Taxordnung
der kantonalen Krankenhäuser

(vom 1. April 1992) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 39 und 83 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeine Grundsätze

Massgebende Kosten
§ 1. Für die Berechnung der Krankenhaustaxen sind massgebend:

a) die anrechenbaren Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand, dem Sachaufwand ohne Investitionen und allfällige Defizite der Nebenbetriebe,

b) die Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,

c) die Kosten für Lehre und Forschung.

Taxarten
§ 2. Für die Leistungen der kantonalen Krankenhäuser werden den Patienten in Rechnung gestellt:

a) Grundtaxen,

b) Zusatztaxen,

c) Kosten für Lehre und Forschung,

d) ärztliche Honorare.

Grundtaxe
§ 3. Die Grundtaxe dient der Abgeltung der anrechenbaren Kosten für Unterkunft, Verpflegung, normale medizinische und pflegerische Betreuung sowie der Investitionen.

Sie kann in Taxen für einzelne Leistungen unterteilt werden.

Die Abgeltung der Investitionen kann pauschaliert werden.

Die Grundtaxe wird abgestuft nach

a) den Kategorien der Krankenhäuser,

b) den Abteilungen innerhalb der Krankenhäuser,

c) dem Wohnsitz des Patienten.

Sie wird von den stationären Patienten erhoben.

Zusatztaxe
§ 4. Die Zusatztaxe dient der Deckung der Kosten für

a) besonders aufwendige pflegerische Leistungen, wie Intensivpflege, besonders aufwendige Grund- und Behandlungspflege sowie Betreuung, Spezialwachen usw.,

b) diagnostische und therapeutische Leistungen,

c) Medikamente und Materialien,

d) zusätzliche Verrechnungen für Transporte, Berichte, Gutachten, erhöhten Komfort usw.,

e) persönliche Bedürfnisse.

Die Zusatztaxe wird von stationären und ambulanten Patienten erhoben.

Kosten für Lehre und Forschung
§ 5. Die Kosten für Lehre und Forschung werden schweizerischen und ausländischen Patienten verrechnet.

Sie können pauschaliert werden.

Sie werden von stationären Patienten erhoben.

Ärztliche Honorare
§ 6. Patienten der Halbprivat- und Privatabteilungen sowie ambulante Privatpatienten haben die Honorarrechnung der sie behandelnden praxisberechtigten Ärzte zu übernehmen.

Krankenhauskategorien
§ 7. Die kantonalen Krankenhäuser werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a) Kategorie 1: Universitätsspital Zürich,

b) Kategorie 2: Kantonsspital Winterthur,

c) Kategorie 3: Psychiatrische Universitätsklinik, Kliniken Hard und Rheinau, Kinderheim Brüschhalde, Krankenheim Wülflingen,

d) Kategorie 4: Klinik Sonnenbühl.

Der Regierungsrat teilt neue kantonale Krankenhäuser in eine dieser Kategorien ein.

Die Kategorien können in Taxgruppen unterteilt werden.

Krankenhausabteilungen
§ 8. Die kantonalen Krankenhäuser führen in der Regel folgende Abteilungen:

a) allgemeine Abteilungen mit in der Regel mehr als zwei Betten je Zimmer,

b) Halbprivatabteilungen mit in der Regel zwei Betten je Zimmer,

c) Privatabteilungen mit in der Regel einem Bett je Zimmer.

Wohnsitz der Patienten
§ 9. Die Patienten werden je nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:

a) zürcherische Patienten: Personen mit Wohnsitz im Kanton,

b) FN9 schweizerische Patienten: Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich der EWG-Verordnungen, die im Abschnitt A des Anhanges II zum bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit erwähnt sind. Es sind die angepassten Fassungen der Verordnungen massgebend. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen,

c) ausländische Patienten: Ausländer mit Wohnsitz im Ausland.

Ein gemäss Sozialhilfegesetz FN4 festgelegter Wohnsitz gilt auch für die Taxberechnung.

Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes im Krankenhaus.


II. Berechnung der Taxen

Grundtaxen
§ 10. Die Grundtaxen werden in Prozenten der je Tag und Patient anfallenden anrechenbaren Kosten festgesetzt.

