Verordnung
über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (Übertrittsverordnung)
(vom 28. Oktober 1997) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 FN2,
beschliesst:
I. Allgemeines
Zweck
§ 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Termine für den Übertritt von der 6. Klasse in die Oberstufe und den Wechsel oder die Umstufung innerhalb der Oberstufe.
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt auch für Privatschulen.
II. Übertritt aus der Primarschule in die Oberstufe
1. Gemeinsame Bestimmungen
Orientierung der Eltern
§ 3. Die Erziehungsberechtigten, die im folgenden als Eltern bezeichnet werden, werden über die Organisationsform der Oberstufe sowie über die Grundsätze der Zuteilung orientiert.
Wiederholung der 6. Klasse
§ 4. Die Primarschulpflege bewilligt auf Gesuch der Eltern in begründeten Fällen eine Wiederholung der 6. Klasse.
Anmeldung in ein Gymnasium
§ 5. Die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern in ein Gymnasium hat auf das Übertrittsverfahren keinen Einfluss. Steht die Aufnahme ins Gymnasium fest, entfallen die Zuteilungsbeschlüsse.
Übertritt in besondere Jahreskurse
§ 6. Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluss der 6. Klasse acht Schuljahre vollendet haben, können das letzte obligatorische Schuljahr auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse erfüllen.
Übertritt aus Sonderklassen; ordentliches Verfahren
§ 7. Schülerinnen und Schüler aus Sonderklassen der Primarschule, die dem Lehrplan verpflichtet sind, unterstehen dem ordentlichen Übertrittsverfahren.
Übertritt aus Sonderklassen; besonderes Verfahren
§ 8. Schülerinnen und Schüler aus Sonderklassen der Primarschule, die nicht dem Lehrplan verpflichtet sind, treten in die entsprechende Sonderklasse der Oberstufe über.
Sie sind zum Eintritt in die Regelklassen der Oberstufe berechtigt, wenn aufgrund einer Übertrittsempfehlung durch die Klassenlehrperson oder eines Antrags der Eltern angenommen werden kann, dass sie die Anforderungen der betreffenden Abteilung oder Stammklasse und Niveaugruppen zu erfüllen vermögen.
Die Oberstufenschulpflege entscheidet aufgrund der Akten. Sie kann Stellungnahmen einholen.
2. Übertritt in die Dreiteilige Sekundarschule
Übertrittsempfehlung
§ 9. Die Lehrperson der 6. Klasse nimmt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und stellt den Eltern bis Mitte März eine Übertrittsempfehlung zu.
Elterngespräch
§ 10. Die Lehrperson führt mit den Eltern, in der Regel in Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers, ein Gespräch über die Übertrittsempfehlung. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten. Bei Uneinigkeit werden Lehrpersonen der Oberstufe zu einer weiteren Aussprache beigezogen.
Zuteilungsantrag
§ 11. Die Lehrperson stellt bis spätestens Ende April einen Antrag auf Zuteilung in eine Abteilung und teilt diesen den Eltern schriftlich mit. Der Antrag beruht auf der Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers und dem Elterngespräch.
Überprüfung
§ 12. Sind Eltern mit dem Zuteilungsantrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.
Die Oberstufenschulpflege klärt die schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers ab. Es dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden.
Entscheid
§ 13. Die Oberstufenschulpflege entscheidet über die Zuteilung. Diese gilt bis mindestens zum ersten Umteilungstermin.
3. Übertritt in die Gegliederte Sekundarschule
Übertrittsempfehlung
§ 14. Die Lehrperson der 6. Klasse nimmt für jede Schülerin und jeden Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und stellt dem Einstufungskonvent bis Mitte März eine Übertrittsempfehlung zu.
Provisorische Zuteilung
§ 15. Am Einstufungskonvent nehmen die Lehrpersonen der 6. Klassen sowie die zukünftigen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der 1. Klassen der Oberstufe oder eine Abordnung teil.
Der Einstufungskonvent nimmt eine provisorische Zuteilung vor.
Elterngespräch
§ 16. Die Lehrperson führt mit den Eltern, in der Regel in Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers, ein Gespräch über die provisorische Zuteilung. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten.
