Verordnung
über die kantonalen Krankenhäuser

(vom 28. Januar 1981) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 39, 42, 44–52, 82 und 85 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 FN5,

beschliesst:

I. Begriff

Arten
§ 1. Der Staat führt als kantonale Krankenhäuser

a) Zentralspitäler für die überregionale Versorgung,

b) psychiatrische Kliniken,

c) Spezialkrankenhäuser.


II. Aufsicht

Gesundheitsdirektion
§ 2. Die kantonalen Krankenhäuser stehen unter der Aufsicht der Direktion des Gesundheitswesens.

Aufsichtskommissionen
§ 3. Der Direktion des Gesundheitswesens können zur Unterstützung besondere Aufsichtskommissionen FN10 beigegeben werden.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Aufsichtskommissionen auf seine Amtsdauer und legt ihre Befugnisse fest.


III. Organisationsgrundsätze

Taxkategorien
§ 4. Die kantonalen Krankenhäuser führen Allgemein-, Halbprivat- und Privatabteilungen mit unterschiedlichen Taxen.

Der Regierungsrat setzt die Taxen in Taxordnungen FN6 fest.

Tätigkeitsbereiche
§ 5. Der Regierungsrat legt die medizinischen Fachgebiete der Krankenhäuser fest.

Die Krankenhäuser können nach Bedarf zusätzliche Einrichtungen wie Polikliniken und Apotheken führen. FN17

Bettenzahlen
§ 6. Die Direktion des Gesundheitswesens bestimmt die Bettenzahl der einzelnen Krankenhäuser, der verschiedenen Taxkategorien und der medizinischen Fachgebiete.

Hausordnung
§ 7. Die Gesundheitsdirektion erlässt für die Benützer der Krankenhäuser eine Hausordnung FN9.

Zentrale Dienste
§ 8. Der Regierungsrat kann bestimmen, dass medizinische, technische, wirtschaftliche oder administrative Dienste gemeinsam für mehrere Krankenhäuser betrieben werden.

Die Direktion des Gesundheitswesens entscheidet, welchen Krankenhäusern diese Dienste angeschlossen werden sollen.

Krankenhausleitung
§ 9. Die kantonalen Krankenhäuser werden in medizinischer Hinsicht von Chefärzten, in den übrigen Belangen von Verwaltern geleitet.

Chefärzte und Verwalter sind einander im Range gleichgestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Direktion des Gesundheitswesens.

Chefärzte
§ 10. Chefärzte sind Ärzte, gegebenenfalls auch andere wissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte, die den medizinischen Dienst eines ganzen Krankenhauses oder einzelner Bereiche leiten, ohne einem andern Arzt unterstellt zu sein.

Werden in einem Krankenhaus mehrere Chefärzte eingesetzt, sind sie einander gleichgestellt.

Die Chefärzte sind befugt, eine Chefärztekonferenz zu bestellen. Sie konstituiert sich selbst. Zu ihren Sitzungen ist in der Regel der Verwalter beizuziehen.

Verwalter
§ 11. Der Regierungsrat wählt für jedes Krankenhaus einen Verwalter, der in seinem Aufgabenbereich selbstständig ist.

In den grossen Krankenhäusern trägt er den Titel eines Verwaltungsdirektors.

Leitende Organe
§ 12. Der Regierungsrat stellt den Chefärzten und Verwaltern die nach Bedarf erforderlichen medizinischen und betrieblichen Leitungsorgane wie leitende Ärzte, Leiter des Pflegedienstes, Leiter einzelner Dienstzweige usw. zur Verfügung.

Die leitenden Organe sind unter der Aufsicht der Chefärzte und Verwalter für die ihnen zugewiesenen Bereiche verantwortlich.

Personalausschüsse
§ 13. In jedem Krankenhaus können Personalausschüsse FN11 aus drei bis zwölf Mitgliedern gebildet werden, die in Personalangelegenheiten beratend beigezogen werden können. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf Amtsdauer.

Die Personalausschüsse konstituieren sich selbst. Die verschiedenen Personalkategorien sollen in ihnen angemessen vertreten sein.


IV. Die medizinischen Dienste

Verantwortlichkeit des Chefarztes
§ 14. Der Chefarzt ist auf den ihm unterstellten Abteilungen für die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten verantwortlich.

