführt werden. In demselben sind die einzelnen Stücke, welche eingelegt oder herausgenommen werden, unter dem entsprechenden Datum vorzumerken.

§ 104. Für jeden Gegenstand, welcher der Vormundschaftsbehörde zur Aufbewahrung in der Schirmlade übergeben wird, hat dasselbe einen Empfangsschein auszustellen; ebenso ist ihm die Aushingabe durch den Empfänger zu bescheinigen.

§ 105. Alljährlich wenigstens einmal hat die Vormundschaftsbehörde eine Durchsicht der Schirmlade vorzunehmen, den Inhalt derselben mit dem Schirmbuch zu vergleichen und über das Resultat dieser Untersuchung an den Bezirksrat Bericht zu erstatten.

§ 106. Wenigstens alle zwei Jahre soll der Bezirksrat jede Schirmlade des Bezirks durch Abgeordnete an Ort und Stelle genau untersuchen lassen, das Nötige verfügen und über das Resultat dieser Untersuchung an die für Vormundschaftssachen zuständige Direktion des Regierungsrates FN24 Bericht erstatten.

In dem Jahre, da der Bezirksrat die Revision vorgenommen hat, kann die vormundschaftsbehördliche Durchsicht unterbleiben.

§ 107. Die Ehefrau ist berechtigt, die ihr vom Ehemann zur Sicherung ihres Vermögens übergebenen Wertpapiere in der Schirmlade der Vormundschaftsbehörde zu hinterlegen.

c) Berichterstattung über die persönliche Fürsorge und die Vermögensverwaltung

§ 108. Die Vormundschaftsbehörde lässt sich vom Vormund ordentlicherweise alle zwei Jahre, ausserordentlicherweise so oft es nötig ist, näheren Bericht erstatten über die persönlichen Verhältnisse des Bevormundeten, insbesondere über die körperliche und geistige Entwicklung, den Aufenthaltsort und die Berufsbildung der Unmündigen.

Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, in allen Fällen, in welchen die persönliche Wohlfahrt der Bevormundeten erhöhte Sorge erheischt, dem Vormund alljährliche Berichterstattung zur Pflicht zu machen.

§ 109. Die Vormundschaftsbehörde lässt sich vom Vormund ordentlicherweise alle zwei Jahre, und ausserordentlicherweise so oft es nötig ist, Rechnung ablegen über die gesamte Vermögensverwaltung.

§ 110. Die Rechnungen sollen auf Grundlage des Inventars beziehungsweise je der letzten Rechnung gestellt sein und einen Überblick über die seitherigen Veränderungen des Vermögens in Stand und Anlage enthalten. Ausgaben und Einnahmen sollen verzeichnet und, soweit es möglich ist, mit den erforderlichen Belegen versehen sein.

Ist eine Einnahme oder Ausgabe infolge Weisung der vormundschaftlichen Behörden gemacht worden, so ist das Datum der Weisung dabei anzumerken.

§ 111. Wenn der Vormund länger als sechs Wochen mit der Berichterstattung oder der Einreichung der Rechnung zögert, so setzt ihm die Vormundschaftsbehörde eine angemessene Frist hiezu an.

§ 112. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der säumige Vormund mit einer Ordnungsbusse FN30 zu belegen. Die Vormundschaftsbehörde sorgt von sich aus dafür, dass auf Kosten des Säumigen die Rechnung durch einen Sachkundigen hergestellt werde.

§ 113. Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungssteller die nötigen Schriften einzuhändigen und Aufschlüsse zu geben, so wird er nach vorausgegangener Androhung wegen Ungehorsams (Art. 292 StGB) FN20 dem zuständigen Gericht zur Bestrafung überwiesen.

§ 114. Die Vormundschaftsbehörde prüft Bericht und Rechnung und lässt die nötigen Ergänzungen anbringen. Sie kann den Vormund, den Bevormundeten und dessen nächste Anverwandte sowie die Ehefrau zur Abnahme des Berichtes und der Rechnung einladen.

§ 115. Die Vormundschaftsbehörde fasst das Ergebnis der Prüfung in einem Abschied zusammen und überweist ihn mit Bericht und Rechnung dem Bezirksrat zur Prüfung und Genehmigung.

§ 116. Wird ein dem Bevormundeten durch unsorgfältige Geschäftsführung entstandener Schaden nicht durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden gedeckt, so haftet für den Ausfall in erster Linie die Gemeinde und nach ihr der Staat (Art. 427 ZGB) FN18.

d) Beistandschaft

§ 117. Für den Beistand gelten, soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund.


VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

§ 117a. FN56 Die Vormundschaftsbehörde entscheidet über die Einweisung einer Person in eine Anstalt (Art. 397a Abs. 1 ZGB) FN18.

Bleibt die Vormundschaftsbehörde untätig oder verweigert sie die Anstaltseinweisung zu Unrecht, entscheiden an ihrer Stelle die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden entweder kraft ihrer Aufsichtsbefugnis oder auf Rekurs einer nahestehenden Person.

Ist die Person psychisch krank oder droht Gefahr, ist für die Einweisung auch der Arzt zuständig (Art. 397b Abs. 2, Art. 405a Abs. 2 und Art. 314a Abs. 3 ZGB) FN18.

§ 117b. FN55 Das Verfahren der Vormundschaftsbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit das ZGB oder dieses Gesetz keine Regelung enthält.

Die Vormundschaftsbehörde hört ausser der betroffenen Person, soweit erforderlich, auch die ihr nahestehenden Personen sowie Behörden und Stellen an, die sich mit dieser befasst haben.

Die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist der betroffenen Person und den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde können notfalls mit Hilfe der Polizei vollzogen werden.

§ 117c. FN56 Über die Einweisung eines psychisch Kranken entscheidet die Vormundschaftsbehörde nur unter Beizug eines in der Schweiz praxisberechtigten Arztes mit eidgenössischem oder gleichwertigem Diplom.

§ 117d. FN56 Zur ärztlichen Einweisung sind die in der Schweiz praxisberechtigten Ärzte mit eidgenössischem oder gleichwertigem Diplom zuständig. Der einweisende Arzt darf nicht Arzt des aufnehmenden Krankenhauses sein. Er muss die betroffene Person persönlich untersuchen, anhören und ihr den Entscheid mit der Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnen und kurz begründen.

§ 117e. FN56 Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet die Vormundschaftsbehörde über die Entlassung. Sie zieht dazu einen Bericht der Anstaltsleitung bei.

Bei ungerechtfertigter Entlassung entscheiden die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden entweder kraft ihrer Aufsichtsbefugnis oder auf Rekurs einer nahestehenden Person.

Bei Versetzung einer durch die Vormundschaftsbehörde eingewiesenen Person in eine andere Anstalt ist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Die Anstaltsleitung hat der Vormundschaftsbehörde die Entlassung einer durch eine vormundschaftliche Behörde untergebrachten oder zurückbehaltenen Person zu beantragen, sobald deren Zustand es erlaubt.

§ 117f. FN56 Ist die Person durch den Arzt eingewiesen worden, so verfügt die Anstaltsleitung die Entlassung, sobald der Zustand der betroffenen Person es erlaubt (Art. 397 b Abs. 3 ZGB) FN18.

Bei einem Krankenhaus ist unter der Anstaltsleitung immer der ärztliche Leiter zu verstehen.

§ 117g. FN56 Eine freiwillig eingetretene, psychisch kranke Person kann durch den ärztlichen Leiter der Anstalt gegen ihren Willen zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.

§ 117h. FN56 Zur Verlegung einer betroffenen Person von einer Anstalt in eine andere ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich.