Zuteilungsantrag
§ 17. Der Einstufungskonvent stellt bis spätestens Ende April einen Antrag auf Zuteilung in eine Stammklasse und in die Niveaugruppen und teilt diesen den Eltern schriftlich mit. Der Antrag beruht auf der Empfehlung der Lehrperson und dem Elterngespräch.
Überprüfung
§ 18. Sind Eltern mit dem Zuteilungsantrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.
Die Oberstufenschulpflege klärt die schulischen Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers ab. Es dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden.
Entscheid
§ 19. Die Oberstufenschulpflege entscheidet über die Zuteilung. Diese gilt bis mindestens zum ersten Umstufungstermin.
In einzelnen Fächern, insbesondere in Französisch, erfolgt die Zuteilung in die Niveaugruppe anlässlich des ersten Umstufungstermins.
III. Wechsel oder Umstufung innerhalb der Oberstufe
1. Gemeinsame Bestimmungen
Termine
§ 20. Ein Wechsel oder eine Umstufung ist Ende November, Mitte April und auf Ende des Schuljahres möglich.
Voraussetzung
§ 21. Auf Antrag einer Lehrperson oder auf Gesuch der Eltern wird ein Wechsel angeordnet oder eine Umstufung vorgenommen, wenn angenommen werden muss, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Abteilung oder in einer anderen Stammklasse oder Niveaugruppe besser gefördert werden kann.
2. Wechsel innerhalb der Dreiteiligen Sekundarschule
Elterngespräch
§ 22. Die Klassenlehrperson nimmt für die Schülerin oder den Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und führt mit den Eltern ein Gespräch. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten.
Das Elterngespräch entfällt, wenn die Lehrperson dem Gesuch der Eltern zustimmt.
Antrag
§ 23. Aufgrund der Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers sowie des Gesprächs mit den Eltern verfasst die Klassenlehrperson einen Antrag zuhanden der Oberstufenschulpflege und teilt diesen den Eltern schriftlich mit.
Überprüfung
§ 24. Sind Eltern mit dem Antrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.
Entscheid
§ 25. Die Oberstufenschulpflege entscheidet über einen Wechsel. Sie kann weitere Abklärungen treffen. Prüfungen sind ausgeschlossen.
Förderlektionen
§ 26. Auf Antrag der Lehrperson der neuen Abteilung kann die Oberstufenschulpflege der umgeteilten Schülerin oder dem umgeteilten Schüler Förderlektionen bewilligen.
3. Umstufung innerhalb der Gegliederten Sekundarschule
Provisorischer Antrag
§ 27. Der Umstufungskonvent nimmt für die Schülerin oder den Schüler eine Gesamtbeurteilung vor und beschliesst über einen provisorischen Antrag.
Am Umstufungskonvent nehmen grundsätzlich alle Lehrpersonen teil, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten.
Elterngespräch
§ 28. Die Klassenlehrperson oder die Lehrperson der betroffenen Niveaugruppe führt mit den Eltern ein Gespräch. Das Gesprächsergebnis wird schriftlich festgehalten.
Das Elterngespräch entfällt, wenn der Umstufungskonvent dem Gesuch der Eltern zustimmt.
Antrag
§ 29. Der Umstufungskonvent beschliesst über den Antrag an die Oberstufenschulpflege und teilt diesen den Eltern schriftlich mit.
Überprüfung
§ 30. Sind Eltern mit dem Antrag nicht einverstanden, können sie innert zehn Tagen bei der Oberstufenschulpflege dessen Überprüfung verlangen.
Entscheid
§ 31. Die Oberstufenschulpflege entscheidet über eine Umstufung. Sie kann weitere Abklärungen treffen. Prüfungen sind ausgeschlossen.
Förderlektionen
§ 32. Auf Antrag der Lehrperson der neuen Stammklasse oder Niveaugruppe kann die Oberstufenschulpflege der umgestuften Schülerin oder dem umgestuften Schüler Förderlektionen bewilligen.
IV. Besondere Bestimmungen
Repetition in der Oberstufe
§ 33. Repetitionen finden in der Oberstufe in der Regel keine statt. Die Oberstufenschulpflege kann auf Gesuch oder mit dem Einverständnis der Eltern ausnahmsweise die Wiederholung eines Schuljahres beschliessen.