Er entscheidet in eigener Verantwortung über die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Methoden.

Er organisiert, leitet und kontrolliert, soweit es die Untersuchung und Behandlung betrifft, den Einsatz der Ärzte, der Praktikanten, des medizinisch-technischen Personals sowie des zugeteilten Pflegepersonals.

Er ist mit dem Verwalter zusammen für eine wirtschaftliche Betriebsführung besorgt.

Stellvertretung
§ 15. Ist der Chefarzt an der persönlichen Ausübung seiner Dienstpflicht verhindert, bezeichnet er einen geeigneten Stellvertreter.

Aufnahme
§ 16. Der Chefarzt entscheidet über die Aufnahme und Entlassung der Patienten. In besonderen Fällen bleibt die Entscheidung der Direktion des Gesundheitswesens vorbehalten.

Bei der Aufnahme haben Patienten mit Wohnsitz im Kanton den Vorrang. Patienten ohne Wohnsitz im Kanton können aufgenommen werden, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten. Bei der Aufnahme sind die in der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser FN7 festgelegten Aufnahmeformalitäten zu beachten.

§ 17. FN14

Zeugnisse, Berichte, Gutachten
§ 18. Für Zeugnisse, Berichte und Gutachten über Patienten der allgemeinen und halbprivaten Abteilungen sowie der Polikliniken stellen die Ärzte Rechnung nach der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser (ambulante Patienten und Sonderverrechnungen) FN8. Die Rechnungstellung erfolgt über die Verwaltung. FN12

Von den Honoraren fallen 20% dem Krankenhaus zu. Vorbehalten bleiben die Honorare für psychiatrische Gutachten; von ihnen gehen 60% ans Krankenhaus. Für Sonderabteilungen, die im Wesentlichen mit der Ausstellung von Gutachten beschäftigt sind, kann die Direktion des Gesundheitswesens den Anteil des Krankenhauses höher ansetzen. FN12

Für die zu den Zeugnissen, Berichten und Gutachten erforderlichen Untersuchungen stellt das Krankenhaus selbst Rechnung. FN12

Chef- und Oberärzte haben allein für die Richtigkeit der von ihnen ausgestellten Gutachten und Berichte einzustehen. Bei Gutachten, die von Assistenzärzten abgefasst werden, hat der Chefarzt oder ein Oberarzt zumindest für die Schlussfolgerungen einzustehen und dies durch Mitunterzeichnung zu bezeugen.

Beistandspflicht
§ 19. Die Ärzte der Krankenhäuser und der einzelnen Abteilungen sind verpflichtet, einander unentgeltlich beratend beizustehen.

Vorbehalten bleibt das Recht zur Rechnungstellung an Privatpatienten.

Auskünfte an die Verwaltung
§ 20. Die Ärzte der Krankenhäuser haben der Krankenhausverwaltung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und allfällig benötigte Zeugnisse und Berichte unentgeltlich auszustellen.


V. Die Verwaltungsdienste

Verantwortlichkeit des Verwalters
§ 21. Der Verwalter ist für eine Betriebsführung nach bewährten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen verantwortlich.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) das gesamte Rechnungswesen;

b) die Anstellung und Entlassung des dem Angestelltenreglement FN4 unterstellten Personals im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse;

bei Assistenzärzten und Personal mit vermehrter Verantwortung, das fachlich dem Chefarzt untersteht, erfolgt die Anstellung auf Vorschlag des Chefarztes;

c) der gesamte Einkauf im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihm zustehenden Kompetenzen; auf die Anträge der Chefärzte und der leitenden Organe ist angemessen Rücksicht zu nehmen;

d) der Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars im Rahmen der bestehenden Vorschriften;

e) die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, technischen und gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Betriebe;

f) der Erlass von organisatorischen Bestimmungen sowie von Dienst- und Hausordnungen;

g) die Information des Personals.


VI. Der Pflegedienst

Verantwortlichkeit des Leiters des Pflegedienstes
§ 22. Der Leiter des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Organisation und Koordination des Pflegedienstes;

b) die Auswahl des Pflegepersonals;

c) die Aufteilung des ihm unterstellten Pflegepersonals auf die einzelnen Abteilungen;

d) die Kontrolle der Bettenbelegung;

e) die Wahl des Pflegesystems;

f) der Erlass von Richtlinien für die Pflege in Zusammenarbeit mit dem Chefarzt.

