Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule
(Übertrittsordnung)
(vom 24.September 1985) FN1

I. Übertritt aus der 6. Klasse in die Oberstufe oder in andere weiterführende Schulen

Wiederholung der 6. Klasse
§ 1. Für eine Wiederholung der 6. Klasse reichen die Eltern der Schulpflege ein schriftlich begründetes Gesuch ein. Der Klassenlehrer nimmt dazu in einem Antrag Stellung.

Zwischenzeugnis, Orientierung der Lehrer
§ 2. Das Zwischenzeugnis umfasst die Noten für Deutsche Sprache mündlich, Deutsche Sprache schriftlich und Rechnen. Dabei dürfen nur ganze und halbe Noten erteilt werden.

Der Durchschnitt aus den Fachnoten für Deutsche Sprache (Mittel aus Sprache mündlich und schriftlich) und Rechnen ergibt die massgebliche Übertrittsnote.

Der Lehrer stellt die Zwischenzeugnisse bis spätestens Mitte April zur Unterschrift zu. FN3 Die Schulpflege orientiert die Lehrer in geeigneter Weise über das Übertrittsverfahren und die organisatorischen Anordnungen.

Zwischenzeugnis, Orientierung der Lehrer
§ 2a. FN7 Das Zwischenzeugnis umfasst die Noten für Deutsch und Mathematik. Dabei dürfen nur ganze und halbe Noten erteilt werden.

Der Durchschnitt aus den Noten für Deutsch und Mathematik ergibt die massgebliche Übertrittsnote.

Der Lehrer stellt die Zwischenzeugnisse bis spätestens Mitte April zur Unterschrift zu.

Die Schulpflege orientiert die Lehrer in geeigneter Weise über das Übertrittsverfahren und die organisatorischen Anordnungen.

Übertritt in die Sekundarschule
§ 3. In die Bewährungszeit der Sekundarschule werden aufgenommen:

- prüfungsfrei: Schüler mit Übertrittsnoten von mindestens 4,5 im Zwischenzeugnis;

- mit Prüfung: Schüler mit Übertrittsnoten von 3,5 bis 4,4 im Zwischenzeugnis, die an der Aufnahmeprüfung für die Sekundarschule einen Prüfungsdurchschnitt von mindestens 4,0 erreichen;

- mit Prüfung: Schüler mit Übertrittsnoten unter 3,5 im Zwischenzeugnis, die nach bestandener Aufnahmeprüfung für die Realschule an der Aufnahmeprüfung für die Sekundarschule einen Prüfungsdurchschnitt von mindestens 4,0 erreichen.

Übertritt in die Realschule
§ 4. In die Bewährungszeit der Realschule werden aufgenommen:

- prüfungsfrei: Schüler mit Übertrittsnoten von mindestens 3,5 im Zwischenzeugnis;

- mit Prüfung: Schüler mit Übertrittsnoten unter 3,5 im Zwischenzeugnis, die an der Aufnahmeprüfung für die Realschule einen Prüfungsdurchschnitt von mindestens 4,0 erreichen.

Übertritt in die Oberschule
§ 5. In die Oberschule werden aufgenommen:

- prüfungsfrei: Schüler mit Übertrittsnoten von weniger als 3,5 im Zwischenzeugnis.

Prüfungskommission
§ 6. Die Oberstufenschulpflege bildet zur Durchführung der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Kommission besteht aus mindestens einem Mitglied der Oberstufenschulpflege und mindestens einem Primar- und einem Oberstufenlehrer.

Aufnahmeprüfung für die Sekundar- und Realschule
§ 7. Die Aufnahmeprüfungen für die Sekundar- und Realschule erstrecken sich auf die Fächer Deutsche Sprache und Rechnen. In jedem Fach werden mindestens zwei schriftliche Prüfungen von in der Regel 60 Minuten Dauer durchgeführt. Die gesamte Prüfungsdauer darf pro Fach drei Stunden nicht überschreiten.