Dies gilt auch für die Wiederaufnahme einer betroffenen Person, die entwichen oder beurlaubt worden ist, sofern sie innert drei Monaten erfolgt und die Voraussetzungen von Art. 397 a ZGB FN18 erfüllt sind.

§ 117i. FN56 Bei Einweisung, Ablehnung des Entlassungsgesuchs, Zurückbehaltung oder Rückversetzung nach §§ 117a, 117d, 117e, 117f und 117g kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen nach Mitteilung des Entscheids beim Einzelrichter gerichtliche Beurteilung verlangen.

Die Anstaltsleitung stellt sicher, dass Entlassungsgesuche, die nach mehr als zehn Tagen, von der Einweisung an gerechnet, gestellt werden, unmittelbar an sie oder an die einweisende Vormundschaftsbehörde und nicht an das Gericht gerichtet werden.

§ 117k. FN56 Jede in eine Anstalt eingewiesene oder freiwillig eingetretene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson oder einen Beistand beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht aufmerksam zu machen.

Die Anstalt muss jede eingewiesene oder freiwillig eingetretene Person zudem sofort nach Eintritt in geeigneter Form darauf hinweisen, dass sie jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen kann.

§ 117l. FN56 Sind seit der Einweisung oder der letzten Überprüfung der Freiheitsentziehung sechs Monate verstrichen, ist die Anstalt verpflichtet, ihrer Aufsichtsbehörde die betroffene Person schriftlich zu melden.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet so rasch als möglich über die Entlassung der betroffenen Person.

Gegen den ablehnenden Entscheid kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen beim Einzelrichter gerichtliche Beurteilung verlangen.

§ 117m. FN55 Die unentgeltliche Rechtsvertretung richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.


C. Findelkinder

§ 118. Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht derjenigen Gemeinde, in welcher sie gefunden worden sind.

Vorbehalten bleibt die nachherige Ausmittlung des dem Kinde angeborenen Gemeindebürgerrechts.

§ 119. Der Staat bezahlt der Gemeinde, welche vier Jahre lang ein Findelkind versorgt hat, ohne dass dessen Herkunft entdeckt wurde, einen einmaligen Betrag von Fr. 800.


D. Betreibungsrechtliche Bestimmungen

§ 120. FN44 Wird ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und ist sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, teilt dies der Betreibungsbeamte der unteren Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen mit.

§ 121. FN42

§ 122. In jedem Konkurs- oder Pfändungsfall ist der Schuldner darüber einzuvernehmen, ob Kinder oder Mündel unter seiner Gewalt stehen und ob zu deren Gunsten Eigentums- oder Forderungsansprüche bestehen.

Treffen diese Voraussetzungen zu, so hat der Betreibungsbeamte oder Konkursbeamte der Vormundschaftsbehörde des Wohnortes Anzeige zu machen.

Die Unterlassung dieser Anzeige wird mit Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 500 bestraft.

Die Vormundschaftsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 324, 325 und 445–450 ZGB) FN18.


E. Konkubinat

§ 123.


Dritter Abschnitt: Erbrecht

A. Erbrecht des Gemeinwesens

§ 124. Fällt eine Erbschaft aufgrund des Art. 466 ZGB FN18 an den Staat, so hat er, wenn der Verstorbene Bürger einer Gemeinde des Kantons Zürich war, die Hälfte des Liquidationsergebnisses an diese Gemeinde abzugeben.

Abis. FN42

§ 124a. FN42


B. Sicherung des Erbganges

§ 125. Die Vormundschaftsbehörde hat sofort, nachdem sie vom Tod einer Person Kenntnis erhalten hat, von sich aus den Nachlass zu inventarisieren und nötigenfalls zu siegeln,

1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht (Art. 553 Ziffer 1 ZGB) FN18;
2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Art. 553 Ziffer 2 ZGB) FN18;
3. wenn wahrscheinlich ist, dass der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinterlässt (Art. 466 ZGB) FN18.

In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars und die Siegelung beim Einzelrichter beantragen. FN36

Die Vormundschaftsbehörde beantragt auch andere zur Sicherung des Erbganges nötige Massnahmen (Art. 551 ZGB) FN18.

§ 126.

§ 127. Das Erbschaftsinventar enthält ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mit Schätzung sowie der Verpflichtungen des Erblassers.

Die Bestimmungen der §§ 94–97 finden entsprechende Anwendung.

§ 128. In allen Fällen der Inventaraufnahme ist der Nachlass unter Siegel zu legen, wenn es zu seiner Sicherstellung erforderlich ist. Ausserdem soll die Siegelung, sofern der Nachlass nicht offenbar ganz unbedeutend ist, vorgenommen werden,

1. wenn Zweifel darüber besteht, ob eine Vormundschaft einzuleiten sei, und sich bis zur Aufklärung hierüber eine Nachlasssicherung durch die Umstände rechtfertigt;
2. wenn Gefahr droht, dass zum Nachteil von Erben oder Vermächtnisnehmern, die im Ausland wohnen oder deren Aufenthalt unbekannt ist, wesentliche Bestandteile der Verlassenschaft unbefugterweise entzogen werden;
3. wenn über die Erbberechtigten Ungewissheit herrscht und ein gerichtlicher Aufruf zur Ermittlung der Erben als nötig erscheint.


C. Öffentliches Inventar

§ 129.

§ 130. Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und am Wohnsitz und in der Heimatgemeinde des Erblassers öffentlich bekanntzumachen; der Notar kann, wenn erforderlich, die Veröffentlichung auch in andern Blättern anordnen.

§ 131. Der Notar übergibt das Inventar mit einem Schlussbericht dem Einzelrichter.

Der Einzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Verfügungen (Art. 587 ZGB) FN18.

§ 132. Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so beauftragt der Einzelrichter FN37 den Notar mit der Vornahme eines Rechnungsrufes und trifft die weiter erforderlichen Anordnungen (Art. 592 ZGB) FN18.


D. Teilung der Erbschaft FN29

§ 133. Ein zusammenhängendes Stück landwirtschaftlichen Bodens, welches weniger als 60 Aren umfasst, ist nicht weiter teilbar. Es ist bei der Teilung einem der Miterben gegen Entschädigung an die übrigen zuzuteilen.

Gelangt ein landwirtschaftliches Grundstück von 60 oder mehr Aren zur Teilung, so muss der einzelne Teil mindestens 30 Aren ausmachen.

Bei der Teilung von Weinbergen darf der einzelne Teil nicht weniger als fünf Aren betragen.

Auf Gärten, Pünten und Bauplätzen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§ 134. Sind ausnahmsweise Gründe für weitere Teilung landwirtschaftlichen Bodens vorhanden, so kann der Richter sie ungeachtet der Einsprachen einzelner Erben anordnen.


Vierter Abschnitt: Sachenrecht

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 135. Bestandteil einer unbeweglichen Sache ist alles, was zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann (Art. 642 ZGB) FN18. Nach Ortsgebrauch sind namentlich Bestandteile:

die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen;

alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist;

die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel, Bilder;

die in den Boden eingebauten oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachten Öfen oder Herde;

die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Triebwerke (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen), Aufzüge, elektrische Leitungen, Kessel, Ventilatoren, Röhrenleitungen, Hammer, Trottwerke und dergleichen.