Sie werden alle zwei Jahre auf den 1. Juli neu berechnet. Im Zwischenjahr werden sie auf den 1. Juli der Teuerung angepasst.

Zusatztaxen
§ 11. Die Verrechnung der Zusatztaxen richtet sich grundsätzlich nach dem Spitalleistungskatalog, der Spezialitätenliste, der Medikamentenliste und den Tarifen der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich. Abweichungen und Ergänzungen werden durch Verfügung FN3 der Gesundheitsdirektion geregelt.

Taxbegrenzung
§ 12. Die von den stationären Patienten zu erbringenden Grund- und Zusatztaxen werden in Prozenten der Kosten begrenzt.

Der sich daraus ergebende Deckungsgrad ist als Richtwert zu betrachten, der nicht überschritten werden soll.

Grund- und Zusatztaxen, die den Deckungsgrad überschreiten, werden in den folgenden Jahren korrigiert.

Deckungsgrad
a) Patienten der allgemeinen Abteilung
§ 13. Zürcherische Patienten der allgemeinen Abteilungen leisten eine Taxe, die 50% der anrechenbaren Betriebskosten deckt. Zusätzlich in Rechnung gestellt werden ihnen aufwendige Pflegeleistungen im Ausmass allfälliger Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung FN6 sowie Leistungen, welche die Krankenkassen für Untersuchungen und Behandlungen separat erbringen oder die nicht zu ihren Pflichtleistungen gehören.

Schweizerische Patienten der allgemeinen Abteilungen decken mit den Grund- und Zusatztaxen 100% der anrechenbaren Betriebskosten und 100% der Investitionskosten.

Ausländische Patienten der allgemeinen Abteilungen decken mit Grund- und Zusatztaxen 100% der anrechenbaren Betriebskosten, 100% der Investitionskosten sowie die Kosten für Lehre und Forschung.

b) Patienten der Halbprivatabteilungen
§ 14. Es decken in den Halbprivatabteilungen mit Grund- und Zusatztaxen

a) zürcherische Patienten: 100% der anrechenbaren Betriebskosten und 50% der Investitionskosten,

b) schweizerische Patienten: 100% der anrechenbaren Betriebskosten und 100% der Investitionskosten,

c) ausländische Patienten: 100% der anrechenbaren Betriebskosten, 110% der Investitionskosten und die Kosten für Lehre und Forschung.

Zusätzlich haben die Halbprivatpatienten das ärztliche Honorar zu übernehmen.

c) Patienten der Privatabteilungen
§ 15. Es decken in den Privatabteilungen mit Grund- und Zusatztaxen

a) zürcherische Patienten: 100% der anrechenbaren Betriebskosten und 100% der Investitionskosten,

b) schweizerische Patienten: 100% der anrechenbaren Betriebskosten, 125% der Investitionskosten und 50% der Kosten für Lehre und Forschung,

c) ausländische Patienten: 130% der anrechenbaren Betriebskosten, 140% der Investitionskosten und die Kosten für Lehre und Forschung.

Zusätzlich haben die Privatpatienten das ärztliche Honorar zu übernehmen.

Besondere Patientengruppen
§ 16. Für gesunde Säuglinge auf der Wöchnerinnenabteilung wird keine Grundtaxe verrechnet.

Die Taxen für Personen, welche die Einrichtungen des Krankenhauses lediglich für einen Tag beanspruchen, von einer Behörde eingewiesen werden, sich tags- oder nachtüber oder während der Ferien der betreuenden Personen in einem Krankenhaus aufhalten oder die Patienten begleiten, werden von der Direktion des Gesundheitswesens festgesetzt FN3.


III. Aufnahme

Grundsatz
§ 17. Zürcherische Patienten haben bei der Aufnahme den Vorrang. Patienten ohne Wohnsitz im Kanton können aufgenommen werden, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.

Ausländische Patienten werden in der Regel in die Privatabteilung aufgenommen.

Notfälle werden in der Regel in die allgemeine Abteilung aufgenommen.

Aufnahmeformalitäten
§ 18. Bei der Aufnahme reicht der Patient folgende Ausweise ein:

a) einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,

b) die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Klasse die Behandlung erfolgen soll,

c) ein Zeugnis des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen,

d) eine vorbehaltlose Gutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten.