Für die Realschulprüfung müssen Aufgaben erstellt werden, deren Schwierigkeitsgrad niedriger ist als derjenige der Sekundarschulprüfung.

Aufnahmeprüfung für die Sekundar- und Realschule
§ 7a. FN7 Die Aufnahmeprüfungen für die Sekundar- und Realschule erstrecken sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik. In jedem Fach werden mindestens zwei schriftliche Prüfungen von in der Regel 60 Minuten Dauer durchgeführt. Die gesamte Prüfungsdauer darf pro Fach drei Stunden nicht überschreiten.

Für die Realschulprüfung müssen Aufgaben erstellt werden, deren Schwierigkeitsgrad niedriger ist als derjenige der Sekundarschulprüfung.

Festsetzung des Bewertungsmassstabes
§ 8. Die Schulpflege setzt mit der Genehmigung der Prüfungsaufgaben den Bewertungsmassstab fest.

Sollte sich bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten zeigen, dass der Schwierigkeitsgrad der Prüfungen zu hoch oder zu niedrig war, korrigiert die Schulpflege den Bewertungsmassstab nachträglich.

Wenn mehrere Gemeinden die gleichen Prüfungsaufgaben verwenden, verständigen sie sich über den gemeinsamen Bewertungsmassstab und eine allfällige nachträgliche Korrektur.

Zeitpunkt und Verteilung der Prüfungen
§ 9. FN3 Die Aufnahmeprüfungen finden bis spätestens Ende Mai der sechsten Klasse statt. Die Prüfungen werden auf mindestens zwei Tage verteilt.

Prüfungsstoff
§ 10. Es darf nur Stoff geprüft werden, der gemäss Lehrplan normalerweise bis zum Zeitpunkt der Prüfungen behandelt worden ist.

Prüfungsgruppen, Abnahme der Prüfungen
§ 11. Für die Prüfungen können die angemeldeten Schüler aus einem oder mehreren Schulhäusern zusammengezogen werden.

Ein Lehrer nimmt im Beisein eines Behördemitgliedes der Prüfungskommission die Prüfungen ab.

Wenn immer möglich werden die Schüler nicht vom eigenen Lehrer geprüft.

Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 12. Zwei Lehrer der Prüfungskommission (Primarlehrer und Oberstufenlehrer) beurteilen jede Prüfungsarbeit gemeinsam und bewerten sie mit ganzen oder halben Noten. Dabei sind sie an den von der Oberstufenschulpflege genehmigten Bewertungsmassstab gebunden.

Aus den Noten der Arbeiten eines Faches wird die Fachnote ermittelt. Aus den Fachnoten wird das Mittel als massgeblicher Prüfungsdurchschnitt errechnet.

Mündliche Prüfungen
§ 13. In Zweifelsfällen können zusätzliche mündliche Prüfungen durchgeführt werden.

Antrag über Zuteilung der Schüler
§ 14. Die Prüfungskommission nimmt Einsicht in die Prüfungsergebnisse und stellt der Oberstufenschulpflege Antrag über die Zuteilung der Schüler.

Mitwirkung der Klassenlehrer bei der Antragstellung
§ 15. Die Klassenlehrer können die Schülerarbeiten einsehen und zu den Anträgen der Prüfungskommission Stellung nehmen. Sie werden zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Die Lehrermitglieder in der Kommission haben bei der Antragstellung über ihre eigenen Schüler kein Stimmrecht.

Entscheid über die Zuteilung
§ 16. Die Oberstufenschulpflege beschliesst die Zuteilung zu den drei Schulen der Oberstufe.

Die Klassenlehrer geprüfter Schüler können mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Oberstufenschulpflege zugezogen werden.

Nachprüfungen
§ 17. Für Schüler, die nicht oder nicht vollständig an den ordentlichen Prüfungen teilgenommen haben, im besonderen bei nachträglichem Zuzug in die Gemeinde, ordnet die Schulpflege Nachprüfungen an, die spätestens auf Beginn des Schuljahres angesetzt sind.