§ 136. Zugehör von Liegenschaften sind unter den Voraussetzungen des Art. 644 ZGB FN18 nach Ortsgebrauch:

die zu einem Gebäude oder eine Einfriedigung gehörenden Schlüssel;

Vorfenster, Fensterladen;

bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit einer Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen und Herde vorhanden sind;

Badeeinrichtungen, Badewannen, Waschherde und Waschtröge;

die auf dem Rebland vorhandenen Rebstickel; die Stützpfähle für Pflanzen und dergleichen;

Fasslager, Gestelle und dergleichen;

Löschgerätschaften;

der auf einem landwirtschaftlichen Gute erzeugte und daselbst vorhandene Dünger;

bei einer zum Betrieb eines Gewerbes oder einer Fabrik dienenden Liegenschaft (Fabrik, Mühle, Säge, Stampfe, Trotte, Käserei, Werkstatt usw.) die eigens für dieselbe konstruierten oder ihrer besonderen Einrichtung angepassten oder sonst zur dauernden Benutzung für dieselbe bestimmten Vorrichtungen, wie Spinnstühle, nebst Spindeln und Spulen, mechanische Webstühle, Strickmaschinen, Mahlgänge und dergleichen, sowie die dazu gehörenden Gerätschaften und Werkzeuge.


B. Öffentliche Sachen

§ 137. Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Gewässer sind die Vorschriften des Gesetzes über die Gewässer und den Gewässerschutz (Wassergesetz) FN12 massgebend.

§§ 137bis–144.

§ 145. Der Inhaber einer Fischereigerechtigkeit kann andere Personen an der Ausübung der Fischerei innerhalb seines Fischereibezirkes hindern.

§ 146. Der Fischereiberechtigte ist befugt, Einsprache zu erheben gegen neue Vorkehrungen oder Nutzungen in oder an den Gewässern, auch an solchen ausserhalb seines Fischereibezirkes, wenn sie die Ausübung seines Rechts in erheblichem Masse beeinträchtigen.

§ 147. Gegen Verbesserungen der Schiffahrt, Erstellung öffentlicher Badeanstalten oder anderer Wasserbauten, die im öffentlichen Interesse erfolgen, sowie gegen die Errichtung von Wasserwerken oder die Anlage von Wiesenwässerungen kann der Fischereiberechtigte keine Einsprache erheben. Vorbehalten bleibt in den beiden letzten Fällen der Anspruch auf Entschädigung.

§ 148. Das Bergwerkregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, auf alle Salzarten und die Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun- und Schieferkohle.

Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen, Torf.

§ 149. Werden auf einem Grundstück Stoffe gefunden, auf welche sich das Bergwerkregal erstreckt, so kann der Staat dem Finder die Berggerechtigkeit verleihen.

Die Verleihung erfolgt für einen oder mehrere Stoffe und in einer nach den Umständen zu bemessenden, zeitlich und örtlich bestimmten Ausdehnung, wobei auf Ermöglichung einer rationellen Ausbeutung Rücksicht zu nehmen und das Heimfallsrecht zu regeln ist.

Der Regierungsrat kann eine angemessene Konzessionsgebühr festsetzen, die nach der nutzbaren Förderung und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Verleihung zu bemessen ist.

Der Staat kann die Ausbeutung selbst betreiben. In diesem Falle hat der Finder Anspruch auf Entschädigung für seine Bemühungen.

§ 150. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen des Expropriationsrechts FN13.


C. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums

I. Recht zu bauen und zu graben

§§ 151–167.

§ 168. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet (Art. 679 und 684 ZGB) FN18, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er zunächst den Schutz der Polizeibehörde anrufen.


II. Pflanzen von Bäumen

§ 169. Gegen den Willen des Nachbars dürfen Gartenbäume, kleinere Zierbäume, Zwergobstbäume und Sträucher nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden.

Dieselben müssen überdies bis auf die Entfernung von 4 m von derselben so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt.

§ 170. Einzelne Waldbäume und grosse Zierbäume, wie Pappeln, Kastanienbäume und Platanen, ferner Nussbäume dürfen nicht näher als 8 m, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als 4 m von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Besteht das angrenzende Grundstück aus Rebland, so ist auch für die Bäume der letzteren Art ein Zwischenraum von 8 m zu beobachten.

Baumschulpflanzungen dürfen nicht näher als 1 m an die nachbarliche Grenze gesetzt werden. Die in § 173 festgesetzte Verjährung läuft nicht, solange die Baumschule besteht.

§ 171. Besteht das angrenzende Land aus Waldboden, so dürfen Sträucher und Bäume jeder Art nicht näher als 50 cm an der Grenze stehen und fällt die Pflicht, sie unter der Schere zu halten, weg.

§ 172. Soweit Wald an Wald grenzt, ist die Marklinie auf mindestens 50 cm nach jeder Seite hin offen zu halten. Neuanpflanzungen oder die Nachzucht bereits vorhandenen Waldes dürfen von keiner Seite näher als auf 1 m Abstand von der Grenze vorgenommen werden.

Der Grenze des Kulturlandes entlang darf die Nachzucht von Wald nicht näher als auf 2 m Abstand von der Grenze erfolgen, Flurwegen entlang nicht näher als auf 1 m.


Wird Kulturland in Wald umgewandelt, so ist von benachbartem Kulturland ein Abstand von 8 m, von einer Bauzone ein Abstand von 15 m zu beachten. FN61

§ 173. FN61 Die Klage auf Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, welche näher an der Grenze stehen, als nach den vorstehenden Bestimmungen gestattet ist, steht nur dem Eigentümer des benachbarten Landes zu; sie verjährt

a) nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Baumes oder bei Nachzucht von Wald nach dem Abtrieb des alten Bestandes;

b) bei Umwandlung von Kulturland in Wald, wenn die für die Waldbeurteilung massgebenden Waldbäume und -sträucher 20 Jahre alt sind.

§ 174. Bäume, welche infolge des früheren Rechts oder der Zulassung des Nachbars näher an der Grenze stehen, werden zwar in ihrem Bestand geschützt; wenn sie aber abgehen, so tritt für die Neupflanzung und für die Nachzucht wieder die Regel ein.

§ 174bis. Gegen das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichen Strassen, Plätzen und Fusswegen kann keine privatrechtliche Einsprache erhoben werden, wenn eine Entfernung von mindestens 5 m von der Verkehrsbaulinie oder der sonstigen Baubegrenzungslinie beobachtet wird. Auf bestehenden derartigen Anlagen dürfen abgehende Bäume und Sträucher auch bei geringerem Abstand durch neue ersetzt werden.


III. Tretrecht

§ 175. Soweit übungsgemäss das Tretrecht besteht, ist der Pflüger bei Bestellung der Felder berechtigt, auf das nicht bepflanzte oder nicht mit hohem Gras bewachsene Land eines andern 3,5 m weit hinauszufahren.


IV. Reckweg

§ 176. Die Ufereigentümer an einem Fluss haben den Schiffahrern zu gestatten, sich der vorhandenen Reckwege zu bedienen sowie wenn nötig am Ufer zu landen, die Schiffe vorübergehend daran zu befestigen und die Ladung eine Zeitlang auszusetzen. Der Schaden ist zu ersetzen.


V. Einfriedigung

§ 177. Grünhecken dürfen gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden.

§ 178. Andere Einfriedigungen, wie sogenannte tote Hecken, Holzwände oder Mauern, welche die Höhe von 150 cm nicht übersteigen, darf der Eigentümer an der Grenze anbringen und daran auch Spaliere ziehen. Wenn die Einfriedigungen aber jene Höhe überschreiten, so kann der Nachbar begehren, dass sie je um die Hälfte der Höhe über 150 cm von der Grenze entfernt werden.