Unterstellung
§ 23. Der Leiter des Pflegedienstes ist administrativ dem Verwalter unterstellt.

Die Ärzte sind gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt, soweit es die Untersuchung und Behandlung des Patienten betrifft.

Bettenbelegung
§ 24. Der Leiter des Pflegedienstes stellt Antrag auf Betriebseinschränkungen, wenn der Pflegedienst seine Aufgabe nicht mehr erfüllen kann.

Er stellt Antrag auf Verminderung des Pflegepersonals, wenn die Bettenbelegung zurückgeht.


VII. Die Seelsorge

Grundsatz
§ 25. Der Patient hat das Recht, den Besuch seines eigenen oder des Spitalseelsorgers zu verlangen.

Sofern die Möglichkeit besteht, kann der Patient auf Wunsch persönliche Gespräche mit dem Seelsorger in einem besonderen Raum führen.

Besondern religiösen Wünschen wird Rechnung getragen, soweit sie den Spitalbetrieb nicht erschweren.

Pflichten der Seelsorger
§ 26. Die Seelsorger haben den Willen des Patienten zu achten, sich mit dem behandelnden Arzt zu verständigen und auf den Krankenhausbetrieb Rücksicht zu nehmen.

Kirchen und religiöse Gemeinschaften
§ 27. Die Seelsorge in den kantonalen Krankenhäusern obliegt den Kirchen und religiösen Gemeinschaften im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung.

Die Seelsorge an den Patienten reformierter Konfession erfolgt durch Pfarrer der evangelischen Landeskirche. Die Spitalpfarrer werden auf Antrag des Kirchenrates und der Direktion des Innern durch den Regierungsrat gewählt. Der Kirchenrat kann zur Entlastung der Spitalpfarrer aushilfsweise andere Pfarrer zur Seelsorge in den kantonalen Krankenhäusern abordnen.


VIII. Personalrechtliche Bestimmungen

Massgebliche Erlasse
§ 28. Für das Personal der Krankenhäuser gelten das Personalgesetz FN2, die Personalverordnung FN3 und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz FN4. FN19

Vorbehalten bleiben die ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung.

Versicherungskasse
§ 29. Die Verpflichtung, der Versicherungskasse für das Staatspersonal beizutreten, entfällt für jene Ärzte, die einen Anspruch auf ein Ruhegehalt als Universitätsprofessor besitzen und der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität angehören. Der Regierungsrat kann weiteren Ärzten den Beitritt zur Versicherungskasse für das Staatspersonal freistellen.


1. Chef- und Oberärzte

Tätigkeit auf eigene Rechnung
§ 30. FN19 Die Gesundheitsdirektion kann den Chefärzten und weiteren Ärzten mit leitenden Funktionen bewilligen, Patienten auf eigene Rechnung stationär oder ambulant zu untersuchen, zu behandeln, zu begutachten oder mit anderen Ärzten konsiliarisch zu betreuen. Die hauptamtliche Tätigkeit darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die Gesundheitsdirektion kann ihre Zuständigkeit gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise an ihre Betriebe delegieren.

Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers.

Die Rechnungstellung hat über die Verwaltung zu erfolgen.

Honorarabgabe
§ 30 a. Als Entgelt für die Bewilligung zur Tätigkeit auf eigene Rechnung haben die Ärzte dem Krankenhaus von ihren Honorarerträgen 50% abzugeben. FN16

Die Gesundheitsdirektion kann für Pilotspitäler im Rahmen von § 39 a des Gesundheitsgesetzes eine progressive Abgaberegelung bewilligen, sofern diese mindestens zu Honorarabgaben im Umfang der Regelung gemäss Abs. 1 führt. FN15

Ärzte mit leitenden Funktionen, deren privatärztliche Einnahmen Fr. 100 000 im Jahr nicht übersteigen, leisten für die ersten Fr. 50 000 eine Abgabe von 20%. FN13