Lassen die Arbeiten eines bereits teilweise geprüften Schülers einen Entscheid zu, kann er von der Nachprüfung befreit werden.

Bewährungszeit
§ 18. Der Lehrer gestaltet die Bewährungszeit so, dass sie den normalen Anforderungen der neuen Schule entspricht. Er stellt die Leistungsfähigkeit der Schüler am behandelten Stoff fest.

Zeichnet sich eine Gefährdung der definitiven Aufnahme ab, nimmt der Lehrer mit dem ehemaligen Lehrer und mit den Eltern rechtzeitig Kontakt auf.

Definitive Aufnahme
§ 19. Schüler der Sekundarschule, die am Ende der Bewährungszeit mit den Teilnoten Deutsch mündlich, Deutsch schriftlich, Französisch, Arithmetik (doppelt gezählt) und Geometrie die Summe von mindestens 21 Punkten erreichen, werden definitiv aufgenommen. FN4

Schüler der Realschule, die am Ende der Bewährungszeit mit den Teilnoten Deutsch mündlich, Deutsch schriftlich, Französisch, Rechnen (doppelt gezählt) und Geometrie die Summe von mindestens 21 Punkten erreichen, werden definitiv aufgenommen.

In Sonderfällen wird § 7 der Übertrittsordnung angewendet.

Definitive Aufnahme
§ 19 a. FN7 Schüler der Sekundar- und der Realschule, die am Ende der Bewährungszeit mit den Teilnoten Deutsch, Französisch und Mathematik (doppelt gezählt) die Summe von mindestens 14 Punkten erreichen, werden definitiv aufgenommen.

In Sonderfällen wird § 7 der Übertrittsordnung angewendet.

Zwischenzeugnisse, Umteilung
§ 20. Die Lehrer an den 1. Oberstufenklassen stellen für Schüler, die nicht definitiv aufgenommen werden können, bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der Bewährungszeit ein Zwischenzeugnis aus. Sie begründen ihre Anträge und nehmen mit dem ehemaligen Primarlehrer Rücksprache. Wenn letzterer mit der Umteilung nicht einverstanden ist, werden beide Lehrer mit beratender Stimme zur entscheidenden Sitzung der Oberstufenschulpflege eingeladen.

II. Wechsel innerhalb der Oberstufe

Wechsel von der Real- in die Sekundarschule
§ 21. Die Prüfung für den Wechsel von der Real- in die Sekundarschule erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch Rechnen und Geometrie.

In Französisch und Geometrie werden je eine schriftliche Prüfung, in Deutsch und Rechnen je zwei schriftliche Prüfungen von in der Regel 60 Minuten durchgeführt. In Französisch kann anstelle oder zur Ergänzung der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung von in der Regel 15 Minuten durchgeführt werden. FN5

Für jedes Fach wird eine Fachnote ermittelt. Die Summe der Fachnoten Deutsch (doppelt gezählt), Französisch, Rechnen (doppelt gezählt) und Geometrie wird durch sechs geteilt. Für die Aufnahme ist mindestens die Durchschnittsnote 4,0 erforderlich.

Wechsel innerhalb der Oberstufe
§ 21 a. FN7 Die Prüfung für den Wechsel von der Real- in die Sekundarschule bzw. der Ober- in die Realschule erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik.

In Deutsch und Mathematik wird je eine schriftliche Prüfung von in der Regel 60 Minuten Dauer durchgeführt. In Französisch wird eine mündliche Prüfung von in der Regel 15 Minuten Dauer und eine schriftliche Prüfung von in der Regel 45 Minuten Dauer durchgeführt.

Aufnahmeberechtigt sind Schüler, deren Durchschnittsnote aus den Prüfungsnoten Deutsch, Französisch (Mittel der beiden Prüfungen) und Mathematik (doppelt gezählt) mindestens 4 beträgt.

Wechsel von der Ober- in die Realschule
§ 22. FN6 Die Prüfung für den Wechsel von der Ober- in die Realschule erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Rechnen.