§ 179. Für das Zuschneiden der Grünhecken und die Reparatur von Grenzmauern darf der Eigentümer, insoweit das Bedürfnis ihn dazu nötigt, den Boden des Nachbars betreten, nachdem er ihn hievon in Kenntnis gesetzt hat. Entsteht dem Nachbar ein Schaden, so ist dafür Ersatz zu leisten.


VI. Weitere Beschränkungen

§ 180. Es bleiben vorbehalten die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege, das Planungs- und Baugesetz FN10, das Strassengesetz FN11, das Wassergesetz FN12, das Forstgesetz FN16 und die Bestimmungen zur Förderung der Landwirtschaft FN15.

§ 181. FN41

§ 182.

§ 183. Die Grundeigentümer sind gehalten, den Vermessungsbeamten das Betreten ihrer Grundstücke zum Zwecke der Vornahme von Vermessungsarbeiten jeder Art zu gestatten.

Ebenso haben die Grundeigentümer das Anbringen öffentlicher Vermessungszeichen zu gestatten.

Der Schaden ist zu ersetzen.


VII. Enteignungsähnliche Beschränkungen

§ 183bis. Wirkt eine auf dem Grundeigentum lastende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ähnlich einer Enteignung, so ist der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen, das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung zu verlangen.

Hat das entschädigungspflichtige Gemeinwesen die Eigentumsbeschränkung im Interesse einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft angeordnet, so bleibt ihm das Rückgriffsrecht gewahrt.

Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung wird zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für bestehende erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften von dem Zeitpunkt an verzinst, in dem der Berechtigte sie geltend macht.

§ 183ter. Der Betroffene hat seine Ansprüche innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung dem Gemeinwesen schriftlich anzumelden.

Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so hat das Gemeinwesen das in den §§ 32ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten FN13 vorgesehene Verfahren einzuleiten.

Das Gemeinwesen ist jederzeit berechtigt, das Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht oder die Höhe der Entschädigung von sich aus feststellen zu lassen.

§ 183quater. Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert fünf Jahren nach ihrer Ausrichtung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Bei Handänderungen geht die Rückerstattungspflicht auf den neuen Eigentümer über.

Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Rückerstattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, ist die Rückerstattung bis spätestens auf den Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräusserung oder Überbauung zu verschieben.

Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.


Bei Streitigkeiten über die Rückerstattung oder die Herabsetzung finden ebenfalls die §§ 32ff. des Gesetzes über die Abtretung von Privatrechten FN13 Anwendung.


D. Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten

§ 184. In dem Fusswegrecht ist das Recht enthalten, über das dienende Grundstück beziehungsweise den dafür angewiesenen Fussweg zu gehen, nicht aber auch das Recht zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben. Indessen ist, wenn nicht aus den Umständen auf ein ausgedehntes Recht geschlossen werden muss, der belastete Eigentümer nicht verpflichtet, im Interesse des Fusswegberechtigten, welcher hohe Lasten tragen will, die Bäume längs des Fussweges höher als zwei Meter aufzustücken.

§ 185. Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf jeder Fussgänger sich bedienen, wenn kein besonderes Verbot im Wege steht.

§ 186. Wer ein Fahrwegrecht hat, darf auch über den Weg reiten und festgehaltenes (gefangenes) Vieh darüber führen, aber aus dem Fahrwegrecht folgt nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder freigelassenes Vieh darüber zu treiben.

§ 187. Der Winterweg (Fahrweg zur Winterzeit) ist, wenn nicht besondere Verträge etwas Abweichendes festsetzen, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März und nur, wenn der Boden mit Schnee bedeckt oder gefroren ist, auszuüben. Ausnahmsweise darf, wenn sich in milden Wintern bis Mitte Februar dazu keine Gelegenheit bietet, von da an auch über offenen (apern) Boden mit Wagen gefahren werden, insofern kein anderer Weg ohne namhafte Erschwerung benutzt werden kann.

§ 188. Die Breite der Wege und das Mass des freien Luftraumes über denselben werden durch die Landessitte und das Bedürfnis bestimmt.

§ 189. Das Weiderecht ist von seiten des belasteten Grundeigentümers jederzeit ablösbar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, sei es durch Bezahlung oder einstweilige Versicherung und Verzinsung einer dem schatzungsmässigen Werte des Rechts entsprechenden Geldsumme, sei es durch eigentümliche Überlassung eines entsprechenden Teils des pflichtigen Grundstückes an den Berechtigten.

§ 190. Erstreckt sich das Weiderecht über mehrere verbundene Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern zugehören, so ist ein einzelner Grundeigentümer gegen den Willen der Mehrheit und unter der Voraussetzung zur Ablösung berechtigt, dass er selber durch Umzäunung für den nötigen Abschluss seines Grundstückes gegen das weidende Vieh sorgt. Beschliesst aber die Mehrheit der betreffenden Grundeigentümer die Ablösung, so hat sich die Minderheit derselben ebenfalls zu unterziehen.

§ 191. Ebenso sind Holzungsrechte von seiten des belasteten Waldeigentümers ablösbar.

Die forstgesetzlichen Bestimmungen FN22 bleiben vorbehalten.

§ 192. Insofern die Weid- oder Holzungsrechte aus der ursprünglichen Gemeindeverbindung hervorgegangen sind und einer Genossenschaft von Gerechtigkeitsbesitzern zustehen, während der Boden der ursprünglich gemeinen Weide oder Waldung einer Gemeinde zugehört, so ist sowohl die Gemeinde als die Genossenschaft der Gerechtigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ihrer verschiedenen Ansprüche durch Teilung des Bodens zu fordern. Ist die Realteilung wegen forstgesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, so hat eine Ablösung durch Geldentschädigung stattzufinden.

§ 193. Bei solchen Auseinandersetzungen ist der Wert des Eigentums, abgesehen von den damit dem Eigentümer vorbehaltenen Nutzungen, je nach der grösseren oder geringeren Bedeutung der darin liegenden Rechte und der Beschränkung des Gerechtigkeitsbesitzes zu einem Sechstel bis zu einem Achtel des gesamten Grundstückes anzuschlagen.


E. Grundpfandrechtliche Bestimmungen

§ 194. Von Gesetzes wegen bestehen folgende Pfandrechte:


a) zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die Versicherungsprämien (§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung) FN14;
b) für Forderungen der Gemeinde aus den im Interesse der Feuerpolizei getroffenen baulichen Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 des genannten Gesetzes;
c) FN47 zugunsten des Staates oder der Gemeinden für Forderungen, die ihnen aus Hochwasserschutzmassnahmen und Konzessionen gegen einzelne Grundeigentümer erwachsen (Wasserwirtschaftsgesetz) FN12;
d)
e) FN60 zu Gunsten der Gemeinden für die Grundsteuern (§ 208 Steuergesetz FN9);
f) FN47 zugunsten des Staates, der Gemeinden und der Werkträger für Beiträge und Anschlussgebühren für öffentliche Unternehmungen und Erschliessungsanlagen, für Beiträge an die Kosten der Erstellung von Privatstrassen, für Ersatzabgaben aus der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen (§ 246 Planungs- und Baugesetz) FN10 und für Ersatzabgaben für Grundwasseranreicherungsanlagen (§ 71 Wasserwirtschaftsgesetz) FN12;
g) zugunsten der öffentlich-rechtlichen Genossenschaften und der vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer, welche gemeinschaftlich eine Verbesserungsmassnahme im Sinne der §§ 45 bis 140 des Landwirtschaftsgesetzes FN15 durchführen oder ein geschaffenes Werk unterhalten oder betreiben, für die Ansprüche gegen die Beteiligten.