Andere Organisationsformen
§ 34. Für Oberstufenschulen, die eine andere Organisationsform haben, regelt der Erziehungsrat den Übertritt und den Wechsel.
Privatschulen
§ 35. Privatschulen sind an den letzten Zuteilungsentscheid der Oberstufenschulpflege vor Eintritt der Schülerin oder des Schülers in eine Privatschule gebunden.
Verfahren bei Wohnortswechsel
§ 36. Bei einem Wohnortswechsel in eine Gemeinde mit der anderen Organisationsform trifft die Schulpflege des bisherigen Schulorts auf Antrag der Lehrpersonen der Oberstufe einen Zuteilungsentscheid. Dieser ist für die Schulpflege des neuen Schulorts bis zum nächsten Termin für Wechsel oder Umstufungen verbindlich.
V. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 37. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Für die Oberschule, die Realschule und die Sekundarschule gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen FN3.
________
FN1 OS 54, 385.
FN2 412.11.
FN3 Siehe Anhang, S. 7ff.
Anhang
Verordnung
über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule
(Übertrittsordnung)
(vom 7. Dezember 1983) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 57 Abs. 2 und 59 FNbis des Gesetzes über die Volksschule vom 11. Juni 1899 FN2,
beschliesst:
I. Übertritt aus der 6. Klasse in die Oberstufe
Grundsatz
§ 1. Die Schüler der 6. Klasse treten in die Oberstufe über und werden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen einer der drei Schulen der Oberstufe zugeteilt.
Für den Übertritt in andere weiterführende Schulen gelten besondere Bestimmungen.
Wiederholung der 6. Klasse
§ 2. Die Primarschulpflege bewilligt auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Gewalt (im folgenden Eltern genannt) ausnahmsweise die Wiederholung der 6. Klasse, wenn
a) besondere Umstände vorliegen, wie längere Krankheit des Schülers, gestörte Familienverhältnisse, Zuzug aus andern Schulverhältnissen, Fremdsprachigkeit, und
b) nach der Gesamtbeurteilung des Schülers ein späterer erfolgreicher Besuch der vorgesehenen Schule der Oberstufe zu erwarten ist.
Zwischenzeugnis
§ 3. Der Primarlehrer erstellt für alle Schüler der 6. Klasse bis spätestens Mitte April ein Zwischenzeugnis. FN7
Die Noten des Zwischenzeugnisses gelten im Verfahren gemäss § 5 als Antrag des Lehrers.
Anmeldung
§ 4. Die Eltern melden die Schüler für eine der drei Schulen der Oberstufe an. Sie werden vorher über die Schulen und die Grundsätze für die Zuteilung orientiert.
§ 5. Die Zuteilung erfolgt im letzten Quartal der 6. Klasse.
Ordentliches Verfahren
Schüler, die im Zwischenzeugnis eine bestimmte Durchschnittsnote FN4 aus den Fächern Deutsche Sprache und Rechnen erreicht haben, werden prüfungsfrei der Sekundar- bzw. der Realschule zugeteilt, sofern die Eltern in der Anmeldung den Übertritt in diese Schule gewünscht haben.
Schüler, welche diese Durchschnittsnote nicht erreicht haben und trotzdem für den Übertritt in die Sekundar- bzw. Realschule angemeldet sind, legen eine Prüfung ab.
Der Übertritt in die Oberschule ist prüfungsfrei.
Ausserordentliches Verfahren
§ 6. Die Oberstufenschulpflege kann nach Anhören der Primarschulpflege ausnahmsweise ein anderes Verfahren anordnen, wenn besondere Umstände es erfordern. Sie holt hiefür die Bewilligung der Bezirksschulpflege ein und meldet die Änderung der Erziehungsdirektion.
Sonderfälle
§ 7. Einem Schüler kann trotz Nichterfüllung der massgeblichen Anforderung eine Zuteilung zu der von den Eltern gewünschten Schule bewilligt werden, wenn
a) besondere Umstände vorliegen, wie längere Krankheit des Schülers, gestörte Familienverhältnisse, Zuzug aus andern Schulverhältnissen, Fremdsprachigkeit, unbegreifliches Versagen in Prüfungen, und
b) nach der Gesamtbeurteilung des Schülers erwartet werden kann, dass er dem Unterricht zu folgen vermag. Die Beurteilung durch den Klassenlehrer ist mitzuberücksichtigen.