In beiden Fächern werden je zwei schriftliche Prüfungen von in der Regel 60 Minuten Dauer durchgeführt.

Aus den beiden Fachnoten wird der Durchschnitt berechnet. Für die Aufnahme ist mindestens die Durchschnittsnote 4,0 erforderlich.

Art der Prüfung
§ 23. Die Oberstufenschulpflege bestimmt die Art der Prüfungen in den einzelnen Fächern. Die Schüler werden am Stoff der zuletzt besuchten Oberstufenklasse geprüft.

Im übrigen werden die §§ 6 bis 20 sinngemäss angewendet.

III. Beförderung und Rückversetzung (Nichtpromotion) innerhalb der Oberstufe

Wiederholung einer Klasse (Nichtpromotion)
§ 24. FN4 Bei Schülern, die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, stellt der Lehrer im Laufe des Monats April nach Anhören der Eltern einen Antrag an die Schulpflege auf Repetition oder provisorische Promotion. Der Antrag umfasst eine Gesamtbeurteilung des Schülers sowie Aussagen über den Zweck der beantragten Massnahme. Die Eltern werden durch eine Kopie des Antrags in Kenntnis gesetzt. Sie teilen der Schulpflege ihre Stellungnahme zum Antrag innert zehn Tagen schriftlich mit.

Provisorische Promotion
§ 25. FN4 Steht die Zweckmässigkeit einer Repetition noch nicht fest und erscheint es möglich, die bestehenden Mängel innert nützlicher Frist zu beheben, kann statt einer Repetition eine provisorische Promotion angeordnet werden.

Die Bewährungszeit dauert bis Ende November.

Gefährdete Promotion
§ 26. FN4 Erscheint die Promotion eines Schülers gefährdet, werden die Eltern frühzeitig, spätestens im Anschluss an das Januarzeugnis benachrichtigt.

Promotionsprüfung
§ 27. FN4 Wird die Leistungsbeurteilung des Lehrers von den Eltern in Frage gestellt, kann die Schulpflege zur weiteren Abklärung der schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine besondere Prüfung anordnen. Das Prüfungsergebnis bildet Bestandteil der für den Promotionsentscheid massgeblichen Kriterien.

Entscheid derSchulpflege
§ 28. FN4 Die Schulpflege entscheidet aufgrund der vorliegenden Anträge und Berichte und allfälliger Prüfungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung besonderer Umstände, wie gestörte Familienverhältnisse, Zuzug aus anderen Schulverhältnissen, Fremdsprachigkeit oder lange Krankheit.

Promotion in der Oberschule
§ 29. In der Oberschule finden in der Regel keine Rückversetzungen statt. Ausnahmsweise kann die Oberstufenschulpflege auf schriftlich begründeten Antrag des Lehrers und im Einverständnis mit den Eltern die Wiederholung einer Klasse oder die provisorische Promotion anordnen.

IV. Privatschulen

Prüfungskommissionen
§ 30. Die Oberstufenschulpflege bildet zur Durchführung der Prüfungen eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Jede Kommission besteht mindestens aus einem Mitglied der Oberstufenschulpflege, einem Lehrer der Volksschule und einem Lehrer einer Privatschule.

Durchführung der Prüfungen
§ 31. Für die Prüfungen können die angemeldeten Schüler aus mehreren Privatschulen zusammengezogen oder gemeinsam mit Volksschülern geprüft werden.

Die Prüfungen werden von einem Lehrer der Volksschule im Beisein eines Mitgliedes der Prüfungskommission abgenommen.

Begutachtung der Arbeiten, Anträge
§ 32. Die Lehrer der Volksschule und der Privatschule korrigieren die Prüfungsarbeiten und bewerten die Schülerleistungen gemeinsam zuhanden der Prüfungskommission. Dabei sind sie an den von der Oberstufenschulpflege genehmigten Bewertungsmassstab gebunden.

Die Prüfungskommission nimmt Einsicht in die Prüfungsergebnisse und stellt der Oberstufenschulpflege Antrag über die Zuteilung der Schüler.

