Verordnung über Gebäudeblitzschutz
(vom 21. August 1974) FN1

I. Blitzschutzpflicht

Grundsatz
§ 1. FN3 Gegen Blitzschlag geschützt werden Bauten und Anlagen, die nach Nutzung, Bauart, Lage oder Bauhöhe besonders gefährdet sind.

Anwendungsfälle
§ 2. FN3 Blitzschutzanlagen werden insbesondere erstellt für

a) Bauten mit grosser Personenbelegung, wie Schulhäuser, Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Fabriken, Kasernen, Kirchen, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten;
b) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels, Heime, Anstalten und Krankenhäuser, in denen mehr als 10 Gäste, Insassen oder Patienten betreut oder behandelt werden;
c) Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2;
d) besonders hohe Bauwerke, wie Hochhäuser, Hochkamine und Türme, einschliesslich die zugehörigen anstossenden Gebäude normaler Bauhöhe;
e) Gebäude, deren Inhalt einen besonderen, namentlich wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert aufweist, wie Archive, Museen, Sammlungen;
f) Bauten brennbarer Bauart bei einem umbauten Rauminhalt von mehr als 3000 m3;
g) Industrie- und Gewerbebauten mit gefährdeten Bereichen, wie Anlagen und Einrichtungen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe und Waren hergestellt, verarbeitet, gelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, wie Holzbearbeitungsbetriebe, Mühlen, chemische Fabriken, Textil- und Kunststoffwerke, Sprengstoff- und Munitionslager, Rohrleitungsanlagen;
h) Behälter für gefährliche, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder Gase, wie Lager für flüssige Treib- und Brennstoffe, samt den zugehörigen Gebäuden (Maschinenhaus, Gaswerk, Lagergebäude mit Abfüllvorrichtungen);
i) grössere landwirtschaftliche Ökonomie- und Betriebsgebäude einschliesslich anstossende und benachbarte zugehörige Silos und Wohngebäude;
k) Gebäude, die wichtige Kommunikationssysteme enthalten, wie EDV-Anlagen, Datenspeicher und Steuerungen für Infrastruktureinrichtungen.

Fahrnisbauten
§ 3. Für Bauten, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt werden, wie Traglufthallen, Zirkuszelte usw., gilt § 1 sinngemäss.

Zweifelsfälle
§ 4. FN3 In Zweifelsfällen entscheidet die Kantonale Feuerpolizei darüber, ob eine bauliche Anlage blitzschutzpflichtig ist.

Anforderungen an die Ausführung
§ 4a. FN2 Blitzschutzanlagen umfassen das ganze Gebäude. Zusammengebaute Gebäude werden gesamthaft geschützt, wenn sie nicht mit Brandmauern voneinander getrennt sind.

Die für den äusseren und für den inneren Blitzschutz eines Gebäudes oder einer Anlage vorzukehrenden Massnahmen richten sich nach Bauart und Nutzung.

Alle Anlageteile bestehen aus geeigneten Werkstoffen und sind so bemessen, verlegt und befestigt, dass sie den Beanspruchungen genügen und leicht kontrolliert werden können.

II. Ausführungen, Änderung und Unterhalt der Blitzschutzanlagen

Ausführung der Anlagen
a) Im allgemeinen
§ 5. Für die technische Ausführung der Blitzschutzanlagen gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins.

Diese werden auch für freiwillig erstellte Anlagen angewendet. FN3

b) Sondervorschriften für Fernmelde- und Schwachstromanlagen
§ 6. Für den Blitzschutz von Fernmelde- und Schwachstromanlagen in und an Gebäuden gelten die Vorschriften der Eidgenössischen Post-, Telefon- und Telegrafen-Verwaltung.

Für den Einbezug der Antennentragwerke sowie der Fernmelde- und Schwachstrom-Dachständer in den Blitzschutz gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins.

c) Sondervorschriften für Starkstromanlagen
§ 7. Für den Blitzschutz von Starkstromanlagen in und an Gebäuden sowie für den Einbezug von Starkstrom-Dachständern in den Blitzschutz von Gebäuden gelten die Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins.

Für den Blitzschutz der Gebäude von Kraftwerken, Unterwerken und Transformatorenstationen gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins.