Die Entschädigung für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte, Zeugnisse und Gutachten über Privatpatienten wird zu den abgabepflichtigen Honorarerträgen hinzugerechnet. FN13

In Sonderfällen kann der Regierungsrat Abweichungen anordnen. FN13

Klinikleitung
§ 30 b. FN18 Bei Chefärzten, die von der Universitätsleitung dem Universitätsrat zur Ernennung als Professoren vorgeschlagen sind, legt die Gesundheitsdirektion die Rahmenbedingungen für die Klinikleitung und für die privatärztliche Tätigkeit sowie die Klinikdirektorenzulage vor der Beschlussfassung durch den Universitätsrat fest.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der Universitätsgesetzgebung.

Rücktritt
§ 31. Ärztliche Direktoren von Universitätskliniken und -polikliniken können vom Regierungsrat auf Gesuch hin über die Altersgrenze für vollamtliche Beamte hinaus beschäftigt werden, längstens aber bis zum Erreichen der den Universitätsprofessoren gesetzten Altersgrenze.

Die Anstellungsdauer der Oberärzte soll sieben Jahre in der Regel nicht überschreiten.


2. Assistenzärzte

Voraussetzung der Anstellung
§ 32. Die Anstellung setzt den Besitz des eidgenössischen Arztdiploms oder eines andern, gleichwertigen Ausweises voraus. Die Ausweise sind vom Chefarzt, der die Anstellung beantragt, zu überprüfen.

Anstellungsdauer
§ 33. Die Anstellungsdauer der Assistenzärzte soll sieben Jahre nicht überschreiten.

Besoldung
§ 34. Die Besoldungsverhältnisse werden vom Regierungsrat geregelt.

Frühere berufliche Tätigkeit wird bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung berücksichtigt. Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die den Besitz eines anerkannten Arztdiploms voraussetzt. Ausgenommen ist ausländischer Militärdienst.


3. Volontärärzte und Praktikanten

Zulassung und Ausbildung
§ 35. Falls es der Krankenhausbetrieb erlaubt, sind die Chefärzte befugt, auf ihren Abteilungen genügend ausgebildete Ärzte und Medizinstudenten zur Aus- und Weiterbildung oder zu wissenschaftlicher Betätigung zuzulassen.

Die Ausbildung ist von den Chefärzten zu überprüfen.

Irgendwelche Ansprüche stehen diesen Volontärärzten und Praktikanten nicht zu, ausgenommen während des obligatorischen Spitalpraktikums gemäss den Bestimmungen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen.


IX. Die Patienten

1. Allgemeine Grundsätze

§§ 36–64. FN14

Versetzung Chronischkranker
§ 65. Der Regierungsrat kann kantonale psychiatrische Krankenhäuser ermächtigen, Chronischkranke in andere geeignete Krankenhäuser zu versetzen und die Mehrkosten der Unterbringung zu Lasten des Staates zu übernehmen.

§ 66. FN14


X. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 67. Die Direktion des Gesundheitswesens kann zum Vollzug dieser Verordnung weitere Ausführungsvorschriften erlassen.

Strafbestimmung
§ 68. Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen können mit Busse bestraft werden.

Inkrafttreten
§ 69. Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die gleichnamige Verordnung vom 25. März 1971 aufgehoben.


FN1 OS 48, 12.
FN2 177.10.
FN3 177.11.
FN4 Heute: Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, 177.111.
FN5 810.1.
FN6 813.111, 813.112, 813.113.
FN7 813.111.
FN8 813.112.
FN9 813.116.
FN10 Vgl. 813.115.
FN11 Vgl. 813.118.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 1984 (OS 49, 144).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1985 (OS 49, 504).
FN14 Aufgehoben durch die Patientenrechtverordnung vom 28. August 1991 (OS 51, 735).
FN15 Eingefügt durch RRB vom 11. Juni 1997 (OS 54, 124). In Kraft seit 1. Juli 1997.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 1997 (OS 54, 124). In Kraft seit 1. Juli 1997.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2002 (OS 57, 143). In Kraft seit 1. Januar 2002.
FN18 Eingefügt durch RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 272). In Kraft seit 1. September 2002.
FN19 Fassung gemäss RRB vom 24. Juli 2002 (OS 57, 272). In Kraft seit 1. September 2002.