§ 195. FN60 Die gesetzlichen Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung. Die in § 194 lit. c und f genannten erlöschen jedoch, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit der Forderung eingetragen werden, diejenigen nach § 194 lit. e, wenn sie nicht eingetragen werden innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung oder bei einer solchen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, seit der Wahrnehmung durch die für die Einschätzung zuständige Steuerbehörde. Die Pfandrechte gemäss § 194 lit. g erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Fälligkeit des Anspruchs eingetragen werden.

§ 196. Die Wirksamkeit der gesetzlichen Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor. Ihre eigene Rangordnung bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Aufzählung in § 194. Die in § 194 lit. f genannten Pfandrechte stehen untereinander im gleichen Rang.

§ 197. Einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts haben:

a) und b)
c) die Gemeinden für die Kosten des Vollzugs und der Ausführung von Quartierplänen sowie von Vollstreckungsmassnahmen, soweit sie Grundstücke betreffen;
d) Staat, Gemeinden und andere Träger öffentlicher Werke für Gebühren aus der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes.
e) FN46 der Staat für Staatsbeiträge an Investitionen, soweit nicht von Gesetzes wegen Pfandrechte gemäss § 194 lit. c und f bestehen und die Staatsbeiträge nicht Gemeinden oder Gemeindeverbindungen ausgerichtet werden.

§ 198. Auf Grundstücke, die zur Erfüllung der gemäss der Gesetzgebung unerlässlichen öffentlichen Aufgaben der Gemeinde bestimmt sind, darf ohne Zustimmung des Regierungsrates ein Grundpfand nicht errichtet werden. FN28

§ 199. Will der Eigentümer eines durch Brand zerstörten oder beschädigten Gebäudes dasselbe nicht wiederherstellen, so sind die Pfandgläubiger verpflichtet, die Versicherungssumme anzunehmen und an ihren Forderungen abschreiben zu lassen.

§ 200. Als übliche Zinstage gelten der erste Mai und der erste November (Art. 844 Abs. 1 ZGB) FN18.

§ 201. Die Kündbarkeit der Schuldbriefe kann nicht weiter beschränkt werden als so, dass der Schuldner nicht vor Ablauf von sechs Jahren, der Gläubiger nicht vor Ablauf von 24 Jahren auf die gesetzlich zulässige Zeit künden darf (Art. 844 Abs. 2 ZGB) FN18.


F. FN54 Vorschriften über das Pfandleihgewerbe, die Feilträger und die Kreditgeber und -vermittler

§ 202. Zur Betreibung des Pfandleihgewerbes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates. Sie darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, solche Bewilligungen inskünftig nur noch an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen zu erteilen (Art. 907 ZGB) FN18.

§ 203. Der Pfandleiher darf an Zins nicht mehr als 1% für den Monat beziehen.

Der Zins darf nicht vorausgenommen werden.

§ 204. Der Pfandleiher ist berechtigt, bei der Hingabe eines Darlehens und bei der Erneuerung eines solchen für mindestens sechs Monate eine Einschreibgebühr von höchstens 20 Rappen zu beziehen. Hiebei gelten alle einem Entlehner am nämlichen Tage gemachten Darlehen als ein einziges.

Die Ausbedingung jeder weiteren Vergütung für das Darlehen oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes ist nichtig.

§ 205. Das von einem Pfandleiher gegebene Darlehen darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe zurückgefordert werden.

Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit durch Zahlung des Darlehens und der Zinsen einzulösen.

§ 206. Der Pfandleiher hat die bei ihm hinterlegten Pfänder gegen Feuergefahr zu versichern.

§ 207. Der Verkauf der Pfandgegenstände erfolgt ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungsamt.

§ 208. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Metallwert, der durch Schätzung festzustellen und im Gantprotokoll vorzumerken ist, versteigert werden. Für die Richtigkeit der Schätzung haftet die Gantbeamtung, welche ihrerseits das Gutachten Sachverständiger einzuholen berechtigt ist. Wenn auf der Gant weniger als der Metallwert geboten wird, so soll dieser von der Gantbeamtung durch freihändigen Verkauf erzielt werden.

§ 209. Sind mehrere Gegenstände für das nämliche Darlehen zu Pfand bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in welcher sie auf die Gant zu bringen sind.

Der Verkauf ist auf Verlangen des Verpfänders einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher hinreicht, die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zins und Kosten zu decken.

§ 210. Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss des Pfanderlöses durch Verjährung erloschen, so fällt der hinterlegte Betrag in das Armengut der Gemeinde.

§ 211. Zur Betreibung des Gewerbes eines Feilträgers bedarf es einer Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungsrates FN25. Sie darf nur vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.

§ 212. FN51 Wer das Konsumkreditgeschäft auf dem Gebiet des Kantons als gewerbsmässiger Kreditgeber oder -vermittler betreibt, untersteht der staatlichen Aufsicht und bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion FN26 des Regierungsrates.

Die Bewilligung darf nur vertrauenswürdigen Bewerbern erteilt werden. Gesellschaften wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle an der Geschäftsführung beteiligten Personen vertrauenswürdig sind. Die gewerbsmässigen Darleiher haben sich über angemessene eigene Mittel auszuweisen.

Nicht bewilligungspflichtig sind die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen FN23 unterstellten Unternehmen sowie die durch die Verordnung FN17 zu bezeichnenden Unternehmen, sofern diese nicht vornehmlich das Konsumkreditgeschäft betreiben.

§ 213. FN51 Kreditgeber dürfen an Kreditkosten höchstens 18% jährlich beziehen. Als Kreditkosten gelten, ungeachtet ihrer Bezeichnung, die Beträge, die der Kreditnehmer zusätzlich zum beanspruchten Kredit schuldet.

Für Konsumkredite beträgt der Höchstsatz 15%. Unter das Konsumkreditgeschäft fallen sämtliche Rechtsgeschäfte, welche die Finanzierung von Waren und Dienstleistungen sowie die Gewährung von Geldkrediten umfassen, soweit sie für private Zwecke des Konsumenten bestimmt sind. Kreditkosten dürfen für Konsumkredite nicht im voraus bezogen werden.

Die Kreditkosten sind in Jahresprozenten zu berechnen, die bei Teilzahlungskrediten und Krediten mit periodisch sinkender Beanspruchungsgrenze nach einer einheitlichen Methode zu berechnen sind. In öffentlichen Auskündigungen über die Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist der Jahresprozentsatz der höchstens zu bezahlenden Kreditkosten anzugeben. Die Verordnung FN17 regelt die Einzelheiten.

Die Kreditgewährung und -vermittlung darf nicht vom Eingehen weiterer Verpflichtungen wie der Übernahme von Geschäftsanteilen, Obligationen oder Waren oder der Entrichtung von Jahresbeiträgen abhängig gemacht werden.

§ 213a. FN51 Kreditvermittler dürfen bei Konsumkrediten vom Kreditnehmer keine Kosten erheben; vom Kreditgeber dürfen sie für ihre Leistung insgesamt höchstens 1 bis 5% des vermittelten Kredites beziehen. Die Abstufung der Höchstsätze wird durch die Verordnung bestimmt.

§ 214. FN51 Pfandleiher, Feilträger und gewerbsmässige Kreditgeber und -vermittler sind zu ordnungsgemässer Führung von Geschäftsbüchern nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung und zur Aufbewahrung der Geschäftspapiere verpflichtet.

Die Verordnung FN17 regelt die Einzelheiten über die Geschäftsführung und deren Kontrolle.