Änderung der Anlagen
a) von Blitzschutzanlagen
§ 8. Werden bestehende Blitzschutzanlagen in wesentlichen Teilen geändert oder erweitert, so ist die Gesamtanlage den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins anzupassen.

b) von Bauwerken mit Blitzschutzanlagen
§ 9. Wird ein mit einer Blitzschutzanlage versehenes Bauwerk in wesentlichen Teilen geändert oder erweitert, so ist die Blitzschutzanlage auf die abgeänderten oder erweiterten Teile auszudehnen und die Gesamtanlage den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins anzupassen, sofern das Bauwerk blitzschutzpflichtig ist.

Unterhalt der Anlagen
§ 10. Die Blitzschutzanlagen sind stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten.

III. Kontrolle der Blitzschutzanlagen

Abnahme neuer oder abgeänderter Anlagen
§ 11. Neuerstellte oder geänderte Blitzschutzanlagen sind vor der Eindeckung der Erdungen bzw. dem Einbetonieren von Fundamenterdern durch die Blitzschutzaufseher auf ihre richtige Ausführung zu kontrollieren. FN3

Der Ersteller hat dem Blitzschutzaufseher die abnahmebereite Anlage sofort schriftlich zu melden.

Der Blitzschutzaufseher gibt dem Ersteller Gelegenheit, bei der Untersuchung der Anlage anwesend zu sein.

Periodische Kontrolle der Anlagen
§ 12. Die Blitzschutzaufseher kontrollieren die Blitzschutzanlagen alle zehn Jahre, Anlagen von Gebäuden mit explosionsgefährdeten Bereichen in Abständen von drei Jahren. FN3

Wo es wegen Korrosion oder andern Gründen notwendig ist, sind die Kontrolluntersuchungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen.

Ausserordentliche Kontrollen
§ 13. FN3 Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrollen der Blitzschutzanlagen anordnen.

Der Gebäudeeigentümer kann jederzeit eine Kontrolle seiner Anlage verlangen.

Kontrolle nach einem Blitzschlag
§ 14. Von jedem Blitzschlag in ein Gebäude hat der Eigentümer dem Blitzschutzaufseher Kenntnis zu geben.

Der Blitzschutzaufseher unterzieht die Anlage sofort einer Kontrolle.

Durchführung der Kontrolle
§ 15. Bei der Kontrolle der Blitzschutzanlagen sind die sichtbaren Teile mit Einschluss der Erdungen zu prüfen. Soweit erforderlich, sind die Erdungswiderstände zu messen.

Kontrollergebnis
§ 16. Der Blitzschutzaufseher macht dem Gebäudeeigentümer die zur Behebung allfälliger Mängel notwendigen Auflagen und überwacht deren Vollzug.

Bei Nichtbefolgung verfügt die Kantonale Feuerpolizei die Behebung der Mängel. FN2

Kontrollkosten
§ 17. FN3 Die Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen, die periodischen Kontrollen und die von der Kantonalen Feuerpolizei veranlassten ausserordentlichen Kontrollen sowie die erstmalige Nachkontrolle und die Abklärung von Blitzschlägen erfolgen kostenfrei; andere Massnahmen gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers.

IV. Blitzschutzaufseher

Bestellung
§ 18. FN4 Zur Kontrolle der Blitzschutzanlagen stellt die Gebäudeversicherung im Einvernehmen mit der Kantonalen Feuerpolizei die nötige Zahl nebenamtlicher Blitzschutzaufseher an.

Verzeichnis der Blitzschutzanlagen
§ 19. FN3 Die Kantonale Feuerpolizei führt ein Verzeichnis über die Blitzschutzanlagen mit den Angaben über die technische Ausführung und die durchgeführten Kontrollen.

V. Rechtsschutz

Rekurs
§ 20. FN4 Gegen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei kann der Gebäudeeigentümer innert 30 Tagen bei der Baurekurskommission Rekurs erheben.

VI. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
§ 21. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 22. Die Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 25. März 1937 wird dadurch aufgehoben.

________
FN1 OS 45, 111 und GS VI, 632. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Eingefügt durch RRB vom 18. August 1993 (OS 52, 538).
FN3 Fassung gemäss RRB vom 18. August 1993 (OS 52, 538).
FN4 Fassung gemäss RRB vom 10. November 1999 (OS 55, 523). In Kraft seit 1. Januar 2000.