Verordnung
über die Gebühren der Gemeindebehörden
(vom 8. Dezember 1966) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 63 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 FN2 und § 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959 FN3,

verordnet:

§ 1. Die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Gemeindebehörden werden, soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen, wie folgt festgesetzt:

A. FN8Allgemeine VerwaltungFr.
1.Für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art 5-375
2.Für Begutachtungen zuhanden der Aufsichtsbehörden oder anderer Behörden15-300
3.Für Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen, eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr15-3750
4.Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen

Ist der behördliche Aufwand im Einzelfall geringfügig, können niedrigere Ansätze angewendet werden

25-1500
5.Für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen

Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien darf in sämtlichen Verwaltungsbereichen eine den Gesichtspunkten von § 5 Abs. 1 entsprechende Gebühr bezogen werden. FN9

10-3750
6.Für Beschlüsse und Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den Ziffern 4 und 5 aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
B. FN6Einbürgerungen Fr.
1.Bürgerrechtserteilungen (Kanzleigebühr)50-300
C. FN8FinanzverwaltungFr.
1.Aufbewahrung von Kautionen der Ausländer ohne anerkannte und gültige Ausweisschriften
jährlich pro Fr. 10005
jährlich unter Fr. 10005
oder pauschal, höchstens aber20
2.Aufbewahrung von Wertschriften im privaten Interesse (vormundschaftliche Vermögensverwahrung ausgenommen)
jährlich pro Fr. 10005
jährlich unter Fr. 10005
oder pauschal20
D. FN9Einwohnerkontrolle
Die Gebühren werden für jede erwachsene Person und für jedes Dokument erhoben.
Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet.
1.Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe sowie Adresswechsel in der Gemeinde20
2.Anmeldung zum Aufenthalt, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe
Wiederholung der Anmeldung gemäss § 34 Gemeindegesetz FN2
60
60
3.Auszüge aus dem Einwohnerregister30
4.Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Vorweisung von Schriften oder Meldung eines Adresswechsels20
5.Auskünfte aus dem Einwohnerregister gemäss Datenschutzgesetz FN4
- voraussetzungslose Auskünfte (§ 9 Abs. 1 DSG FN4)
- Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird
    (§ 9 Abs. 2 DSG FN4)
- Auskunft, wenn besonders schützenswertes Interesse vorausgesetzt wird
    (§ 9 Abs. 4 DSG FN4)
10

20

30
E. FN9BauwesenFr.
1.a) Prüfung von Baugesuchen und Entscheid über das Vorhaben (ohne Insertionskosten)

Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden.

Bei Gebäuden mit einem Rauminhalt von mehr als 20 000 m3 können Teilvolumen von je 20 000 m3 und ein allfälliges Restvolumen als jeweils ein Gebäude betrachtet werden.

Bei Bauverweigerung erfolgt eine entsprechende Herabsetzung dieser Gebühren.
100-20000


b) Rohbauabnahmen: die Hälfte gemäss Ziffer 1.a
c) Schlussabnahmen, einschliesslich Bezugsabnahmen:
die Hälfte der Gebühr gemäss Ziffer 1.a

d) Sonstige Baukontrollen: höchstens die Gebühr gemäss Ziffer 1.a
2.a) Gerüstkontrolle (Gebühr pro Gerüst)
b) Kontrolle von Baukranen
100-800
100-2500
3.Betriebskontrollen für technische Anlagen sowie sonstige Kontrollen ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens100-10000
4.Behördliche Anordnungen ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens100-5000
F. FN8 Vormundschaftswesen
1.Anträge betreffend Entmündigung, Verbeiständung auf eigenes Begehren, Beschränkung der Handlungsfähigkeit und Entziehung der elterlichen Gewalt20-900
2.Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaften zur vorläufigen Fürsorge sowie Vorkehren zum Schutze des Vermögens von Kindern20-2000
3.Anordnung der Vormundschaft über Unmündige

Die Gebühren dürfen nicht bezogen werden, wenn die Bevormundung im Anschluss an die Entziehung der elterlichen Gewalt bzw. an die Entmündigung des Inhabers der elterlichen Gewalt erfolgt.