§ 214a. FN51 Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Pfandleihers, Feilträgers, Kreditgebers oder -vermittlers ohne Bewilligung ausübt,

wer als Pfandleiher, Feilträger oder gewerbsmässiger Kreditgeber oder -vermittler die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt,

wer als gewerbsmässiger Kreditgeber oder -vermittler es unterlässt, in öffentlichen Auskündigungen die vorgeschriebenen Angaben über die Kreditkosten zu machen,

wird mit Busse von Fr. 200 bis Fr. 100 000, in schweren Fällen mit Haft bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden. Die Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter.

Gesellschaften haften solidarisch für Bussen und Kosten, die den an ihrer Geschäftsführung beteiligten Personen auferlegt werden.

§ 214b. FN51 Sind die für die Erteilung der Bewilligung als Pfandleiher, Feilträger und Kreditgeber und -vermittler notwendigen Erfordernisse nicht mehr vorhanden oder wird den §§ 202–214 dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Verordnungen wiederholt oder in grober Weise zuwidergehandelt, so kann die Bewilligung entzogen werden.


G. Pfandbriefe

§§ 215–216.


H. Grundbuchwesen

§ 217. Die Anlage des Grundbuches erfolgt nach politischen Gemeinden. Das Obergericht kann für einzelne Gemeinden andere Vorschriften aufstellen.

§ 218. Die neben den Vorschriften des Bundes für die Grundbuchführung, insbesondere mit Rücksicht auf die bisherigen Einrichtungen und nach Massgabe des Bedürfnisses weiter erforderlichen Vorschriften werden durch eine Verordnung des Obergerichtes FN7 festgestellt.

§ 219. Durch Beschluss des Kantonsrates kann angeordnet werden, dass an Stelle der Belege für die Grundbucheintragung ein Urkundenprotokoll treten soll, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen (Art. 948 ZGB) FN18.

§ 220. FN62 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter unterzeichnet (Art. 857 ZGB) FN18.

Das Bezirksgericht bestimmt den oder die Beamten, denen die Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel zusteht. Die Namen dieser Beamten werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Das Obergericht erlässt die näheren Vorschriften über die Art der Ausstellung, Prüfung und Unterzeichnung der Pfandtitel FN6. Es kann für die Kontrolle weitere Bestimmungen aufstellen.

§ 221. FN45 Die Einteilung des Kantons in Grundbuchkreise, die Organisation der Grundbuchämter und die Gebühren richten sich nach dem Notariatsgesetz FN4.

§ 222. Über die Nachführung der Vermessungswerke erlässt der Regierungsrat eine Verordnung FN8, durch welche die Wahl, die Obliegenheiten und die Besoldungen der Nachführungsgeometer sowie die Beaufsichtigung der Nachführungsarbeiten und die Nachführungskosten geregelt werden.


Fünfter Abschnitt: Obligationenrecht

A. Versteigerung

§ 223. Freiwillige öffentliche Versteigerungen bedürfen der Mitwirkung des Gemeindeammanns. Ausgenommen sind die Versteigerungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen über den Ertrag der Gemeinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpachtung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zuchttieren.


B. Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten

§§ 224–229.

Bbis. Ferien der Arbeitnehmer und Lehrlinge

§ 229a. Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es auf mehr als drei Monate eingegangen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in jedem Dienstjahr wenigstens drei Wochen, dem jugendlichen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren.

Der Lehrmeister hat dem Lehrling bis zum vollendeten 20. Altersjahr in jedem Lehrjahr wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren.

Bter. FN54 Miete und Pacht

§ 229b. FN54 In Zeiten von Wohnungsmangel sind Vermieterinnen und Vermieter von Wohnräumen verpflichtet, beim Abschluss eines Mietvertrages das in Art. 270 Abs. 2 OR vorgesehene Formular zu verwenden.

Das offizielle, von der zuständigen Direktion genehmigte Formular muss enthalten:

– die Höhe des Mietzinses und der Nebenkosten;
– den Hinweis auf das Recht des Mieters bzw. der Mieterin zur Anfechtung gemäss Art. 270 Abs. 1 OR, die Anfechtungsfristen sowie die Adressen der zuständigen Schlichtungsbehörden;
– die Höhe des Mietzinses und der Nebenkosten, die vom Vormieter bzw. der Vormieterin entrichtet wurden, sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens;
– die genaue Begründung einer allfälligen Erhöhung.

Das offizielle Formular muss der Mieterin bzw. dem Mieter spätestens am Tag der Übergabe des Mietobjektes übergeben werden.

§ 229c. FN64 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion erteilt die Bewilligung zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung und übt die Aufsicht aus (Art. 406 c Abs. 1 OR) FN19.


C. Vorlegung von beweglichen Sachen oder Urkunden

§ 230. Wer ein rechtliches Interesse an der Vorzeigung einer beweglichen Sache hat und das Vorhandensein dieses Interesses bescheinigt, darf vom Inhaber fordern, dass er sie zur Einsichtnahme vorlege.

§ 231. Die Einsicht gerichtlicher oder notarialischer Akten und Protokolle oder anderer öffentlicher Urkunden ist Privatpersonen gestattet, sofern ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird.

§ 232. Die Einsichtnahme in eine Privaturkunde kann von jedermann, der nach dem Inhalt der Urkunde als Beteiligter erscheint, insoweit verlangt werden, als ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme bescheinigt wird. Insbesondere gilt dies für:

§ 233. Gefahr und Kosten der Vorlegung trägt der Gesuchsteller.

§ 234. Der Editionspflichtige haftet für allen Schaden, wenn er die Vorlegung ohne zureichenden Grund verweigert oder auf arglistige Weise verunmöglicht.

§ 235. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Öffentlichkeit der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN18 vorgesehenen Register und über die Vorlegung der Geschäftsbücher von Kaufleuten.

§§ 235bis–235quater.


D. FN57

§ 235a. FN57


Sechster Abschnitt: Beurkundung und Beglaubigung

A. Öffentliche Beurkundung

§ 236. Die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen und die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände und Vorgänge sowie über rechtliche Verhältnisse erfolgen durch den Notar.

§ 237. Für die öffentliche Beurkundung ist jeder Notar des Kantons zuständig.

Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über dingliche oder vormerkbare persönliche Rechte an Grundstücken ist nur der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grundstück oder ein Teil davon liegt. Die Beurkundung von Rechtsgeschäften über mehrere, in verschiedenen Kreisen gelegene Grundstücke kann von jedem Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks liegt.

§ 238. Der Notar ist für die Richtigkeit der von ihm bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der vorgeschriebenen Formen verantwortlich.

§ 239. Bei der Beurkundung von Willenserklärungen prüft der Notar die Identität und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis der mitwirkenden Personen, ihre Urteilsfähigkeit und soweit erforderlich ihre Handlungsfähigkeit.

Fehlt es an den Voraussetzungen oder erscheinen diese als zweifelhaft, lehnt der Notar die Beurkundung ab. Auf Verlangen der Parteien kann er sie gleichwohl vornehmen, hat aber in der Urkunde einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.

Der Notar vergewissert sich, dass der Inhalt der von den Parteien vorgelegten oder für sie von ihm aufgesetzten Urkunde dem wirklichen Parteiwillen entspricht, und er sorgt dafür, dass die Urkunde diesen klar und vollständig zum Ausdruck bringt.

§ 240. Der Notar verliest den Parteien die Urkunde oder lässt sie von diesen unter seiner Aufsicht durchlesen. Die Parteien haben ausdrücklich zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspreche, und diese zu unterzeichnen.

