Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
(vom 26. Juni 2000) FN1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März 1999 FN2,

beschliesst:

Öffentliche Ruhetage
1. Bezeichnung
§ 1. Öffentliche Ruhetage sind:

a) Sonntage,

b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Die in Absatz 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.

2. Allgemeine Vorschrift
§ 2. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören.

3. Besondere Vorschriften für die hohen Feiertage
§ 3. An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:

a) Schiessübungen,

b) Umzüge und Demonstrationen,

c) Schaustellungen,

d) kommerzielle Ausstellungen,

e) öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,

f) Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.

Ladenöffnung
1. an Werktagen
§ 4. Von Montag bis Samstag können die Läden der Detailhandelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.

2. an öffentlichen Ruhetagen
§ 5. An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detailhandelsbetriebe geschlossen zu halten.

Vom Ladenschluss gemäss Absatz 1 ausgenommen sind Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.

An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt.

Vorbehalt weiterer Vorschriften
§ 6. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.

Vollzug
§ 7. Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.

Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzelfall bei Missständen einschränken.

Strafbestimmung
§ 8. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40 000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Änderung bisherigen Rechts
§ 9. Das Markt- und Wandergewerbegesetz vom 18. Februar 1979 wird wie folgt geändert: . . . FN3

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 10. Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben. FN4

FN1 OS 56, 351. In Kraft seit 1. Dezember 2000 (OS 56, 354). § 5 Abs. 1 und 2 noch nicht in Kraft.
FN2 ABl 1999, 416.
FN3 Text siehe OS 56, 352.
FN4 In Kraft bleibende Bestimmungen siehe Anhang.





Anhang

Gesetz
über die öffentlichen Ruhetage
und über die Verkaufszeit im Detailhandel

(vom 14. März 1971)

Verbot des Offenhaltens an öffentlichen Ruhetagen
§ 7. An öffentlichen Ruhetagen sind alle Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

Ausnahmen in den Gemeinden
§ 8. An hohen Feiertagen dürfen Milchgeschäfte und Sennereien bis 9 Uhr und von 18 bis 19.30 Uhr, Bäckereien, Konditoreien und Fotografenateliers von 11 bis 14 Uhr offen halten.

An den übrigen öffentlichen Ruhetagen dürfen die in Absatz 1 genannten Verkaufsgeschäfte sowie Kioske und Blumenverkaufsgeschäfte während höchstens fünf Stunden offengehalten werden. Die zuständige Gemeindebehörde legt die Öffnungszeiten fest und bezeichnet ferner nach Anhören der örtlichen Berufsverbände die Zeiten, während denen an den übrigen öffentlichen Ruhetagen der Hauslieferdienst für Milch und Milchprodukte sowie für Bäckerei- und Konditoreiprodukte, der Verkauf von Blumen vor den Krankenhäusern und Friedhöfen und der Zeitungsverkauf gestattet sind.

Zentren des öffentlichen Verkehrs
§ 8 a. FN2 In Zentren des öffentlichen Verkehrs dürfen Verkaufsgeschäfte, die sich in Bahnhofliegenschaften und damit verbundenen Einkaufspassagen befinden, an öffentlichen Ruhetagen von 6 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein.

Befugnisse der Gemeinden
§ 10. Der zuständigen Gemeindebehörde bleibt es nach Anhören aller interessierten Kreise unter Berücksichtigung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des eidgenössischen Arbeitsgesetzes freigestellt:

a) FN3

b) FN3

c) FN3

d) FN1

e) FN2 an öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an hohen Feiertagen, in öffentlichen Bädern, bei Sportanlässen, Festen, Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen den Verkauf von Esswaren, Getränken und Raucherwaren auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltung stattfindet, zu gestatten;

f) FN2 an öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen an hohen Feiertagen, in Ausstellungen während deren Öffnungszeiten Verkaufshandlungen, die sich auf Ausstellungsgegenstände beziehen, zu gestatten;

g) FN3

FN1 Aufgehoben durch G vom 28. November 1993 (OS 52, 620). In Kraft seit 1. April 1994 (OS 52, 622).
FN2 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2000 (OS 56, 354). In Kraft seit 1. Dezember 2000.
FN3 Aufgehoben durch RRB vom 15. November 2000 (OS 56, 354). In Kraft seit 1. Dezember 2000.