Kein Lehrer darf die Arbeiten seiner eigenen Schüler korrigieren und bewerten.

Übertritt von Volksschülern in Privatschulen
§ 33. Schüler, die am Ende der 6. Klasse der Volksschule in die Real- oder Sekundarschule einer Privatschule oder aus einer öffentlichen Oberstufenklasse in die intellektuell anspruchsvollere Abteilung einer Privatschule übertreten wollen, unterstehen dem Verfahren der bisherigen Schulgemeinde.

Schüler mit Privatunterricht
§ 34. Schüler, die Privatunterricht erhalten, unterstehen dem ordentlichen Verfahren. Sie können zu den entsprechenden Prüfungen aufgeboten werden, doch kann die Oberstufenschulpflege nötigenfalls auch eine besondere Prüfung anordnen.

Verbindlichkeit des Entscheides
§ 35. Der von der Oberstufenschulpflege getroffene Zuteilungsentscheid ist für Privatschulen und für Privatunterricht verbindlich.

V. Wegzug, Zuzug

Wegzug während des Schuljahres
§ 36. Zieht ein Schüler vor Abschluss des Verfahrens für den Übertritt oder den Schulwechsel innerhalb der Oberstufe in eine andere Schulgemeinde des Kantons, führt die Schulpflege des neuen Schulortes das Verfahren weiter. Die Schulpflege des bisherigen Schulortes stellt das Zwischenzeugnis oder den Antrag des Klassenlehrers und allfällige Prüfungsarbeiten mit deren Bewertung der Schulpflege des neuen Schulortes zu.

Der in der bisherigen Gemeinde erlangte Rechtsanspruch des Schülers auf prüfungsfreien Übertritt oder Schulwechsel bleibt auch in der neuen Gemeinde bestehen.

Wegzug am Ende des Schuljahres
§ 37. Schüler, die Ende Schuljahr oder auf Beginn des nächsten Schuljahres wegziehen, unterstehen bis zum Austritt dem Verfahren für den Übertritt oder den Schulwechsel der bisherigen Gemeinde.

Der Zuteilungsentscheid der Schulpflege des bisherigen Schulortes ist für die Schulpflege des neuen Schulortes verbindlich.

Zuzug
§ 38. Für Schüler, die im letzten Schulquartal der 6. Klasse aus nichtzürcherischen Schulen eintreten, kann die Schulpflege eine Prüfung anordnen.

Bei Zuzug während des Schuljahres aus einem andern Kanton oder aus dem Ausland erfolgt die Zuteilung in eine Klasse der Oberstufe entsprechend der Dauer des bisherigen Schulbesuchs und der Art der besuchten Schule unter Ansetzung einer angemessenen Bewährungszeit.

VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 39. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule, die Beförderung und den Wechsel der Abteilungen der Oberstufe (Übertrittsordnung) vom 18. Oktober 1960 werden aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 40. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (Übertrittsordnung) treten auf

den vom Erziehungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN2.

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FN1 OS 49, 447. Vom Erziehungsrat erlassen.
FN2 In Kraft seit 1. Januar 1986; §§ 8, 12, 14, 21-29 in Kraft seit 1. April 1986 (OS 49, 454).
FN3 Fassung gemäss ERB vom 18. April 1989 (OS 50, 614). In Kraft seit 15. August 1989.
FN4 Fassung gemäss ERB vom 30. Mai 1989 (OS 50, 623). In Kraft seit 15. August 1989.
FN5 Fassung gemäss ERB vom 15. September 1987 (OS 52, 364). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN6 Gegenstandslos für Abteilungen, die nach dem neuen Lehrplan unterrichten. (OS 52, 365). In Kraft seit Beginn Schuljahr 1992/93.
FN7 Eingefügt durch ERB vom 11. Juni 1992 (OS 52, 365) für Abteilungen, die nach dem neuen Lehrplan unterrichten. In Kraft seit Beginn Schuljahr 1992/93.