Regulativ
über die Verwendung des Legates Schelldorfer
(vom 14. Dezember 1944) FN1

§ 1. Vom Legat Schelldorfer bleibt der ursprüngliche Bestand von Fr. 110 000 unantastbares Fondsvermögen.

§ 2. Die aus dem Legat Schelldorfer zur Verfügung stehenden Mittel werden zur Unterstützung der bildenden Künste verwendet.

§ 3. Über die Verwendung der Mittel beschliesst der Regierungsrat in Anwendung des Regulativs über die Verwendung des Staatskredites zur Unterstützung der bildenden Künste FN2.

§ 4. Der Fonds wird von der Finanzdirektion verwaltet.

§ 5. Dieses Regulativ ersetzt dasjenige vom 5. Februar 1921 und tritt sofort in Kraft.

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FN1 OS 37, 275 und GS III, 550. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Heute Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens vom 1. Februar 1970 (440.11).