Sodann vollzieht der Notar die Beurkundung, indem er auf der Urkunde erklärt, diese enthalte den ihm mitgeteilten Parteiwillen, sei von den Parteien zur Kenntnis genommen, von ihnen genehmigt und unterzeichnet worden. Er siegelt und unterzeichnet die Urkunde unter Angabe von Ort und Zeit der Beurkundung.

§ 241. Beurkundungshandlungen gemäss § 240 haben im Beisein aller beteiligten Personen in der Regel im Amtslokal des Notars zu geschehen und sind ohne wesentliche Unterbrechung zu Ende zu führen.

§ 242. Ist die Urkunde in einer fremden Sprache zu errichten, weil ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht versteht oder weil es die Parteien verlangen, so zieht der Notar einen Übersetzer bei, sofern er der fremden Sprache nicht mächtig ist oder sofern dies verlangt wird.

Der Übersetzer hat die Urkunde ebenfalls zu unterzeichnen und zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei.

§ 243. Die schriftliche Form genügt für den Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten nach erfolgter Planauflage über die Abtretung oder Belastung von Grundeigentum abgeschlossen wird.

§ 244.

§ 245. Das Obergericht erlässt durch Verordnung FN5 nähere Bestimmungen über das Beurkundungsverfahren, insbesondere bei Parteien, die nicht unterzeichnen können, sowie über die Form der Beurkundung und die Aufbewahrung der Urkunden. Es kann für bestimmte Beurkundungsgeschäfte abweichende Vorschriften aufstellen.


B. Beglaubigungen

§ 246. Jeder Gemeindeammann FN34 und jeder Notar des Kantons ist zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt.

Die Beglaubigungsbefugnis, welche durch besondere Gesetze andern Stellen übertragen ist, bleibt vorbehalten.

Auf Verlangen beglaubigt die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle die Unterschriften der in Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen und bezeugt deren Befugnis, Beglaubigungen vorzunehmen. FN62

§ 247. Die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens erfolgt nur, wenn die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Beamten vollzogen oder vom Aussteller persönlich anerkannt worden ist.

Die Unterschrift kann durch einen Bevollmächtigten anerkannt werden, sofern die entsprechende Vollmacht den Voraussetzungen von Abs. 1 entspricht und beim Amt hinterlegt ist. Die Beglaubigung der Anerkennung durch den Vertreter kann der Beamte von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig machen.

Ist der Unterzeichner oder der Bevollmächtigte dem Beamten nicht persönlich bekannt, hat er sich durch dem letzteren bekannte Personen oder in anderer geeigneter Weise über seine Identität auszuweisen.

Die Beglaubigung bezeichnet die Art, wie die Unterschrift vollzogen wurde, sowie die Art der Feststellung der Identität des Unterzeichners oder des Bevollmächtigten. Sie ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Siegel oder Stempel zu versehen.

§ 248. Zur Ausstellung der beglaubigten Abschrift einer Urkunde oder zur Beglaubigung einer vorgelegten Abschrift oder Kopie ist erforderlich,

1. dass sich der Beamte von der Echtheit des ihm vorgelegten Originals überzeugt hat; ist das nicht möglich, so ist dieser Umstand in der Beglaubigung ausdrücklich zu erwähnen;
2. dass die Abschrift oder Kopie mit dem Original verglichen wurde.

Finden sich im Original Streichungen, Einschaltungen und dergleichen, so werden diese Umstände in der Abschrift vermerkt.

§ 249. Bei Auszügen aus Urkunden wird in gleicher Weise verfahren, und es wird in der Abschrift nicht nur vermerkt, dass sie nur einen Auszug enthält, sondern es werden auch die Auslassungen hervorgehoben. Ausserdem kann im Zeugnis bescheinigt werden, dass nach Ansicht des Beamten nichts zur Sache Gehöriges weggelassen worden sei.

Insbesondere werden bei Rechnungsauszügen aus Geschäftsbüchern der Name und die Beschaffenheit des Buchs sowie die Seitenzahl oder die Kontonummer angegeben.

§ 250. Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde erfolgt durch eine vom Beamten auf die Urkunde zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen die Urkunde vorgelegt wurde.


Dritter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Eheliches Güterrecht

§ 251. FN44 Erklärungen über die Beibehaltung des bisherigen ordentlichen Güterstandes sowie über die Unterstellung unter den neuen ordentlichen Güterstand können beim Handelsregisteramt abgegeben werden (Art. 9e und 10b Schlusstitel ZGB) FN18.


II. Persönliches Eherecht

§ 252.


III. Eltern- und Kindesrecht

§§ 253–255.


IV. Vormundschaftsrecht

§ 256.

§ 257. Vormundschaften über Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, werden als Beistandschaften fortgeführt.

§ 258.


V. Grundpfandrecht

§ 259. Dem Inhaberschuldbrief des neuen Rechts werden gleichgestellt: die Schuldbriefe sowie diejenigen Kaufschuldbriefe, welche die Bemerkung enthalten, dass bei dem dem Titel zugrunde liegenden Rechtsgeschäft die Nachwährschaft wegbedungen worden ist.

Der Grundpfandverschreibung des neuen Rechts werden die Versicherungsbriefe gleichgestellt (Kreditversicherungsbriefe, Weibergutsversicherungsbriefe, Bürgschaftsversicherungsbriefe und dergleichen).

§ 260. Gülten, die unter dem früheren Rechte errichtet worden sind, können, auch wo ursprünglich an eine ewige Gült gedacht war, nach den für Schuldbriefe geltenden Aufkündigungsfristen und Terminen abgelöst werden.

Bei den vor dem Jahre 1601 errichteten Gülten ist in Berücksichtigung der damaligen Veränderung des Münzfusses und des Herkommens ein Zuschlag von 20% des Ablösungskapitals hinzuzurechnen.

§ 261. Stehen von mehreren verpfändeten Grundstücken einzelne im Eigentum eines Dritten und gerät der Schuldner in Konkurs oder wird er auf Pfandverwertung betrieben oder unterliegen die ihm gehörenden Grundstücke aus andern Gründen einer Zwangsversteigerung, so haften die Grundstücke des Dritten (Geschreiten) nur für einen allfälligen Mindererlös aus den erstern, und zwar in der Weise, dass er die Wahl hat, ob er den Mindererlös auf seine Grundstücke übernehmen und bezahlen oder ob er die letztern für die Forderung des Gläubigers versteigern lassen wolle.

Sind mehrere Eigentümer, welche nicht Schuldner sind, für die nämliche Schuld vorhanden, so entscheidet über das Verhältnis ihrer Beteiligung bei der Übernahme beziehungsweise Bezahlung der Schuld der Wert ihrer Grundstücke zur Zeit der Geschreiung.

§ 262. Ist der Erlös aus dem Grundstück eines Geschreiten ganz oder teilweise zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden, so hat der Geschreite das Rückgriffsrecht gegen den eigentlichen Schuldner, nicht aber gegen die Mitgeschreiten.

§§ 263–265.


VI. Einführung des Grundbuches

§ 266. Das Grundbuch wird aufgrund einer amtlichen Vermessung eingeführt. Ausnahmsweise kann das Obergericht da, wo ein Vermessungswerk noch nicht besteht, die Anlegung des Grundbuches gestützt auf Liegenschaftsverzeichnisse bewilligen (Art. 40 Schlusstitel ZGB) FN18.

Der Zeitpunkt der Einführung für die einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile (§ 217) wird durch das Obergericht bestimmt FN31; es entscheidet über den Umfang der Bereinigung der bestehenden dinglichen Rechte (Art. 43 Schlusstitel ZGB) FN18 und trifft die erforderlichen Anordnungen.