Organisation des Verfahrens
§ 8. Die Oberstufenschulpflege regelt im Einvernehmen mit der Primarschulpflege die organisatorischen Bestimmungen für die Durchführung des Verfahrens.
Aufnahmeprüfungen
§ 9. Eine paritätische Kommission, bestehend aus Lehrern der Primarschule und der Oberstufe, stellt Prüfungsserien und Bewertungsmassstab auf. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Oberstufenschulpflege.
Die Oberstufenschulpflegen können sich über eine regionale Aufstellung oder Beschaffung der Prüfungsserien und Bewertung verständigen.
Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsche Sprache und Rechnen.
Der Erziehungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der Prüfungen und die für die Zuteilung erforderlichen Leistungen. Er trifft nötigenfalls Massnahmen für angemessene Prüfungsanforderungen.
Bewährungszeit
§ 10. FN7 Die Zuteilung zur Sekundar- oder Realschule erfolgt für eine Bewährungszeit, die bis Ende November dauert.
Aufnahme nach Bewährungszeit
§ 11. Die Oberstufenschulpflege entscheidet gegen Ende der Bewährungszeit auf Antrag des Klassenlehrers über die endgültige Aufnahme.
Sind Schüler den Anforderungen der Sekundarschule nicht gewachsen, werden sie in die Realschule umgeteilt; sind sie den Anforderungen der Realschule nicht gewachsen, werden sie in die Oberschule umgeteilt.
Unter den Voraussetzungen von § 7 ist ausnahmsweise eine Verlängerung der Bewährungszeit zulässig.
Auf Antrag der Oberstufenschulpflege kann die Primarschulpflege unter den Voraussetzungen von § 2 auch die Wiederholung der 6. Klasse bewilligen.
Verfahren für Mittelschulanwärter; Rücknahme in die Volksschule
§ 12. Schüler, die in einem Gymnasium angemeldet sind, unterstehen dem ordentlichen Übertrittsverfahren. Steht jedoch vor Abschluss der Übertrittsprüfung die Aufnahme ins Gymnasium fest, sind sie von weiteren Prüfungen für die Oberstufe befreit.
Aus öffentlichen Gymnasien zurückgewiesene Schüler werden ohne Bewährungszeit in die Sekundarschule aufgenommen. Für Schüler aus privaten Gymnasien wird eine angemessene Bewährungszeit angesetzt.
Übertritt in besondere Jahreskurse
§ 13. Schüler, die nach dem Abschluss der 6. Klasse acht Schuljahre vollendet haben, können das letzte obligatorische Schuljahr auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse gemäss § 56 des Gesetzes betreffend die Volksschule erfüllen.
II. Übertritt aus Sonderklassen in die Oberstufe
Ordentliches Verfahren
§ 14. Schüler aus Sonderklassen der Primarschule, die dem Normallehrplan verpflichtet sind, unterstehen dem ordentlichen Übertrittsverfahren.
Besondere Verfahren
§ 15. Schüler aus den übrigen Sonderklassen der Primarschule treten prüfungsfrei in die entsprechende Sonderklasse der Oberstufe über.
Sie sind zum Eintritt in Normalklassen der Oberstufe berechtigt, wenn aufgrund der Beurteilung durch den Klassenlehrer angenommen werden kann, dass sie die Anforderungen der Schule der Oberstufe zu erfüllen vermögen. Die Zuteilung erfolgt auf eine bis Ende November dauernde Bewährungszeit. Vorbehalten bleibt § 11 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Volksschule. FN7
Die Oberstufenschulpflege bewilligt den prüfungsfreien Übertritt, wenn der Übertrittswunsch der Eltern mit dem entsprechenden, schriftlich begründeten Antrag des Klassenlehrers übereinstimmt. Andernfalls ist eine Prüfung anzuordnen.
