Verordnung
der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung
kantonaler Ausbildungsabschlüsse
im Gesundheitswesen in der Schweiz
(Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland)
(vom 20. Mai 1999) FN1, 2
Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK),
gestützt auf Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (KK 93) FN4,
beschliesst:
I. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Gesundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
Art. 2 Ziel
Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz.
II. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Art. 3 Anerkennungsbehörde
Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
Art. 4 Aufgaben
1 Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbildung in den in den Anhängen genannten Berufen.
2 Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (KK 93) FN4 für die Berufe nach Anhang II.
Art. 5 Delegation des Vollzuges an Dritte
1 Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.
2 Sie kann den Vollzug dieser Aufgaben auch anderen Dritten übertragen.
Art. 6 Reglemente der SDK
Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Vollzugsregelungen der SDK zu Art. 4 Abs. 2 unverändert anzuwenden:
a. Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. September 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992;
b. Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung vom März 1980 einschliesslich des Stoffplanes des Vorstandes der SDK für die Interkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984.
Art. 7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1 Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglemente für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen.
Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen (Art. 6 Abs. 3 KK 93 FN4).
2 Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation;
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation;
c. Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung;
d. Dauer der Ausbildung;
e. Qualifikation der Lehrkräfte;
f. Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
3 Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK 93 FN4) bedürfen der Genehmigung der SDK.
III. Abschnitt : Anerkennung
Art. 8 SRK-Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.
2 Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
3 Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 registriert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 FN4.
Art. 9 Andere Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK-anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung
als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Das SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie
– Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf
oder
– Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung
sichergestellt wird.
Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/ Gesuchstellern zu tragen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) entsprechend anzuwenden.
Art. 10 Abschluss, Titel
1 Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt».
Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln 8 Abs. 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.
IV. Abschnitt: Rechtspflege
Art. 11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommission des SRK.
2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 FN3 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
V. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.
2 Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
FN1 OS 56, 475.
FN2 Von der Plenarversammlung der SDK genehmigt am 20. Mai 1999.
FN3 SR 173.110.
FN4 SR 413.21.
Anhang I
Vom SRK im Auftrag der SDK gemäss Art. 5 geregelte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplome und Berufsausweise:
- Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I
- Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II
- Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
- Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
- Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
- Hebammen
- Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
- Technische Operationsassistentinnen und -assistenten
- Medizinische Laborantinnen und Laboranten
- Fachleute für medizinisch-technische Radiologie
- Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
- Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
- Gesundheitsschwester
- Krankenpflegerinnen und -pfleger FA SRK
- Medizinische Masseurinnen und Masseure
- Pflegeassistentinnen und -assistenten
Anhang II
Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplom:
- Chiropraktorin und Chiropraktor
Anhang III
Berufstitel gemäss Art. 10 Abs. 2:
- diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau I
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau II
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
- diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekrankenpflege (Sarnen)
- diplomierte Hebamme
- diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter
- diplomierte/r Technische/r Operationsassistentin und -assistent
- diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant
- diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie
- diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
- diplomierte/r Ergotherapeutin und Ergotherapeut
- diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut
- diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker
- diplomierte Gesundheitsschwester
- Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK
- Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis
- Pflegeassistentin und -assistent mit Ausweis