20-350
4.Vorkehren der Vormundschaftsbehörde im Zustimmungsverfahren vor der Adoption20-100
5.Zustimmung zum Wohnsitzwechsel des Bevormundeten, Übertragung und Übernahme von Vormundschaften sowie von Beistandschaften und Beiratschaften20-500
6.Beschlüsse über die Aufhebung bzw. Antragstellung über die Aufhebung einer gemäss Ziffern 13 angeordneten Massnahme 20-750
Die Gebühr ist um mindestens die Hälfte zu ermässigen, wenn die Aufhebung beschlossen bzw. beantragt wird. Die Gebühr entfällt, wenn die aufgehobene Massnahme ersetzt wird.
7.Aufnahme eines amtlichen Inventars:
Grundgebühr für den ganzen Tag70-500
Grundgebühr für den halben Tag40-250
Grundgebühr für die Stunde von20-70
Für Reinvermögen über Fr. 15'000 kann zu dieser Grundgebühr ein Zuschlag erhoben werden von20-5000
Bezieht sich das Inventar auf einen ungeteilten Nachlass, so fällt für die Berechnung dieser Gebühr nur der Erbteil der Person in Betracht, in deren Interesse das vormundschaftliche Inventar aufgenommen wird.
8.Prüfung und Abnahme eines amtlichen Inventars, von Vormundschafts-, Beistandschafts- oder Beiratschaftsberichten und Rechnungen bei Reinvermögen über Fr. 15 00020-5000
Bei jährlicher Prüfung und Abnahme wird die Hälfte der Gebühr berechnet.
Ziffer 7 letzter Absatz wird angewendet.
9.Prüfung und Abnahme eines von einem Elternteil eingereichten Inventars bei Reinvermögen über Fr. 15 00020-1500
Die Vormerknahme von Elternberichten über Änderungen im Stande und in der Anlage des Kindesvermögens ohne besondere Vorkehren ist gebührenfrei.
Für unrichtige, unvollständige oder abklärungsbedürftige Elternberichte20-450
10.Sonstige Feststellungen und Vorkehrungen in Erbschaftsfällen20-450
11.Entscheidung der Vormundschaftsbehörde über Einweisung, Zurückbehaltung, Ablehnung eines Entlassungsgesuchs oder Rückversetzung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung20-350
12.Entscheide der Vormundschaftsbehörde in Beschwerdesachen20-350
13.Anträge und Berichte an die vorgesetzte Behörde, Aufsichtsbehörde oder den Richter20-600
14.Für anderweitige Beschlüsse, Erklärungen, Anweisungen und Vorkehren der Vormundschaftsbehörde20-900
G. FN7GemeindeammännerFr.
1.Amtliche Befunde
a) Grundgebühr50-5000
b) Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit (pro Stunde)80
2.Amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Eintragung und Zustellung20-40
zusätzliche Gänge je5-10
3. FN9Beglaubigungen
a) Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens

In der Regel ist eine Gebühr von Fr. 20 zu verrechnen.

20-250
b) Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer Fotokopie

In der Regel sind für die erste oder einzige Seite A4 Fr. 20 zu berechnen, für weitere Seiten desselben Schriftstückes Fr. 5. Angefangene Seiten werden als volle berechnet.

5-50
4.Allgemeine Verbote
Entgegennahme und Prüfung des Gesuches, inklusive eine Stunde Zeit, und Aufgabe der Publikationen (ohne Insertionskosten)200
Mehrzeitentschädigung
pro Stunde
80
5.Sicherungsmassnahmen und amtliche Aufträge sowie ZwangsvollstreckungenFr.
Entgegennahme des Auftrags50
Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde)80
6.Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. im Auftrag eines zürcherischen Gerichts
Protokollierung und Zustellung20
zusätzliche Gänge je5
7.Freiwillige öffentliche Versteigerungen
a) unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns
aa) Entgegennahme des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen:
für Fahrnis80-120
für Grundstücke200-600
bb) Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll (ohne Schreibgebühren):

für den Steigerungsleiter
(pro Stunde)

für Hilfspersonen (pro Stunde)

80

50-80

cc) für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber (ohne Schreibgebühren):

bei Fahrnisversteigerungen:
1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise

bei Grundstückversteigerungen: 2,5 Promille des Zuschlagspreises.

b) unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator), unter Mitwirkung des Gemeindeammanns:
aa) 1 Promille des Gesamterlöses gemäss Steigerungsprotokoll
bb) Fr. 80 pro Stunde und Person, für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, zuzüglich allfällige Auslagen.
Ausserhalb der ordentlichen Bürozeit erhöht sich diese Gebühr auf Fr. 120.
H. FN9GastgewerbeFr.
1.Erteilung von Patenten für
a) Gastwirtschaften100-1000
b) Kleinverkaufsbetriebe50-500
c) vorübergehend bestehende Betriebe20-200
2.Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften
a) dauernde Ausnahmen500-2000
b) jährliche Kontrollgebühr bei dauernden Ausnahmen300-1500
c) vorübergehende Ausnahmen100-500
I. FN8Verwaltungsstrafverfahren
1.Spruchgebühr 20-300
2.Untersuchungsgebühr (nach Einsprache)20-1500
3.Überweisungsgebühr (nach Einsprache)20-70
§ 2. FN8 An Schreibgebühren werden verrechnet:
a) Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A415
für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung)5-10
für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%;
b) Für die 2. bis 10. Ausfertigung je Seite
kopiert3
gedruckt7
c) Für jede weitere Ausfertigung je Seite
kopiert1.50
gedruckt3
d) Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen7
e) Für Fotokopien je nach Auflage-.50-2
f) Für Plankopien und dergleichen die Selbstkosten.
Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars. Mitteilungen an Amtsstellen fallen nur in Betracht, wenn es sich um die Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Verwaltungsgebühr zu erheben ist.

Die Schreibgebühren sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzuzurechnen.

Erfolgt die Zustellung gebührenpflichtiger Verfügungen und Beschlüsse durch eigene Angestellte der Gemeinde, so kann für die Zustellung ebenfalls die Portotaxe erhoben werden.

Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Beschlüsse und Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch Gemeindepersonal vorgenommen werden, so kann dafür neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxen erhoben werden.

§ 3. FN6 Die Gemeinden können im Rahmen dieser Verordnung nähere Bestimmungen oder die Gebührenansätze erlassen.

§ 4. Die Gebühren werden im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, welche die gebührenpflichtige Anordnung erlassen hat, und auf dem Beschluss oder der Verfügung vorgemerkt.

§ 5. FN9 Bestimmt die Verordnung einen Gebührenrahmen, wird die Gebühr nach einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte festgelegt:

- gesamter Aufwand der Verwaltung für die konkrete Verrichtung,

- objektive Bedeutung des Geschäftes,

- Nutzen und Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Verrichtung.

In besonderen Fällen können die Gebühren über die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht werden; der Entscheid darüber ist zu begründen.

§ 6. FN6 Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Entscheide von Gemeindebehörden im Interesse einzelner Behördemitglieder oder Beamter sind gebührenfrei, wenn der Gesuchsteller die Verwaltungsbehörde ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Amtsperson angerufen hat und keine Trölerei vorliegt.

§ 7. Für die Auferlegung von Gebühren an zürcherische Amtsstellen, die Aufteilung der Gebühren bei mehreren Beteiligten, die Leistung und den Erlass von Kostenvorschüssen und Kosten sowie für die Gewährung von Parteientschädigungen gelten die §§ 1317 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN3.

§ 8. FN5

§ 9. FN6 Die Gemeinden setzen die Anschluss- und Benutzungsgebühren für ihre Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der kantonalen Bestimmungen fest.

§ 10. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 22. Februar 1951.

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FN1 OS 42, 570 und GS IV, 485.
FN2 131.1.
FN3 175.2.
FN4 236.1.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 21. September 1983 (OS 48, 779). In Kraft seit 1. Januar 1984.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 21. September 1983 (OS 48, 779). In Kraft seit 1. Januar 1984.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 26. Juli 1989 (OS 50, 650). In Kraft seit 1. Januar 1990.
FN8 Fassung gemäss RRB vom 16. September 1992 (OS 52, 232).
FN9 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2001 (OS 57, 114). In Kraft seit 1. Februar 2002.