Werden diese Ausweise nicht bei der Aufnahme oder in Notfällen innert fünf Arbeitstagen vorgelegt, kann vom Patienten eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangt werden.

Die Kosten für Erhebungen des Krankenhauses werden dem Patienten nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.


IV. Taxbezug

Taxschuldner
§ 19. Die Taxen werden geschuldet:

a) vom Patienten,

b) vom Auftraggeber für Leistungen, die in seinem Auftrag erbracht worden sind,

c) von Taxgaranten gemäss besonderer Vereinbarung mit der Direktion des Gesundheitswesens.

Solidarhaftung
§ 20. Neben dem Patienten haften solidarisch:

a) der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,

b) die Inhaber der elterlichen Gewalt für minderjährige, unter elterlicher Gewalt stehende Kinder.

Rechnungstellung
§ 21. Die Rechnung ist zahlbar innert 30 Tagen (Verfalltag). Nachher wird ein Verzugszins nach den Ansätzen der Zürcher Kantonalbank für Kontokorrentkredite verrechnet.

Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig.

Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, vom Tag der Rechnungstellung an gerechnet.

Die Bestimmungen des Obligationenrechts FN5 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar.

Ein- und Austrittstag
§ 22. Ein- und Austrittstag in einem Krankenhaus werden voll verrechnet.

Übertritt
§ 23. Tritt ein Patient in die Halbprivat- oder Privatabteilung über, werden die höheren Grund- und Zusatztaxen sowie ärztlichen Leistungen vom Eintrittstag an verrechnet.

Urlaub
§ 24. Für Reservationen und Urlaube bis zu fünf Tagen wird die volle Grundtaxe verrechnet. In den Krankenhäusern der Kategorien 3 und 4 wird während zehn weiteren Tagen die halbe Grundtaxe in Rechnung gestellt.

Aus- und Wiedereintrittstag gelten als Urlaubstage.

Taxermässigung
§ 25. Die Direktion des Gesundheitswesens kann die Taxen für Patienten der allgemeinen Abteilungen angemessen ermässigen, wenn sie für die Patienten nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine besondere Härte bedeuten würden. Sie kann diese Befugnis der Verwaltung des Krankenhauses übertragen.

Rechtsmittel
§ 26. Gegen die Rechnungstellung durch die Verwaltung des kantonalen Krankenhauses kann der Taxschuldner innert 30 Tagen FN8 Rekurs bei der Direktion des Gesundheitswesens erheben.

Gegen den Rekursentscheid der Direktion des Gesundheitswesens kann der Taxschuldner innert 30 Tagen FN8 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.


V. Verschiedene Bestimmungen

Taxverträge
§ 27. Die Direktion des Gesundheitswesens kann mit Versicherern, Amtsstellen und andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird. Es kann ein Verpflegungskostenanteil des Patienten festgelegt werden.

Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, soweit dieser nichts anderes bestimmt.

Vollzug
§ 28. Die Direktion des Gesundheitswesens vollzieht die Verordnung FN3. Sie bestimmt insbesondere die Einzelheiten beim Wohnsitz sowie bei der Berechnung der Taxen und der Teuerung, die Höhe der zusätzlichen Verrechnungen, Zuschläge, Sicherstellungen und Verzugszinse sowie die Krankenhausabteilungen und Taxgruppen.

Übergangsbestimmung
§ 29. Die Grundtaxen ab 1. Juli 1992 werden aufgrund der Jahresrechnungen 1991 zuzüglich aufgelaufener Teuerung berechnet.

Die nächste Anpassung an die Teuerung erfolgt auf den 1. Juli 1993.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 30. Es werden aufgehoben:

a) die Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser (stationäre Patienten) vom 28. März 1966,

b) die Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser (ambulante Patienten und Sonderverrechnungen) vom 31. August 1967.

Inkrafttreten
§ 31. Diese Taxordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat am 1. Juli 1992 in Kraft FN7.


FN1 OS 52, 147.
FN2 810.1.
FN3 813.112.
FN4 851.1.
FN5 SR 220.
FN6 SR 831.
FN7 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Juni 1992.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 (OS 57, 185). In Kraft seit 1. Juni 2002.