Der Zeitpunkt der Durchführung der Vermessung für die einzelnen Gemeinden wird durch den Regierungsrat nach Anhörung des Obergerichtes bestimmt.

§ 267. Zur Bereinigung der Pfandbelastungen kann vor der Anlegung des Grundbuches die Ablösung aller ältern Pfandrechte, unter Beobachtung der gesetzlichen Aufkündigungsfristen und Termine, angeordnet werden, auch wenn nach dem Inhalt der Pfandtitel die Aufkündigung nicht zulässig wäre.

§ 268. Aufprotokollierte Schuldbriefe sind bei der Anlegung des Grundbuches als Grundpfandverschreibung zu behandeln, sofern nicht der Gläubiger die nachträgliche Ausstellung von Pfandtiteln verlangt.

§ 269. Pfandrechte, welche auf mehreren, verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundstücken haften, sind bei der Anlegung des Grundbuches entweder abzulösen, oder es ist die Pfandhaft nach Massgabe der Vorschriften der Art. 798 Abs. 2 und 3 und 833 Abs. 2 ZGB FN18 auf die mehreren Grundstücke zu verteilen.

Ebenso ist zu verfahren mit Bezug auf Pfandrechte an mehreren Grundstücken, welche im Eigentum nicht solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

Pfandrechte, welche auf Teilen eines Grundstückes haften, sind entweder abzulösen oder auf das ganze Grundstück auszudehnen.

§ 270. Ist die Anlegung des Grundbuches für einen Grundbuchkreis vollendet, so wird dies nach Anweisung des Obergerichtes öffentlich bekannt gemacht. Damit ist die Anzeige zu verbinden, dass alle nicht eingetragenen dinglichen Rechte erlöschen, sofern sie nicht binnen zwei Jahren zur Eintragung gelangen (Art. 44 Abs. 2 Schlusstitel ZGB) FN18.

§ 271. Streitigkeiten, welche sich bei der Anlegung des Grundbuches über die Eintragung dinglicher Rechte ergeben, werden vom Grundbuchverwalter, wenn ein von ihm anzustellender Sühnversuch erfolglos bleibt, ungeachtet des Streitwerts an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren gewiesen.

Der Richter hat vom rechtskräftigen Entscheid dem Grundbuchverwalter Mitteilung zu machen. FN27

§ 272. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Kostentragung für die Vermarkung und Vermessung der Grundstücke sowie für die Einführung des Grundbuches FN8. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Kantonsrates.

§ 273. Die nähern Vorschriften über die Einführung des Grundbuches, insbesondere auch über die Eintragung der Flurwege, werden, soweit deren Erlass Sache des Kantons ist, durch eine Verordnung des Obergerichts FN6 festgestellt.

§ 274. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch angelegt ist (§ 270), kommt in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte der Eintragung in das bisherige Grundprotokoll die Grundbuchwirkung des neuen Rechtes zu, mit Ausnahme der Grundbuchwirkung zugunsten des gutgläubigen Dritten (Art. 48 Schlusstitel ZGB) FN18.

Die Eintragung in das Grundprotokoll entspricht der Eintragung in das Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuches; das bisherige Journal gilt als Tagebuch des neuen Rechts.

Das Obergericht kann weitere Einrichtungen bezeichnen oder schaffen, denen an Stelle oder neben dem bisherigen Grundprotokoll die in Art. 48 Abs. 2 Schlusstitel ZGB FN18 vorgesehene Wirkung zukommen soll FN38.


VII. Schlussbestimmungen

§ 275. Für diejenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen ist, gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch FN18 als ergänzendes Recht.

§ 276. Das bisherige kantonale Privatrecht ist aufgehoben, es sei denn, dass sich aus dem Zivilgesetzbuch FN18 oder dem Einführungsgesetz der Fortbestand desselben ergibt.

Das kantonale öffentliche Recht bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Zivilgesetzbuch FN18 oder dem Einführungsgesetz Abänderungen ergeben.

Insbesondere sind aufgehoben:

a) das Privatrechtliche Gesetzbuch vom 4. September 1887;
b) vom Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Juli 1891 §§ 19–36, 38, 40– 65 sowie das Gesetz vom 27. November 1904 betreffend Abänderung des § 45 des genannten Gesetzes;
c) das Gesetz betreffend die Gewerbe der Pfandleiher, Feilträger und Gelddarleiher vom 21. Mai 1882;
d) § 5 des Gesetzes betreffend die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom 23. Juni 1831;
e) die Verordnung betreffend die Rekurs- und Appellationsfristen im Verwaltungsfach vom 29. Juni 1844;
f) die Verordnung betreffend die Sicherstellung von Verlassenschaften vom 8. April 1903.

§ 277.

§ 278. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch FN18 (1. Januar 1912) in Kraft, soweit sich nicht aus seinem Inhalt die frühere Anwendung ergibt.

FN1 OS 29, 145 und GS II, 214. Vom Bundesrat genehmigt am 19. Mai 1911.
FN2 231.1.
FN3 232.2.
FN4 242.
FN5 242.2.
FN6 252.
FN7 252.1.
FN8 254.
FN9 631.1.
FN10 700.1.
FN11 722.1.
FN12 724.11.
FN13 781.
FN14 862.1.
FN15 910.1.
FN16 921.1.
FN17 954.2.
FN18 SR 210.
FN19 SR 220.
FN20 SR 311.0.
FN21 SR 831.4.
FN22 SR 921.0; 921.1.
FN23 SR 952.0.
FN24 Direktion der Justiz und des Innern.
FN25 Direktion für Soziales und Sicherheit (954.3).
FN26 Volkswirtschaftsdirektion (954.2).
FN27 Ursprünglich Absatz 3.
FN28 Vgl. Art. 7–10 des BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 (SR 282.11).
FN29 Vgl. Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).
FN30 Vgl. G betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (312) und § 328 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (321).
FN31 Vgl. Kantonale Grundbuchverordnung (252).
FN32 Vgl. RRB über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen (172.11).
FN33 Vgl. V über das Stiftungswesen (231.5).
FN34 Vgl. V über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (131.3).
FN35 Vgl. § 196 a der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (271).
FN36 Vgl. § 215 Ziffer 18 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (271).
FN37 Vgl. § 215 Ziffer 2 und § 217 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (271).
FN38 Vgl. § 44 der Kantonalen Grundbuchverordnung vom 26. März 1958 (252).
FN39 Vgl. § 121 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (631.1).
FN40 § 57 gegenstandslos durch das IPRG vom 18. Dezember 1987. In Kraft seit 1. Januar 1989 (SR 291).
FN41 Aufgehoben durch Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
FN42 Aufgehoben durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN43 Eingefügt durch RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN44 Fassung gemäss RRB vom 9. September 1987 (OS 50, 210). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN45 Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
FN46 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN47 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
FN48 Aufgehoben durch V Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).
FN49 Eingefügt durch V Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).
FN50 Fassung gemäss V Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).
FN51 Fassung gemäss G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 53). In Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 477).
FN52 Eingefügt durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 554).
FN53 Fassung gemäss G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 554).
FN54 Eingefügt durch G vom 20. Februar 1994 (OS 52, 817). In Kraft seit 1. November 1994 (OS 52, 819).
FN55 Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
FN56 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 167). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).
FN57 Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301).
FN58 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268).
FN59 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
FN60 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 193). In Kraft seit 1. Januar 1999.
FN61 Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160).
FN62 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN63 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
FN64 Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
FN65 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).
FN66 Aufgehoben durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).