III. Wechsel innerhalb der Oberstufe
Grundsatz
§ 16. Ein Schulwechsel ist in der Regel nur auf Beginn eines Schuljahres zulässig.
Anmeldung
§ 17. Die Schüler werden von den Eltern nach Rücksprache mit dem Klassenlehrer für den Schulwechsel angemeldet.
Verfahren
§ 18. Die Schulpflege bewilligt die Aufnahme in eine andere Schule, wenn sich der Schüler über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse ausweist, um dem Unterricht der neuen Schule zu folgen.
Schüler aus ersten Oberstufenklassen können nur aufgrund einer Prüfung in die intellektuell anspruchsvollere Schule eintreten.
Werden ausnahmsweise Schüler aus anderen Klassen für den Schulwechsel angemeldet, stellt der Klassenlehrer einen begründeten, schriftlichen Antrag.
In Sonderfällen ist § 7 sinngemäss anwendbar.
Bewährungszeit
§ 19. Die Zuteilung erfolgt für eine Bewährungszeit, die bis Ende November dauert. Die Bewährungszeit kann verlängert werden. FN7
Die Oberstufenschulpflege entscheidet nach Ablauf der Bewährungszeit auf Antrag des Klassenlehrers über die endgültige Aufnahme.
IV. Beförderung und Rückversetzung innerhalb der Oberstufe
Rückversetzung (Nichtpromotion)
§ 20. Schüler der Oberstufe, die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, können auf Ende des Schuljahres oder ausnahmsweise im Laufe desselben rückversetzt werden.
Die Oberstufenschulpflege entscheidet auf Antrag des Klassenlehrers. In Sonderfällen ist § 7 anwendbar.
Sind die Eltern mit dem Antrag des Klassenlehrers nicht einverstanden, kann die Oberstufenschulpflege eine Promotionsprüfung anordnen.
Umteilung
§ 21. Anstelle der Wiederholung einer Klasse der Sekundarschule ist der Übertritt in die nächste Klasse der Realschule zulässig und anstelle der Wiederholung einer Klasse der Realschule der Übertritt in die nächste Klasse der Oberschule.
Die Oberstufenschulpflege kann diese Umteilung anordnen, wenn nach der Gesamtbeurteilung zu erwarten ist, dass der Schüler trotz Wiederholung dem Unterricht der Sekundarschule oder Realschule nicht zu folgen vermag.
V. Privatschulen
Übertrittsverfahren für Privatschulen
§ 22. Schüler von Privatschulen müssen für den Übertritt in die Real- und Sekundarschule und den Wechsel in die intellektuell anspruchsvollere Schule der Oberstufe eine Prüfung ablegen. Dabei sind die von der Oberstufenschulgemeinde verwendeten Prüfungsaufgaben zu benutzen.
Die Prüfungen sind unter Aufsicht der Oberstufenschulpflege durchzuführen. Diese bestimmt eine Prüfungskommission und entscheidet auf deren Antrag. Der Zuteilungsentscheid ist für die Privatschulen verbindlich.
Für alle Schüler, die aus Privatschulen in die öffentlichen Schulen übertreten, wird eine Bewährungszeit angesetzt.
Anwendbares Recht
§ 23. Diese Verordnung ist im übrigen auch auf die Privatschulen anwendbar.
Für Privatschulen, denen eine besondere Schulorganisation bewilligt wurde, kann der Erziehungsrat Sonderregelungen erlassen.
VI. Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
§ 24. Behördliche Entscheide sind den Eltern ohne Verzug mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zuzustellen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist anwendbar.
Ausführungsbestimmungen
§ 25. Der Erziehungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen FN3.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 26. Die Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule, die Beförderung und den Wechsel der Abteilungen der Oberstufe (Übertrittsordnung) vom 11. Juli 1960 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 27. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN5 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN6.
________
FN1 OS 49, 179.
FN2 412.11.
FN3 412.121.
FN4 Vgl. 412.121 §§ 35.
FN5 Vom Kantonsrat genehmigt mit B vom 22. Oktober 1984 (OS 49, 184).
FN6 In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 446). § 1 seit 1. April 1986 in Kraft.
FN7 Fassung gemäss RRB vom 21. September 1988 (OS 50, 576). In Kraft seit 1. Juli 1989.